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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1982
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1982

Baden.

39l>. (1693). Beim nächsten Zusammentritt der regierenden Orte soll man nicht vergessen, die von La»t»'^Brandenberg zu Htwcil nid dem Bach wegen FcicrtagSbrüchcn mit einer Buße von 169 Pfd. Belegte»citircn, die Buße von ihnen zu beziehen und in die Rechnung zu sczcn, damit gegenüber der anmaßt»^Herrschaft Wciningcn in Nüksicht auf die Handhabung dcö Landfriedens ein Cxcmpcl statuirt werden ko»^

Absch. 261. «z. !j97. (1691). Der Landvogt führt vor den evangelischen mitregicrcndcn Orten Bcsch>»9^

daß der Priester zu Birmcnstorf an die beiden Religionen gemeinsame Sacristci die Bulle In Ewim 1)m»^'Papst Paul V. von 1695 angeschlagen habe, welche dann vom evangelischen Pfarrer abgerissen undzugestellt worden sei; ferner habe ein Katholischer lästerlich über die evangelische Religion geredet. 2l»fdicSfälligcs Begehren wird ihm die Weisung crthcilt, gegen den lcztcrn mit dem Pranger, mit RuthenM^und Verbannung aus der Grafschaft einzuschreiten, nachdem er denselben zum Widerruf gebracht; über ^erstem Punkt werde man die regierenden Orte berichten und das Weitere beschließen. Absch. 293. 1Z9Z!. (1696). Die Gesandten der evangelischen regierenden Orte übernehmen, bei ihren Obrigkeiten d»^zu wirken, daß ihre zu Baden in der Cur befindlichen RcligionSangchörigcn den Besuch des papW ^Gottesdienstes unterlassen. Absch. 336. g. (1697). Auf den Bericht, daß der Prädic»>ü 1

Wciningcn zu Ostern und Pfingsten nicht nur die im Hof Lov angesessenen Unkatholischcn, zu deren G"»>eine Übereinkunft besteht, sondern noch bei vierzig Zürchcrbictcr mit sich nach Lcngnau zum Gottesdienste ^hat, wird beschlossen, die Sache gründlich zn erkundige» und jeglicher Ausdehnung dieses Gottesdienst^einer Neuerung, entgegenzutreten. Absch. 355. Ii. Johann Melchior Sutcr, Caplan zu Badc»,^

dessen HauS sich ausgerissene kaiserliche Soldaten vor ihrem nachjagenden Hauptmann geflüchtet hatte»,vom Bischof von Constanz zur Verantwortung vor die Curie geladen. Da er wegen gewisser Furcht U» -zu gehen Bedenken trägt, so wird die Sache auf die JahrrcchnungStagsazung verwiesen, in der M»"' 'dem Vorgeladenen behilflich zu sein, wenn es nach gründlicher Erkundigung thunlich erscheint. 2»^^wird ihm angerathcn, vom Capitcl in Baden ein Empfehlungsschreiben an den Bischof auszuwirken, »»' "als ungehorsam zu erscheinen. Absch. 355. o. 11U. Caplan Sutcr zu Baden bittet, »>»^ ^bischöflichen Officium in Constanz Bericht verlangt werden, warum er dorthin citirt werde. Luccrn ka»»Angelegenheit nicht als eine gemeinsame betrachten; die übrigen Orte aber erlassen das gewünschteworauf der Bischof die Ursachen vertraulich eröffnet und der Empfehlung der Orte Rechnung Z»verspricht. Sutcr begibt sich hierauf nach Constanz und wird mit einer neuen Empfehlung versehe». -357. eeee. 11»Z. Da nach dem Bericht des Pfarrers zu Lcngnau der Prädicant von Weiningc»

Jahr mit etwa hundcrlundfünfzig und vcrwichenc Weihnachten und Ostern wieder mit dreißig bis »»Unkatholischen dorthin zur Kirche gekommen ist, während dieses Recht nur den Leuten des Loohofeö ^

wird Schultheiß Dürlcr beauftragt, mit den Gesandten von Zürich zu reden, daß diese Neuerungwerde. Da lcztcrc entsprechende Zusicherungen crthcilen, wird dem Pfarrer von Lcngnau hicvongemacht mit der Weisung, bei ähnlichen Versuchen dcö Prädicanten zu protcstircn und den katholische ^Bericht zu geben. Absch. 357. üelclcl. 11»!!. (1698). Die Amtleute berichten, daß Herr ^ ^Mcllikon unlängst ein unkatholischcs Kind getauft habe; der Landvogt habe ihn citircn wollen, rswegen dessen Erkrankung und Tod unterblieben. Absch. 387. vvv. (1699). In Acülzich»"^^

frühen, Verabredung zwischen Zürich und Bern in, Jahr 1691 verpflichtet sich lczterc Stadt, dem -.z-in Dcgcrscldcn von genannter Zeit an jährlich drei Viertel Kernen anS dem Einkommen dcö Klosters ^selben zu verabreichen, da Zürich für die Acufnung des Gesanges das Gleiche thut. Absch.