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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1976
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1976

Badein

iL. Zurzachcr Markt.

(S. auch Verhältniß zum Bischof von Coustauz; Handels- und Verkehrswesen.)

Art. !41». (1684). Dcr Landvogt wird beauftragt, auf der Zurzachcrmcsse zu Pfingsten sich über ^Begründcthcit dcr Klage zu erkundigen, daß Frankfurterjudcn dvrtselbst geringe Tücher um wohlfeilen Hw"verkaufen und damit die Leute anführen. Je nach dein Bericht soll dann auf dcr nächsten Jahrrech»»"^tagsazung verfügt werden. Absch. 74. 8. - .'!47. (1687). Peter Gauthier, Namenö dcr die Nlcsst ^Zurzach bcsuchcudcu Handelsleute von Genf im Allgemeinen, und zwei andere Abgeordnete, Namens ^Spccercihändlcr insbesondere, führen durch ihren Anwalt eine AppcllationSbcschwcrde gegen eine den Spc^Händlern vom Landvogt auferlegte Buße wegen Übertretung des auf die Tara dcr Ölfässcr bezüglich"Reglements. Nach Anhörung dcr Gründe dcö Landvogtö und der Amtleute werden die Kauflcute von ^dahin verwiesen, sich im Beisein zweier Gesandte» des SindicatS mit dem Landvogt und den Amtleute»vergleichen, was dann auch geschah. Da die Kauflcute von Genf nicht vorfäzlich handelten, solle diesesan ihren Ehren unnachtheilig sein. Im Übrigen wird beschlossen, daß sich die Verkäufer gleich Anfangs >den Käufern wegen dcr Tara vergleichen und solche Vergleiche von dcr OrtSobrigkcit cxcguirt werden, ^die Kauflcute nicht mit Visitirung ihrer Läden und Magazine molcstirt werden müssen. Bei vorkam»»'"Unredlichkeiten soll jedoch dcr Landvogt befugt sein, die Sache zu untersuchen. Absch. <15.!!4Z!. (<69l). Herrn Zwcycr, bischöflichem Obervogt zu Klingnatt und Zurzach, wird, alö nicdcrm GGHerrn für die Zukunft untersagt, die von dcr Tagsazung mit dem kaiserlichen Gesandten verabredeten LL"" ^Ursprungs- und Bcstimmungsscheine auszufertigen, da dieses nur dem Landvvgt und seiner Kanzlei zustüstdie Zurzachcrmärktc von dem Landesherr» abhängig sind. Dieser Beschluß soll am nächsten Zurzach"'»^publicirt werden. Absch. 218. aoo. - (<697). Dcr Landvogt soll ein Mandat erlassen,

Zurzach kein Gerber mehr außer dem Flekcn daö Leder auf Vorkauf aufkaufe, in die Häuser vcrstckc u»bill geringer»! Quantum auf den Markt bringe, um dadurch einen Aufschlag zu bewirken, sondern cS st'^ ^Leder auf offenem Markt feilgehalten werden. Absch. 657. <!>'»<<. (<799). Mit Einführ»»öneuen Kalenders soll die Zurzachcriucssc auf den <2. September verlegt werden. (S. Absch. 449.ÜZl. Da die während der Zurzachcrmcsse ausgeschenkten Getränke nicht vcrohmgcldet werden,

Landvogt beauftragt, den Wein vor und nach dcr Messe durch Beeidigte sichten zu lassen und dar»»)^,Ohiugcld zu bestimmen; auch wird ihm anhcimgcstellt, sich mit den Wirthcu von einem Markt zw»zu vergleichen. Absch. 440. Der Landvogt hat laut dem ihm crthciltcn Auftrag

Wirthcu in Zurzach wegen des Ohmgcldcs unterhandelt, nachdem sich dieselben nicht haben gcfalü»wollen, den Wein in den Kellern vor und nach dcr Zurzachcrmcsse sichten zu lassen. Dcr Vergleichdahin, daß die Gemeinde Zurzach jeden Markt 59 gute Gulden für das Ohmgeld bezahle und ncbst^"'^Untcrvogt, dem GcrichtSschrciber und Andern, die das Ohmgcld einziehen, die gewohnte Belohnung ^den Untervogt und andere bisher vom Ohmgcld Befreite auch ferner frei halte. Dieser Vergleichsehr vortheilhast unter Vcrdankung dcr Bemühung dcS Landvogtes genehmigt. Absch. 448. r. ^ jc>

Eine Abordnung von Zurzach stellt vor, die Verlegung dcö Zurzachcrmarktes auf den 12. ScPÜ»unzwckmäßig, da die Frankfurter- und andere Messen auf gleiche Zeit einfallen und dadurch sowohl de»leuten als den Zurzachcr» Abbruch geschehe. Dcr Landvvgt erhält den Auftrag, sich am nächstemarkt mit der Kaufmannschast zu besprechen, auf welche Zeit dcr Markt am füglichstcu verlegt wer!»»