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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1992
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1992

Baden.

gnädige Schuz- und Schirmherren" crthcilt Hut; es verlangt daher, daß Baden sich künftig des stüh^'Titclö bediene. Evangelisch GlaruS nimmt die Sache ml rsfaraneluin, Luccrn und katholisch Glarusandere Orte lassen beim lcztjährigcn Abschied bewenden; indessen wird die Sache dem Abschiede beizufU"erkennt. Absch. 357. M. -157. (1698). Die schon öfters gestellte Forderung, daß die Stadtin ihren Schreiben an die regierenden Orte sich eines bessern Titclö bedienen soll, wird wieder all rekere»^genommen, weil die Gesandten von Zürich ohne Instruction, und diejenigen von Bern nicht mehr ainr'Ü^sind. Absch. 387. ss. -15!!. (1699). Die Stadt Baden bittet schriftlich, man solle ihr gegen dasals zwanzigjährige, beziehungsweise uralte Herkommen nicht weiter mit geringerer Titulatur zusczcn, »'"neuerdings wieder von Seite Berns gegen frühere Vertröstung geschehen sei. Wird mit bester Geneigtheit 1^Entsprechung ml rakoranclum genommen. Absch. 112. Ie. -1511. In dem langen Titulaturstrcit mit ^Stadt Baden wird beschlossen, daß es bei dem vor mehr als zwanzig Jahren durch Bürgermeister Hirzclschrieben«! Ccrcmvnicl verbleiben solle, gemäß welchem die von Baden in der Überschriftunfern hochgwssgnädigen Schnz- und Schirmherren" und in der Unterschriftgehorsam willige" gebrauchen sollen. Absch.166. Wegen der Titulatur, welche die von Baden den regierende» Orten geben sollen, ist der Beschsgemeinen Abschied lit. (Art. 159.) zu sehen. Absch. 117. nnnn. 161. (1762). Dr. Keller ^Baden, der vom Rath daselbst wegen gewisser Mißhandlung ernstlich gestraft worden war, prätcndirt ^Recht der Appellation, da das badischc Urbar in Sachen, welche Ehre, Erb und Eigen betreffen, die Appe>^^unbedingt zugebe, und die bezügliche Strafe seine Ehre berühre. Die Stadt Baden aber meint, die Appells ^können sich nur auf Private ersticken, Kellers Fall aber bcschlagc den Rath. Die meisten Orte 5»^"^,wäre eine gütliche Beilegung dem Beschwerdeführer am zuträglichsten; wenn Keller aber auf derbeharre, so soll sie ihm bewilligt sein. Inzwischen wird eine Commission beauftragt, mit dem Schultheis ^Baden darüber zu reden und die Sache in Güte beizulegen zu suchen. Obwalden nimmt die Frage,

Sache appcllabcl sei oder nicht, in den Abschied. Absch. 193. 1,1,1,. 162. (1763). Wie früh^ ^vom Landvogt Balthasar angeregt worden, berichtet der gegenwärtige Landvogt, die Stadt Baden habe, e»der Vorschrift der Öffnung, das Gericht zu Fiölisbach in die Stadt genommen, so daß derStcucrmcicr demselben nicht mehr beiwohnen und auf Wahrung der hochobrigkcitlichen Rechte achte» ^Diese Beschwerde wird in den Abschied genommen. Absch. 515.ua. 16!!. Gemäß Abschied vomdieses Jahres und den hierauf eingebrachten Instructionen wird beschlossen, daß das von Fislisb»Baden verlegte Gericht wieder an ersten» Orte gehalten werden soll und zwar unter Bcisiz dcS Stc»<»^ .Absch. 521. nn. 161. (1761). Ausschüsse der kleinen und großen Näthe der Stadt Baden eröffne»den zwischen ihnen waltenden Streit, ob eine 36 Pfd. übersteigende Buße vom kleinen Rath an kleine »»^ ^Räthc appcllirt werden könne. Nach Verlesung der angerufenen Documcntc und des Schloßurb»^einhellig erkennt, es sei der 1696 wegen der Appellation in Frcvelsachcn zwischen dem kleinenRath aufgerichtete Vergleich aufgehoben und die Appellation in Frcvclsachen künftig nach Inhalt des 1^^Stadtbuchcs zuläßig, nämlich daß Geldschulden, Bußen, Einungen u. dgl. über 36 Pfd. nur an dllappcllirt werden können; was aber Erb, Eigen und Ehrvcrlezungen u. s. w. betrifft, möge vor d» -Eidgenossen gezogen werden. Absch. 551. 11,.