1990 Bade».
447. (1700). In Betreff der Wahl auf die Canonicatc und die Leistung der Gewählten wird nach Verlest»^des leztjährigen Abschiedes beschlossen, daß nur Priester aus den regierenden Orten und aus der Gewei»^Zurzach gewählt werden dürfen; Schwyz nimmt die Ausdehnung der Wählbarkeit auf Angehörige der Geniel»^Zurzach uä rsksrenäum. Rüksichtlich der Leistung für das Plaect »vollen einige Orte sie auf 100 Duc^limitircn, andere sie der DiScretion des Landvogtcs und dein Gewissen dcS Priesters überlassen. Hierauf ^der Landvogt kraft althergebrachter Freiheit dahin entschieden, daß nicht mehr als 100 Dueaten bezogen wO^sollen, »vobci es sein Bewenden hat. Absch. 440. nun.— 444t. (1702). Der Landvogt eröffnet, daS StsiZurzach habe eine Revision seiner Statuten entworfen und beabsichtige, dieselben dem Bischof zur Confiruu'^einzusenden, und verlangt Weisung, waS er zur Wahrung der Rechte der regierenden Orte zu thun habe,wird ihm aufgetragen, dem Stift anzuzeigen, mit der Einholung der Consirmativn einzuhalten, bis crEntwurf eingesehen und auf nächster Tagsazung wieder Bericht »verde erstattet haben. Absch. 493. 55'4441. Rüksichtlich der Theilung des Nachlasses der Chorherren von Zurzach wird verordnet, daß künftig ^Inventar, nachdem es von ehrlichen Leuten aufgcnonnnen worden, den» Landvogt zur Prüfung eiligst^»verde. Absch. 493. 7.?.. — 450. Abgeordnete des St. Vcrcnastiftcs bcschwcrcn sich, daß ihnen von ^fürstlich-schwarzcnbcrgischen Obcramt Thicngcn viele Eingriffe in ihre daselbst habende» Jurisdictionalicnwerden, wodurch ihre zusannncnhabcndcn Pacta dahin fallen würden, wie die Gesandten zu berichtenwerden. Da sie aber solche Rcchtshändcl zu wenig verstehen, so bitten sie um Bezeichnung eines taügu'ManncS aus den» Landvogtciamt, der ihnen die Acten durchgehen, ausziehen und zu einer Rcchtsschriftbesten helfe. Gleichzeitig bitten sie um Genehmigung ihrer rcvidirtcn Stiftsstatutcn. Diesen Gesuchs "entsprochen, indem der Untcrvogt der Grafschaft Baden ihnen zur Erforschung ihrer Rechte beigegebenebenso »vird auf den Bericht des Landvogtcs, daß die rcvidirtcn Statuten von de» früher» nur in Bezug ^den Propst und den Custos etwas abwcichcn, auf Ratification der Obrigkeiten die Genehmigung dK'ausgesprochen. Die Ausnahme der zwei Artikel der Statuten in den Abschied nach dem frühen» »nvWortlaut konnte dcswcgcn nicht stattfinden, weil das Stift dieselben nicht einreichte/--) Absch. 504. i.
Ut. Localcs.
n. Baden.
(S. auch Obrigkeitliche Güter; Justizstrchen; Handels- und Verkehrswesen; Kriegs- und Militürwescn.) ^Art. 451. (1692). Der Landvogt stellt die Einfragc, ob der Spital zu Bade», dem bekanntlich ^Vcrkvmmniß die Aufcrzichnng der Findelkinder der Grafschaft Baden obliege, nicht auch dieMalcficanten auferstehen sollte. Dieser Fall »vird zwar als analog befunden, gleichwohl aber untergäbe an die Stadt Baden zur Instruction in den Abschied genommen. Absch. 240. stst. — 452» l „Aus einem den regierenden Orten zugekommenen Memorial, dessen Verfasser die Stadl Baden zu ^^hgs'lbegehrt, geht zu besonder»» Bedauern hervor, daß zwischen den kleinen und großen Rüthen und der Bnrg^ ^zu Baden Mißverständnisse walten. Es werden daher die Obcraintlcutc und die Großräthc und ^welche hicvon Anzeige gemacht hatten, in Aiuvcsenhcit einiger des kleinen NathcS verhört undallfälligc Klagen ungcschcut vorzubringen. Dieselben crwicdcrn, daß sie als Berufene und Partieulart» ^zu klagen haben, »vorauf mit Mehrheit beschlossen »vird, Alles, was sich in diesem Handel crcigw't b
») So nach dem Abschied; später kommen sie aber dem Lucernerexemplar noch zu und sind demselben beigebnnden.