1980
Bade».
der Grafschaft Baden sehr gut mit Wehr und Waffen versehen seien. In den cnnctbirgischen Vogteicn fi»^man ein Einschreiten für unthunlich, dagegen soll, mit Vermeidung alles Geräusches in den deutschen VojM"auf bessere Bewaffnung das Augenmerk gerichtet werden, da man allezeit den Vorwand gebrauchen kann,gegen die äußern Feinde die »vthigen Schuzmaßnahmcn vorgesehen werden müssen. Absch, 7kl, nun.
15. Fremder.Kriegsdienst. Werbungen.
Art. (1689). Da unlängst Jemand aus den regierenden Orten entgegen dem Abschlag ^
Landvogteö in der Grafschaft Baden mit öffentlichem Trommelschlag Volk angeworben hat, so wird dieses ^schlimmen Conscqucnzen führende Unterfangen behufs Jnstructivnscrthcilung in den Abschied geiio»"'^Absch. 156. (144. — AZt0« (1694). Schwyz beschwert sich, daß einem seiner Hauptleutc, welcher ^Landvogt seine obrigkeitliche Bewilligung zur Werbung vorgewiesen habe, in Baden Schwierigkeitenund die Bewilligung zur Einsicht abgefordert worden sei. Die Session findet, cö könne die Vorwcis»»ß ^Bewilligung zur Verhütung vor Falschwerbung wohl gefordert werden; indessen dürfe die Werbunggehindert werden, wenn von einem gcborncn eidgenössischen und im Land gesessenen Bürger für eineanerkannte Compagnic mit obrigkeitlicher Bewilligung geworben werde. Absch. 284. II. — ,'jZtl.
Über die Bewilligung zur Werbung in den gemeinen deutschen Vogteicn für Oberst Rcynvld von Fll>s. gem. deutsche Vogt, überhaupt, Art. 96a. (Absch. 536. an.)
Iii. .Kirchliches, Glaubcnssachcn, (Heistliche.
Art. !NÄ. (1681). Zürich empfiehlt, seinen Glaubensgenossen zu Zurzach die Erbauung einerKirche zu gestatten. Aus Mangel an Instruction wird der Gegenstand in de» Abschied genommen. ^6. M. — Alt.'t. Auf den Vortrag des Propstes, des CanonicuS Schmid und eines Ausschusses vonvor den regierenden katholischen Orten wegen des beabsichtigten Baues einer evangelischen Kirchcwird befunden, auf dieses Ansinnen nicht einzutreten, indem die Berufung auf ein gleiches Vorh»^' ^GlaruS, als einem Standcshauptort, gegenüber einem Städtchen von Untcrthanen nicht als gleichartig a»lhwerden könne. Absch. 6. //.?.. — Alt-l. Auf den Bericht des Landschrcibcrs und etlicher Untcrth»»'^Birmenstorf, wie armselig, schlecht und scandalöö sich der Pfarrer lcztern OrtcS benehme, wird vonregierenden katholischen Orten beschlossen, beim Bischof von Konstanz die Amotion dieses Pfarrers zu ^ ^da er die Corrcctioncn des Kapitels nicht achte. Absch. 6. auna. — 3lt5» Es wird beschlossen,Tagsazung für die evangelische Gemeinde zu Zurzach die Bewilligung zur Erbauung einer besonder»zu verlangen. Absch. 7. I. — üitt». (1682). Die Gemeinde Würenlingcn verlangt auf ..^l,
Memorials und auf mündlichen Bericht des Landschreibcr Schindler einen eigenen bei ihnen rcsidirendcndem sie seinen ehrlichen und beständigen Unterhalt zu verschaffen sich getrauen. Diesem Gesuchewerden die Bittsteller angewiesen, unter Empfehlung der regierenden Orte mit jenem Memorial eine» ^an den Ordinarius abzuordnen. Vorher aber soll der Landschreiber mit schriftlichem Auftrag der ^den Geistlichen zu Zurzach, Klingnau und Sion, welche bisher diese Pfarrei versehen, unterhandeln,sich diesem guten Vorhaben nicht widcrsczcn. Uri, das diesen Gegenstand gern auf die nächste badst^sazung zu verschieben gewünscht hätte, glaubt indessen, seine Obrigkeit werde sich auf weiter»
von den übrigen Orten sondern. Absch. 44. ll. — :4Zt7. (1683). Über das wiederholte Gesuch der 64