Baden. 1987
^uggcrn betreffend dessen nicdcrgcrichtlichc Rechte vor. jliachdcm dieser Auszug dem Original gleichl »den worden, wird beschlossen, denselben dem badischcn Urbar einzuverleiben. Absch. 301. 00.' ^ (1790). Der Statthalter von Lcuggcrn bittet für den dortigen Cointhur, Herrn GcncrallientcnantSchönborn, nm einen Schirmbrief und klagt, das! die Eommendc viel Lcibhühncr zu fordern habe, aber. ^ Amtöhilfc nicht einbringen könne; auch mochte man sie dcS Gricnbezugö halber bei Siegel und Briefenz^wstcllung dcS Schirmbricfö wird gegen Erlegung der gewohnten Reeognition er ennt diewegen der Lcibhühncr und des Gricnbczugcö sind dagegen beim Oberamt anzubringen, welches gutes^ halten wird. Dabei berichten die Obcramtlente, die Commendc prälcndirc die Vornahme der Augcn-^ "u und die Exemtion der Auffalle, welche laut Abschieden ihnen zustehen. Auch wird angezogen, daß derSchirmgcld von 121 Kronen erlegt habe und zwar gcstüzt auf Quittungen von 1619 und^ ^ gleichem Betrag, während früher auf jeden der Gesandten und der Oberamtlcutc 25 Kronen bezahlt^ soll daher in den Acten nachgesehen und wenn sich ein höherer Betrag des SchirmgcldcS
ausstellt, das Fehlende nachbezahlt werden. Bei diesem Anlaß bringt der Landvogt auch an, daß der^ uwärtige Statthalter zn Lcuggcrn ein Ausländer sei und sich nie bei ihm angemeldet, gleichwohl aber die^dictivnalim ausgeübt habe. Das wird für eine Unanständigkeit gehalten und daher dem Landvogt überIvlchcs Statthalter zu ahnden. Absch. 110. un. — l.'N. Rüksichtlich des ausländischen
^^haltcrs auf Lcuggcrn erinnert man sich dcS wiederholten frühern Beschlusses, daß kein ausländischer^ühalter, Verwalter, Kanzler oder ähnlicher Angestellter weder in Klöstern noch Eomthurcicn angestellt
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^hurgau regierenden Orte behalten sich vor, wenn ein neuer Comthur nach Lcuggcrn komme, demselben
das ^us wird in den Abschied genommen. Absch. 110. uu. — IltZ. (1701). Die katholischen
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Ärja eidgenössischen Statthalter dorthin sczc; jedoch soll der Anzug in Anwesenheit von
^°>nu gemacht werden. Absch. 521. — Iii.!. In Erwartung der Anknnft des neueir
. ^ ' "lö Evllatorö der dortigen geistlichen Pfründen, wird bemerkt, daß die einen Comthurcn dieseTafel nehmen, die andern aber nicht, was gegenwärtig der Fall sei, indem Pfarrer undd Psarrhausc speisen. Auf den Fall, daß der neue Comthur sie wieder an seine Tafel ziehen möchte,Scchorgc und dem Zugang zu den Geistlichen hinderlich wäre, behält man sich vor, sich an^Ud >> ^"ugöbricscir von 1578 zu halten. Sollte darüber den Geistlichen etwas Widriges begegnen, so^bsch ^ ^beramt der Auftrag crtheilt, ihnen alle Hilfe zu leisten und sie beim erwähnten Abschied zu schüzcn.neigen ^ — Iii. <1701). Daö lcuggcrischc Schirmgeld, welches laut Abschied von 1081 den dicö-»l> /^»gesandten gehört hätte, ist von den frühem bezogen worden, wcöhalb man sich zu erklären hat,lcig ^^'^^ulls beim Abschied bleiben wolle oder nicht. Im erstem Falle müsse den diesmaligen Gesandtenwerden, diejenigen zu belangen, welche dasselbe bezogen haben; im lcztcrn Fall solltewerden, wie man es mit diesem Schirmgcld halten wolle. Absch. 551. ee.
e. Sion.
^ ^ Der Landvogt berichtet, das Kloster Sion sei durch Aufnahme unvcrmöglicher
Conu Lunten, Gütcrankäufc und nachlässige Öconomic in große Schulden gcrathen, was den Bischof^^wnus^ ^^unlaßte, den Prior zu suspcndiren, cincir Administrator zu sczcn und ohne Wissen des badischen^'griff ^ummission zur Untersuchung der Tcmpvralicn dorthin zu schikcn; dieses sei nun aber ein
^uö Amt dcS Landvogtcs, indem diesem die Aufsicht über die Tcinporalicn des Klosters und die