Bade».
1993
I). Zurzach.
sehe auch Verwaltung im Allg,-, Judieatur- ». Cvmpetenzonst. ; Zurzachermarkt; Kirchliches in GlaubeuSs,, Geistliches
^lrt. (1685). Auf die Kunde, daß zwischen dcr Gemeinde und dem Stift zu Zurzach Miß-
l andnissc obwalten, wird beiden Thcilcn insiinlirt, sic sollen ihre Gebäude nicht über dcir Inhalt deö cid-Alchen Briefs von 1637 ausdehnen, und uaiucutlich verhüten, daß weder Läden noch Gebäude etwaz»r ^ ^^schsoßung von Gcld den freunde'» Kauflcutcn cigcnthümlich zufallen, sondern weum cin Kaufniann^^^ssor»»g seiner „Gelegenheit" Gcld darschicßc, so soll ihm cin Ncvcrö abgenommen wcrdcn, daß cru> weiter nichts ansprcchc als die Nuznicßung a» dcn Märkten. Im Fcrncrn wird dcm Landvogt dcrdst ^ Zuziehung dcö Obcrvogtcs zu Klingnau dcn Augenschein cinzunchmcn und, wcnn möglich,
fleh ^vcrglcichcn. Absch. 92. s. - (1686). Zwci Chorherren dcö Stiftcö Zurzach beschweren
>did ^ Gemeinde sic tvider Sigill und Briefe in Erbcsserung ihrer Gebäude hindere. Die Gemeinde^ spricht dieses, verlangt aber zur rechtliche» Einantwortnng Aufschub, weil die lcztc Tagsazung dieseninstand auf die Jahrrechnungötagsazung gestellt und sic von der Einberufung einer außerordentlichen Tag-^ Nachricht erhalten habe. Dcr verlangte Aufschub wird bewilligt. Absch. 96. le. — -137. Dcn»ich ^"^^^"'cistcril von Zurzach wird aus ihr Begehren die Einrichtung einer Zunftstubc, wie in StädtenMarktflecken, bewilligt. Die Ausfertigung und Besiegclung dcö daherigcn Briefes wird dem Land-Absch. 96. m.— -tiii!. Abgeordnete dcö Stiftes St. Verena zu Zurzach bitten um SchuzVerl, 5 ^ und Briefe und namentlich des 1684 zu Konstanz ergangenen Urtheils wegen Erneuerung und^heil ' »lud Gäden. Die Burgerschaft dagcgeir erklärt, daß sie das besagte Hofgcrichtö-
lZ-tl angenommen habe, und bittet um Schirm ihrer hochobrigkeitlichcn Sigillc und Briefe von
^ ^>^7. Auf dcn Antrag dcr Versammlung nehmen die Parteien vier Schiedsrichter zu einem güt-^apicr^^^ welcher nach vorgenommenem Augenschein erlassen, von beiden Theile» angenommen, zu^ckitcs^^ ^ Session einstimmig genehmigt wird. Absch. 191. x. — -tEil. In den Acte» dcö
^dcn ^^stcs Zurzach gcgcu dortige Burgerschaft betreffend Erneuerung und Verbesserung dcr Kram-^rlap^^ ^ bischöfliche Rath zri Constanz beiden Parteien verboten hatte, auf eine allsälligc
^ Scssiou zu erscheinen. Da von gleicher Stelle auch an die Session daö Gesuch eingc-^gki, >> Parteien nicht anzuhören, sondern sic zur Revision an daö Hofgericht zu verweisen, auch
^cht ^'^schrcibcr zu Baden unbegründete Klagen wegen Eingriffen in die bischöflichen Rechte vorge-waren, so wurde leztere Anschuldigung in dcm Antwortschreiben an den Bischof widerlegt, dcrAhsch Unterthancn dcn Schutz ihrer rechtmäßigen hohen Obrigkeit zu entziehen, gebührend geahndet.
^bc»i ^(1687). Gegen einen Burger von Zurzach, NamcnS Hirtlin, dcr hinten in einer^sür ^ Fleken ciir Hauö zu Witthum besizt und die ganze Gasse zu Eigcnthum anspricht, ohne
. u aufweisen zu können, führen dessen Nachbarcn Beschwerde und behaupten, daß diese Gasse nichtsondern eine Rcichögasse sei. Auf dcn Bericht, diese Gasse sei so weit, daß zur Zeit dcö^ daß Läden aufgestellt wcrdcn und man gleichwohl »och mit Pferd und Wagen durchfahren könne,wird^' ^ ^ßofallcnen Mißverständirissen die Landvögte von Baden darüber Entscheidungen gethan^teic,, Neichsgassc erklärt und dcm Landvogt mit Zuziehung dcr Amtleute anbefohlen, die
dx^^" ^ golingc, gütlich zu vergleichen. Absch. 115. äclck.— -t7l. (1792). Dem
^ ^omcindc Zurzach, daß sic für die Kosten dcr Huldigung künftig nicht höher angesucht werde,
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