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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1983
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Baden.

1983

. (1701). Ein Ausschuß von Niederweningcn, Zürchergcbicts, bringt vor, sie bcsizcn verschiedene Güter' ^r Grafschaft Baden, in denen sie jederzeit, auch an Feiertagen ohne Widerspruch gearbeitet haben; als^ dcr Landvogt sie zur Rede gestellt, haben sie sich gleich anerboten, die landfricdlichcn Feiertage zuw und sxjxn dem nachgekommen. Als sie aber an andern Feiertagen dort arbeiteten, sei vom Pfarrer in1 c»di»gcu Einsprache erfolgt. Sic bitten, man möge sie halten, wie ihre Rcligionsgcnossen der GrafschaftDa aber Niemand wußte, was diesfalls Übung sei, so wird die Sache raksronänur genommen.468. 88. 4411!» Von der Anzeige dcö abtretenden Landvogtcs, die von Niedcrweningen haben in^^6ung ihrer in der Vogtci Baden liegenden Güter die Haltung der landfriedlichcn Feiertage versprochen,Avtiz genommen. Dabei glauben die katholischen regierenden Orte, man sollte sie zu bereden trachte»,ist übrigen Feiertage zu halten. Absch. 468. rvrvev. -1117. Laut Bericht dcö abtretenden Landvogtcsötwcil unter dem Bach eine katholische Person krank gelegen, zu welcher Ruodi Schmid von da auf^^Pchrcn den Pfarrer von Würcnlos berufen, welcher sie dann versehen habe. Darum sei Schmid vomÜM Gerichtshcrrn um 10 Gl. gestraft worden; leztcrer gebe aber an, er habe den Schmid aus anderer^straft. In der Ungewißheit, ob man mit dem nöthigen Beweise aufkommen möchte, wird gutgefunden,6cgcn die Gesandten von Zürich zu ahnden und die Ahndung zu prvtokolliren. Absch. 468. xxx.Hab ' Zürich beschwert sich, daß man seine Angehörigen, welche in der Landvogtci Baden Güter

ehalten wolle, alle Feiertage zu halten, während sie freiwillig alle landfricdlichcn halten wollen,^^üschcn Orte crwicdern, die Fremden haben an dem Landfrieden keinen Genuß, und behalten sich»»d^ ^'"chschlagcn vor. Absch. 485. an. 4-113» (1705). Da zwischen dem Pfarrer zu EhrendingcnK dortigen Kirchgcnosscn schon geraume Zeit ein Mißvcrständniß herrscht, so daß das Domstift zubxx Collator, jenen zu amovircn beschlossen hat, wird, da derselbe nicht weichen null und daö Heil

^ rclcu dadurch gefährdet tvird, a» daö Domstift daö Gesuch gestellt, die erwähnte Pfarrei beförderlichrxcmplarischcn Subjcct zu versehen. Hierauf ist vom Domstift die Antwort eingegangen, demw ^ü'cscr sei durch ein Dccret anbefohlen worden, dieses Bcncficinm zu verlassen, ansonst er die Exemtion»Nd Domcapitcl werde in seiner nächsten Sizung einen tauglichen Nachfolger erwählen

sich "^"ü) cinsezcn. Absch. 574. v. 4411. Der abtretende Landvogt bemerkt, die Fuhrleute beschwerenwegen Übertretungen des Mandats, welches das Fahren an Sonn- und landfriedlichen Fcicr-Gottesdienst verbiete, bestraft werden. Es handle sich also darum, ob man beim Mandat^waö Anderes verfügen wolle. Zürich, Bern, Lucern, Untcrwalden und Zug lassen bei der^D1 und bei den Abschieden vom Juli und August gl. I. bewenden; Uri, Schwyz und^84 ^ gleiche Erklärung ab, behalten sich aber laut Abschied ihre Landeöordnungcn vor. Absch.

^ ^ ^ Zürich eröffnet, die reformirtc Gemeinde zu Zurzach gedenke, ihre mit den Katholischenül>rj^^Üfcnc Kirche zu erweitern. Es frage sich nun, wie man zu diesem Zwck gelangen könne. Diebricht finden, es sollte hierüber mit dem katholischen Dccan Bodmcr in Zurzach geredet werden. Lautd»f> dieser, daß eine Besprechung unter den beidseitigen Rcligionsgcnossen am förderlichsten wäre

^üer» <5 untcrjucht >verdcn dürfte, ob die Erweiterung so gar nöthig sei. Man gewärtigt nun den^ dort ^ibsch. 586. 6. 412. Gebenstorf beschwert sich, daß der neue Landvvgt bei der Huldigung^ie a/^'^ ^dungcliichcn Untcrthanen bei einer Buße befohlen habe, beim Mittag- und Bctglokenläutcn die^ Sckelmcistcr Rah» von Zürich wird beauftragt, die Unzulässigkcit dieses Befehls dem Land-

' lich schriftlich vorzustellen, damit keine Weitläufigkeiten daraus entstehen. Absch. 590.