Baden.
1977
darüber der nächsten Tagsazung Bericht zn erstatten. Schwyz und evangelisch Glarus nehmen die SacheAbsch. -193. tt. — !^4» (1703). Der Landvogt berichtet, nach Ansicht der Kauflcutc, / der Verena Zurzachcrmarkl am schiklichstcn ans den 1. oder 2. September gestellt werden. In FolgeBeanstandung, ob wegen der einfallenden französischen Messen nicht eher der 12. September bezeichnet^ r» sollte, wird der Landvogt beauftragt, sich nochmals mit den Kauflcutcn zu besprechen, in Folge welcherBrechung dann der Markt auf den 2. September gcsczt wird. Absch. 518. II.
i:t. Wfcherei.
(Man sehe auch unter Schifffahrt und Fähren.)
»iid ^ dl702). Zürich berichtet, cS habe seinerseits das Fischen mit verbotenen Garnen untersagt
diese s^bst „unnüz gemacht". Wenn man aber den Fischbcstand schüzcn wolle, so müsse dem Übel durch-tz, gesteuert werden. ES stehe nun an den regierenden Orten, ob man diese Maßregel auch in derstall ^ werden ergreifen wolle. DaS Obcramt erhält den Auftrag, die erforderliche Rcmcdur zu vcran-und keine so enge Garne zu gestatten, daß damit dem Fischsaamen Schaden geschehen könnte. Absch. 485. 66.
14. Kriegs- und Militärsachen.
(S. auch Judicatur- und Competcuzauslände; Handels- uud Verkehrswesen.)
Rc s^'.^ (l681). Auf den Bericht, daß der voriges Jahr mit der Stadt Baden gemachte Vertrag,
liüri^ ^ Kriegsfällen zu benehmen habe, noch nicht allerseits ratifieirt sei, antworten die Gesandten von^>es ^ evangelisch Glaruö, der Sinn dieses Vertrages sei bei ihnen beanstandet worden und über-
reich' . Unterthancn auch angehört werden, bevor man ihnen neue Beschwerden auflege,
dü Bemerkung sich auch Schwyz anschließt. Die übrigen Gesandten dagegen glauben, man habe
^tttr über ihre Pflichten in Kricgsläufcn nicht anzufragen. Wenn man an der Bestimmung des
^iidsa ' ^ ^ Kosten der Verthcidigung der Stadt zu einem Scchstheil auf diese und der Rest auf die^ ^Üc, Anstand nehme, so könne man es diesfalls bei der Kapitulation von 1450, sowie bei demdsi üvci Jahre dem Landvogt geschworen werde, verbleiben lassen. Auf diese Erörterung hin vertrösten
dl» ^ vun Bern, Schwyz und GlaruS auf baldige Ratification, welche dann auch von Schwyz und^ 9üch ^üholischcn Orten noch vor Arisfertigung der Abschiede cingicng. Absch. 6. oeo. — 1157. EinüU>»s ^ ^"6^!chvsscnen auS den Ämtern der Grafschaft, daß ihnen, wie bis zum Bauernkrieg, auch wiederTic " Erschießen gegeben »verde, wird in den Abschied genommen. Absch. 0. III. — 35li. (1088).^u»sa^s"^" ^"üt AliSnahme von Schwyz, das nicht vertreten ist) erklären, daß die Aufbietung dersillx, ^ ^ Grafschaft Bade» ohne förmlichen Mehrheitsbeschluß zu keinen nachthciligcn Folgerungen dienensiilnen. ^-) — (1689). Die regierenden Orte behaupten gegenüber den Einwendungen
^üke v> ^ ^ttgauischcn Amtleute das Recht, in KricgSzciten die schweizerischen Wachten außerhalb der
«»>. >4Z. k.)
^^rht,»eistxx Kaiscrstuhl zu postirc». (S. Absch. 145. i.) — ItliO. Dem Landschrcibcr, als Obcrst-
^rzach ^ Grafschaft, wird die Vollmacht gegeben, einen tauglichen Mann zu bezeichnen, welcher in°s>errejchj."'Achten die Parole zu crthcilen habe. Absch. 155. x. — .ilit. Durch Vermittlung der vordcr-^^sie, t, e"' '^üicrung in Klingnau beschtvcrt sich die Stadt Waldöhut, daß man sie anhalten wolle, ihrerudcrs während der Nacht, auf der eidgenössischen Seite dcS Rheins zu halten. ES wird hierauf
248