1973
Baden.
erwiedcrt, man habc lcztcn Herbst der Stadt Waldöhut die Aufstellung von Hütten und HäuSlcin auflinken Rhcinufcr nur unter der Bedingung gestattet, daß sie ihre Schiffe, bis etwa an zwei oder drei Wcidlu>^besonders zur Nachtzeit, auf schweizerischem Gebiete halte. Dieses habe sie gcthan, so lange es zur ci<M"Sicherheit nothig geschienen; es handle sich dabei aber auch um die Sicherheit der eidgenössischen Grc»ffSo lange sich indessen die fremden Heere ferne halten, werde es kein großes Bedenken haben; sobald fffaber wieder nähern, bestehe man auf diesem Vorbehalt, ansonst die Hütten und Leute auf dem linken Älst^ufcr auch nicht mehr geduldet würden. Absch. 156. lldll. — ZiliL. (169t>). Leuggcrn, Klingnau,fcldcn und Endingen beschweren sich, daß sie diesen Krieg hindurch die Wachten am Rhein allein vcrstlffund nun auch noch die Unkosten für Wachtstubcn, Feuer und Licht allein tragen sollten. Landvogtlrute erhalten den Austrag, die Unkosten aufzurechnen und auf die Ämter und Gemeinden, welche »>ü ^Grcnzwachtcn nicht beschwert gewesen sind, zu verlegen. Absch. 196. in. — !<»?!. Dem Landschreibcr "Obcrstwachtmcistcr wird der Befehl erthcilt, die Fallbrükc zu Kaiserstuhl und die Pallisaden und Grändcff'^bei der äußern Wacht in Augenschein zu nehmen und alles Mangelhafte wieder in guten Standlassen. Absch. 196. n. — (1691). Die an dem Rhein gelegenen Untcrthancn beschweren
die während dieses Krieges gehabten vielen Kosten für Feuer, Licht und Wachtstubcn und bitten unterlcgung einer dahcrigen Rechnung um billigen Ersaz. Es wird dem Landvogt und den Amtleuten 'erthcilt, diese Kosten, so weit es billig sei, auch auf die obcru Ämter, welche hicmit nicht beschwertzu verlegen. Absch. 218. (1692). Der Landvogt sammt den Amtleuten erhält
die Rechnungen der an der Grenze am Rhein wohnenden Untcrthancn für Wachtstubcnzinsc, Feuer undzu prüfen und dann die daherigcn Kosten auf die Gcrichtshcrrcn, Ämter und Gemeinden, welche mit ffWachten nicht beschwert waren, zu rcpartircn. Absch. 240. nun. — lilili. (1694). Der Landvogt bell ^Oberst Bürkli habc in Waldshut drei aus seiner Lcibcompagnic ausgerissene Soldaten, deren StellungMellingen bewilligt worden, ohne seine Mitwirkung durch bewaffnete Soldaten mit Gewalt aus der ^abführen wollen, was aber Widerspruch, beziehungsweise die Forderung eines Reverses zur Folge gehabt ^des Inhalts, daß den betreffenden Soldaten an Leib und Lebe» nichts geschehen, auch keine MutilirwffGlieder widerfahren solle. Nach Eröffnung verschiedener Ansichten, bei denen die Statthaftigkeit der ^ ^eidgenössischer Ausreißer mit Mehrheit anerkannt wurde, wird die Auslieferung der Soldaten gegen 4^'ffder Kosten und Ausstellung eines Reverses an die regierenden Orte, daß weder Leib- noch Lcbcnsstraff^^Mutilirung der Glieder gegen sie werde angewendet werden, bewilligt. Gleichzeitig wird aber dc»>Bürkli geschrieben, ernstlich darauf bedacht zu sei», daß die Soldaten mit bessern Gcldsorten bezahlt ^ ,Gleiches soll auch im Schreiben an den kaiserlichen Gesandten gefordert werden, da seine frühern VcrspU) ^nicht in Erfüllung gegangen sind. Absch. 276. Ii. — (1700). Der Landvogt weist
wie viel den katholischen Orten an der Grafschaft Baden gelegen und wie übel sich die KriegSorb» ^den lcztcn Aufläufen bewährt habc; deswegen habc er die Mannschaft beider Religionen vom ffchöfft)'^.^,,scchözigstcn Altersjahr aufschreiben lassen, und beabsichtige zwei Dritthcilc davon in Compagnicn cMZdie übrigen aber anzuhalten, sich mit Unter- und Übcrgcwchr und aller Nothdurft zu versehen,die Officiere zu wählen, damit Jedermann zum Voraus wisse, wem er zu gehorchen habc. Dieseswird gebilligt und verdankt und dem Landvogt empfohlen, solches denen von Baden wisscnhaft zudamit sie ihre Officiere wählen und dieselben dem Landvogt vcrzcigen. Absch. 440. IUI. — lft'
Der abtretende Landvogt rcfcrirt, die gcsammtc Mannschaft der Grafschaft Baden im Alter von ffffl