Baden.
1991
schoben und solle Niemand an der Ehre nachtheilig sein. Zürich nnd Bern und Amman»» Andcrmatt^hnicn die Äußerung der kleinen Rathc von der „Jndependcnz" ihrer Rechte nnd daß die Bürger Niemand^ Zhucn mit Eid verpflichtet seien, zu Händen ihrer Obern in de» Abschied und behalten sich die obrigkeitlichen"R, namentlich die Appellation, vor. Uber daö Memorial dcö badischcn Oberamteö, welches in diesick gesendet, von den katholischen Orten aber nicht begründet befunden worden war, behalten
) erwähnten Gesandten vor, ihren Obern Bericht zu erstatten. Dem entgegen wird von der Stadtein Memorial eingegeben, worin sie den Sinn der oben erwähnten Jndependcnz erläutert und dieR der regierenden Orte anerkennt. Luccrn befiehlt, daß dieses Memorial dem Abschied beigelegt werde;verfüge» Zürich und Bern, daß dasselbe der Kanzlei in Original zurükgegeben und dem Schultheißwenn die Stadt Baden etwas anzubringen habe, solle sie cö in forma, und bei den Obrigkeiten^ ' Absch, ZZZ — 455. Da man die Beobachtung gemacht hat, daß Zürich nnd Bern der Stadt^»rd^ ^ daselbst im verflossenen Herbst stattgehabten Auflauf, wo von der Stadt die Kanonen aufgeführt^ r», sehr abhold seien und man von daher besorgt, cS mochten die erwähnten Orte eine Exceptio» wider. ^^t dm Abschied geben, so wird von den katholischen regierenden Orte» in Berathung gezogen, obMdtn Falls nicht auch eine Gegencxceptivn einzureichen sei, wie auS dem gemeinen Abschied zu ersehende», — ^54. Der Cvnferenz »verde» zwei Schreibet» der Stadt Baden vorgelegt. In
unei, wird erwähnt, in welchen Streit sie mit den» Landvogtciamt wegen dcö FcrtigungörechtcS um deni» gcrathcn, und »vic nun Zürich und Bern in Mißkennung ihrer Rechte verlangen, daß die Stadt
Vv„ ^^ung von der frühern Titulatur der regierenden Orte, welche dem inncrn Sinne der Capitulation^ ^ cntsprechc und ursprünglich „insonderS hochgeehrte gnädige liebe Herren" und in der Unterschriftschnldtvilligc", seit 1975 aber ohne Widerrede Zürichs „gnädige und hochgeehrte Schuz-^litei, ^'"^rcn" und in der Unterschrift „gehorsam willige" gelautet habe, die regierenden Orte als „Obere"dadurch die Anerkennung eines absoluten DoniiniumS ausspreche, ohne z»vischen ihr und den Unter-Tß, ? ^ gemeinen Vogteicn eine» Unterschied zu mache»». Darauf gcstüzt wird Handhabung der bestehenden^h», ^rrlangt. In dem ztvcite» Schreiben wird die Erklärung initgcthcilt, welche die Stadt über denbehaupteten Jndepcndenz in'ö Protokoll der Tagsazung eingegeben, von Zürich und Bern und dem^gn'l»d ^Uandtcn Andcrmatt aber aus demselben verwiesen »vorbei» war. Diese Mitthcilung wird damit^)»ltl ^ Eingabe die Gesandten der V katholische» Orte, mit Ausnahme von
^^)r und Sckelmcistcr Dullikcr, schoi» verreist gcwcscn seien. Nach Belesung dieser Acten wird'^gc»/Stadt Baden, die de» »»»katholischen Orten ein Dorn in den Augen sei, bei ihrender H " Rechten bcschüzcn, zu welchem Zwck die Sache in den Abschied genommen wird. Der Gesandte^>»cp ^rmcindci» von Zug behält sich vor, sein Benehmen auf der leztcn Tagsazung zu Baden vor^^echm^" ^ rechtfertigen. Absch. 342. i. — 455». Das Auftreten der Stadt Baden auf der leztcn
angebliche»» Jndependcnz und Souveränität dürfen die cvangclischcn niit-^c»th ungeahndet hingehe»» lassei». Die eine»» beantragen, die Sache aufzuschieben und den
Furcht zu lassen, die andern »vollen ein gründliches Schreiben an die katholischen Orte^cchjx ' ^ Erwartung aussprechen, daß auch sie die Nothwcndigkcit, gegen die Stadt die obrigkeitlichen
cinseheii »verde». Diese Ansichten »verde» in den Abschied genommen. Absch. 346. x.^tc»dt Bc»d ^ producirt drei Schreiben von 1615, 1641 und 1689, in welch' beiden erster»» die
u> den regierenden Orten den Titel „gnädige Herren und Obern", in» leztern aber nur den Titel