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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1989
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Baden.

1989

^lni aber zugleich einen Revers crthcilcn, in ähnlichen Fällen künftig von ihnen mir ihr Betrcffniß zu^be», 3. Die von Kadclburg sollen rüksichtlich der Fastnachthcnuen es bei dem hier nun abgeschlossenenWich bewenden lassen. 4. Jede Partei hat die erlaufenen Koste» an sich zu trage». Absch. 96. n.' (1691). Der Dcean dcö Stiftes Zurzach und Herr Merz von Zug beschweren sich, dasi der LandvogtStelle deö verstorbenen Chorherr» Weisicnbach den HanS lllrich Keller zu Baden gewählt hat, wobei^^Wchkeitcn vorgefallen seien. Elfterer stnzt sein besseres Recht ans cinen Brief des Bischofs von Consta»;knien solchen von den VIII alten Orten, und lczterer auf ein früheres Versprechen. Nachdem eine Unter-ging die Briefe, noch daö Versprechen alö verbindlich herausgestellt hatte, wird die Verfügung deS"°gtcs im vorliegenden Fall genehmigt. Eine Minderheit wollte den Landvogt und den SachwalterWege» Unförmlichkeitcn zur Rede stellen. Absch. 213. 1,6. 440. Über die bei der lezten Verleihung^""WeatS Z" Zurzach stattgehabten Informalitäten tvird gefunden, solche Vorgänge seien zwar ärgerlich,verhindern, wenn daö eigene Gewissen cinen Landvogt nicht davon abhalte. Uri und LncernAbstellung solcher Verfügungen und Festsczung einer Honoranz für die Landvögtc bei solchen Collaturcn,^^'rrdieö Untersuchung gegen den Landvogt und diejenigen, die mit ihm tractirt haben. Schließlich4^^' die Sache diesen Umgang durch im bisherige» Stand ans sich beruhen. Absch. 218. mnrm.ül, ' Laut Bericht des Landvvgtö verabreichen die Chorherren zu Zurzach den Obcramtlcutcn den

^"'tswcin nicht alle Jahre, unter der Vorgabe, cS bestehe hicfür keine wirkliche Verpflichtung und sie^ auch nicht alle Jahre ihren eigenen Bedarf, in welchem Falle auch unter frühem Landvögtcn dieseWiderspruch unterlassen worden sei; die Chorherren machen aber den Vorschlag, in allen^Mng^ ^ die Qnotidian" Wein machen, solchen zugebe», bitten aber, daß etwas BestimmtesDieses Anerbieten tvird angenommen und der Landvogt ermächtigt, darüber zu unterhandeln^ ^che schriftlich zu vergleichen. Absch. 2-19. vv. 44Ä. (l697). Um der ärgerlichen Simonieh^^^Rng der Canvnicatc möglichst entgegenzuarbeiten, wird gntgcfundcn, daß der Landvogt künftig beigrößere Honoranz fordern oder beziehen dürfe, alö 199 Ducaten, in welchem Sinne anstzj ^Wch»ung in Baden zu instrnircn sei. Absch. 355. 44.'!. Da über die Mittel, wie der ärgerlichensind Erwerbung der Canonicatc zll Zurzach abgeholfen werden könnte, die Meinungen sehr gcthcilt

der'i^j die Sache nochmals in de» Abschied genommen. Absch. 357. 444. Über Alsschasfungdie Canonicatöstellcn zu Zurzach tvird nöthig bcslinden, eine Ordnung zll machen, wie auSAbschied zu ersehen ist. Absch. 357. lUUUe. 44.'». (1698). Luccrn trägt abermals darauf^ ^'rndlichen Simonie in Erthcilung der Canonicatc Einhalt zu thu» und zu bestimmen, daß demÜbel ^ Erthcilung dcö Plaect <99 Ducaten zu bezahlen seien. Alle Orte sind einig, daß diesem!i>j werden müsse, aber in ihren Anträgen weichen sie sehr von einander ab. Die Sache wird daher

^Wf^ ^ Abschied genommen. Absch. 387. ii. 441». (1699). Luccrn dringt abermals^ DiScrctioncu für die Verleihung der Canonicatc zu Zurzach einmal fcstgesczt werden, und^'rich ^ ^ dicöfällige Plaect dcö LandvogtcS 199 Ducaten. Uri, Untcrwalden und Zug stimmen bei;

stch zu Lille»,, wenn nur unter allen Orten gleichgehalten werde; Schwpz und Glaruö^^udvogtö Diöcretion und dcö Priesters Gewissen überlassen. Anläßlich verlangen Uri, Schwpz,^ ^ Canonicatc nur mit verdienten Snbjcctcn auö den regierenden Orten bcsczt

Agiert bittet Zurzach, daß man bei der unvordenklichen Übung der freien Verleihung der

^ ^ lchüzcn wolle. Dieses Gesuch wird billig befunden und in den Abschied genommen. Absch. 417.