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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1981
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Badein

1981

^»cindc Wurmlingen init ungefähr achtzig Haushaltungen und mehr als hundert und dreißig christenlchr-^chtigci, Kindern um Gewährung eines besonder» dort rcsidircnden Pfarrers werden auch die EinwendungenStiftes Zurzach, des Gotteshauses Sion und des Pfarrers von Klingnau angehört. Da aber die Würcn-zugesichert haben, daß sie den bisherigen Berechtigten weder am kleinen noch am großen Zehnten Eintrag^^»u begehren, und den Unterhalt der Kirche, des Pfarrhofs und des Pfarrers auf sich nehmen, werden^ ^machten Einwendungen unbegründet gefunden und daher dem Bischof von Cvnstanz unter einläßlicherder SustcntationSmittel dcS Pfarrers eindringlich empfohlen, die Errichtung dieser Pfarrei in's Werk' ^en. Jctwch behalten sich die regierenden katholischen Orte daS Eollaturrccht für diese Pfründe umgangS-Orten »och vor, Absch. ä9. i-rr. liZtti. (1685). Dem Bestrebe» Zürichs, in Kadelburg bei^ jach Zilien calvinischen Schulmeister einzusczen, soll möglichst entgegengearbeitet werden. Übrigens glaubt^ ' daß pcr Graf von Sulz und daS Stift Zurzach dieses wohl verwehren könnten, weil daselbst ersten»^ hohe und lcztcrm die niedere Gerichtsbarkeit zusteht. Absch. 78. ». (1686). Der Landvogt

f>si ^ daß die Prädicantcn die Kindcrtanfc bis auf acht Tage verschieben, und ohne sein Vorwisscn^ ^ Üanzösischen Exulanten Kirchensteuern aufnehmen. Gegen den ersten Punkt glaubt man nicht einschreitenspfcrn dieser bei den Evangelischen ziemlich allgemeine Brauch nicht als Neuerung eingeführt werde.»ia/ ^ ^^^vllceten auf bloße Empfehlung der Prädicantcn, sofern dabei keine Taxation stattfinde, kann^ 'Ueht als verboten ansehen; doch soll man in Baden auf die frühere Zusicherung hinweisen, daß man^^"^»>a»uu Herrschaften der französischen Flüchtlinge wegen in keiner Weise beschweren wolle. Absch. 95. Ie.H.,'' ^87). DaS Gesuch der Refornürtcn von Kadelburg, daß ihnen, wie früher, ein Schulmeister ihrerdr» z " ^stattet werde, wird von den katholischen »ntregiercnden Orten wegen Mangel an Instruction ingenommen. Absch. 115. eee. .!9l. Die Anregung, daß dem Prädicantcn zu Dictikon nicht^ kt werden sollte, die ohne Taufe gestorbenen Kinder mit Läuten und Leichenrede unter die Katholischensoll,. ' in den paritätischen Pfarreien die Kirchhöfe, wo noch nicht geschehen, gcthcilt werden

in den Abschied genommen. Absch. 115. nun. Wegen der Schule, welche die Evangelischen

che« ' vermöge deS Landfriedens, ohne Beschwerde der Katholischen, einzurichten verlange», und welche

L>c»w ""ch gehalten worden war, hat man den Gesandten von Luccrn nebst mündlicher Empfehlung zu^ StiftSherrc» von Zurzach ein Memorial überreicht. Absch. 116. z,. !1U!. (1688). Diedjx -^rtc rügen, daß der Prädicant zu Urdorf, der zugleich die evangelische Pfarrei zu Dictikon versehe,anfange, beim Begräbnis; ungctauftcr Kinder zu läuten, und nur an Sonntagen Kinder taufe,Taufe und dadurch der Seligkeit beraubt werden. Ebenso verlangen sie, daß in Pfarreien,^>n> B ^ bestehen, die Kirchhöfe gcthcilt werden. Zürich crwicdert, wisse nicht, ob das Läuten

^rdx »»getaufter Kinder in der Landvogtei Baden eine Ncricrung sei oder nicht ; nach ihren Bräuchen

solchen Tagen getauft, wo zugleich Gottesdienst gehalten werde, was in Dictikon während derkjx d'N FM pjx Fswril es begehren, müssen die Kinder sofort getauft werde». Gegen

«bks Kirchhöfe werde seinerseits nichts eingewendet, wo dieses schiklich geschehen könne; es nehme

^urcgungcn in den Abschied. Die katholischen Orte beharren bei ihrer Meinung. Absch. 139. unn.schj^ ^ Amtleute erhalten den erneuerten Auftrag, den Kirchhof in Dictikon zwischen den beid-/^9"Wüonosscn thcsi,» Absch. 156. ttt. (1699). Dem Obcramt zu

»dd ueucrdingö aufgetragen, die Kirchhöfe derjenigen Gemeinden, wo beide Religionen die gleiche Kirche

Ülcichen Kirchhof bcnnzcn, zu thcilcn und mit Marchstcincn auszuscheiden. Absch. 183. pp.