1988
Baden.
Anwesenheit bei der Wahl des Priors zustehe; schon früher sei vom Bischof Ähnliches tcntirt, von den Orü"aber widersprochen worden, worauf derselbe sich entschuldigt habe, daß es ohne sein Wissen geschehe» ^Früher habe der Landvogt alle zwei Jahre die Rechnung aufgenommen und wenn das Amt in Händen o»^Unkatholischcn gewesen, habe man die Rcchnungsabnahmc auf die Ankunft eines Katholischen verschoben,nein die Rechte der Orte nicht zu vcrschcincn, habe er sich mit den Oberamtlcutcn in's Kloster begebenRechnung verlangt, die ihm anfänglich „confuö", später aber auf besonderes Andringen spceificirt cingcg^worden sei; er gewärtige nun, welche Weisung man dem Obcramt crthcilcn wolle. Unter GenehmigungSchritte des Landvogteö wird beschlossen, es sei die Rechnung des Klosters alle Jahre vom Landvogt, bezichnnibweise, wen» ein Unkatholischcr am Amte sei, von den katholischen Amtleuten aufzunehmen und jede Einnihch^des Bischofs in die Rechte der regierenden Orte abzuweisen. Absch. 44k). irrnamm.— 4!t!. (1701)-abtretende Landvogt berichtet, wie das Kloster Sion bei Klingna» in geistlichen und weltlichen Sachensei. Indem man die Obsorge für crstcrc dem Bischof von Konstanz überläßt, wird in lcztcrcrverordnet, daß das Konvent den Orten, als den Schirmherren, mehr Rcspect erweise. Sodann hat cdLandvogt und den Amtleuten jährlich spccificirtc Rechnung über seinen Haushalt einzugeben, welche alleJahre im Kloster vcrificirt werden solle; ohne Zustimmung des Landvogteö und der Amtleute dürfen u'^Güter noch Kapitalien veräußert werden; auch die Aussteuerungen der Religiösen sollen unter MitwirkungLandvogtcS vereinbart und die Schulden nach und nach abbezahlt werde». Außcrachtsczungcn dieser Vcn'tOwerden für null und nichtig erklärt. Absch. 408. sss.
4. Wcttingcn.
(S. auch Judikatur- und Cvmvctenzanstündc: Wetting«!; Jnstizsachcn.)
Art. 417. <4 698). Unter Hinweisung auf das lezte JahrrcchnungSsindicat, wodurch die GemeindsgO»^von Rohrdorf in Betreff eines mit dem Kloster Wcttingcn getroffenen Gütcrtauschcs zu einer Zahlung von 0» ^hundert Gulden verfällt worden waren, berichten die Amtleute, die genannten Gcmcindsgcnosscn haben o ^sie müßten eher HauS und Heini verlassen, als daß sie diese Schuld zahlen könnten; sie haben dahOgewesenen Landvogt Bürkli gebeten, daß er ihnen den Verkauf des eingetauschten Stükcs Land an das ^Wcttingcn gestatten wolle, was er und daö Obcramt dann um den Preis von 850 Gulden, jedochbehalt der Genehmigung der regierenden Orte, zugegeben haben, und zwar in dem Sinne, daß Röhrdas ^dem Kloster schuldigen Zaunholzcs enthoben und der über die Kosten bleibende Erlös zu obrigkeitliche»gezogen und gelegentlich wieder für den Ankauf eines Stükcs Gut zu Händen der Gemeinde .
werde. Dieser Kauf wird ohne Präjudiz für das Verbot von Liegcnschaftövcrkäufcn in todtc Hand gO»'/Absch. 387. KR.
<Z- Zurzach. ^
(Man sehe auch Obrigkeitliche Güter, Lehen ic.; Judicatnr- nnd Cvmpetenzansiänbe; Abzug; Kriegs- und Militärs^ ^
Art. 4:Ui. (1686). In Streitsache zwischen dein Stift Zurzach und seinen Gerichtöangch^'^' chGemeinde Kadelburg, betreffend die Mannschaft, Veranlagung der lcztcn KricgSkostcn nnd die Fastnach ^ ^ist erkennt worden: 1. Die Mannschaft zu Kadelburg gehört unmittelbar dem Stift, mittelbar aber B ^regierenden Orten, als Schirmherren dieses StiftcS, und hat also mit diesen, wie von Alters her, ^2. Das Stift kann die ihm auferlegte Kriegsstcucr von 48 Gulden an denen von Kadelburg cinzü) ^