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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1979
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Baden.

1979

^ Jahren sei mm verzeichnet, bei der Huldigung Mann für Mann untersucht und die Gewehre zur^ ffscrung verordnet worden, womit künftig fortgefahren werden sollte. Nach seiner Ansicht sollten zweiUttcl in Cvmpagnien cingctheilt und die Hauptlcute und Officicre ernannt werden; der übrige Dritthcil, ohne^"uicilung in Cvmpagnien, sollte, wie die andern, mit Unter- und Übcrgcwchr, Kraut und Loth versehen,^ Püffe gjsirt und die Sammelplüzc bezeichnet werden, damit im Nothfall Jedermann »visse, wo er sich zu^ w hc,hx Dieses Alles wird gutgeheißen und verordnet, daß alt-Landvogt Balthasar seine bezüglichen-lkh ^ Landvogtciamt einhändige und daß künftig auf dieser Grundlage fortgcarbcitct werde. Absch.

- M. Luccrn erinnert wohlmeinend, daß man bei einem Bruch mit den Unkatholischcn den

^ bei der Liudtmühlc in der Gemeinde Birmcnstorf katholischerscitö zeitig zu bcsczcn bemüht sein soll.468. aann. 373. (1702). Die Anregung des LandvogtcS, daß die Bußen derer, so Tabak^ie Anschaffung von KricgSgcwchrcn für die Armen verwendet werden möchten, wird in den^ chicd genommen. Absch. 493. nun. 371. (4703). Auf Ansuchen der Untcrthancn im Thurgau undGrafschaft Baden werden die Feuerzeichen und Hochwachtcn für einstweilen wieder eingestellt. (S. Absch.

X') ^ 372. In Anbetracht der schlechten Bewaffnung der Untcrthancn wird vom abtretenden Landvogtü^gt, ol> dw Tabakbufte», die von einigen Landvögtcn nicht bezogen worden seien, nicht wieder allgemeinw vcndct und daraus Musgueten angeschafft werden sollte». Einige Orte stimmen hicfür; aus besonder»^ U'kc» ,cn, es jedoch beim Alten verbleiben. Absch. 521. rr. 373. Auf den Bericht des abtretenden^ ^ätcs, daß Brcmgartcn und der Gcrichtshcrr von Wciningen sich bcschn'eren, die Kricgskostenrcchnung>>> und daß das Gotteshaus Muri rüksichtlich seiner in der Grafschaft Bade» habenden Einkünfte

H ^ frühern Rechnung nicht veranlagt worden sei, sowie daß sich einige Gcrichtöhcrrcn wegen zu hoher°üc» beklagen, werden Brcmgartcn und der Gcrichtshcrr von Wciningen vorbcschicden und in Sachen

derMuri auch veranlagt und über allfälligc Beschwerden desselben vom Landvogt, mit Vorbehaltabgesprochen werde» soll. Dann habe der Landvogt mit Gelegenheit alle Gcrichtshcrrcn^ '^uenzmufm ^ gebührender Rcgulirung der Reparation anzuweisen. Sofern sie sich nicht

können, habe das Landvogtciamt darüber zu sprechen, mit Vorbehalt der Appellation. Absch. 52k. 11.Frage, ob auch in der Grafschaft Baden die Hochwachtcn und Feuerzeichen eingc-^rtk sollen, verspricht Luccrn eine definitive Antwort, wenn ihm die Ansichten der übrigen mitrcgicrcnden

l>gy ""^ethcilt sei» werden. (S. Absch. 544. n.) 373. (k708). Zürich und Bern ahnden die Truppen-i kn der Grafschaft Baden. (S. Absch. 678. 6.) 374». Bern rcelamirt wegen Truppcnmustcrungcn

Baden. (S. Absch. 679. 4.) 377. (1710). Der Stiftöamniann Eglofs von Baden^ Lundvogteiamt schulde dem Stifte für Vorschüsse aus dem Jahr 1678 zur Bestreitung der^ ^^olaufencn Kriegslasten an Capital und Zinscie noch 103 Gulden. Dieser Rükstand rühre daher,hicrjch^^^kshcrren oon Weiningen bisanhin die Bezahlung ihres Beitrags an die Kriegskostcn für die»ich, zu Htwcil verweigert hatten, und demnach auch der Beschluß der Jahrrcchnung von 1703 noch

worden sei. Nach abgehörtem Berichte der Amtlcntc wird die Angelegenheit zu nochmaligerObcramt gewiesen, mit dem Auftrag, diejenigen, welche noch nicht bezahlt haben, zu^sic ' unter Vorbehalt des AppcllativnSrcchteS darüber abzusprechen und dann die Sachlage der^^chuuug zu cndgiltigcr Erledigung zu unterbreiten. Absch. 711. u. 373. Katholisch GlarnS^si»crks' "uuigelhaftc Bewaffnung der Unterthanen der Grafschaft Baden und der cnnctbirgische» Vogtcicn^u und crinncrt daran, daß im Frciamt öftere Musterungen statthaben und auch die Protcstircndcn