Bade».
1975
lg bezahlen. Die Beschwerdeführer stellen daher das Gesuch um Schuz bei ihrem
^c>> Herkommen. Du der Gclcitömann von Coblenz nicht gegenwärtig ist, wird der Landvogt sammt den>c»tcn mit der nähern Untersuchung beauftragt und echterer bevollmächtigt, darüber abzusprechen, jedoch mitschalt pxx Appellation. Absch. 515. x. — (1795). Der Landvogt eröffnet, zwischen dem Gclcits-
Johann Schwcri zss Koblenz und den Schiffleutcn dcS Niedern Wassers zu Schaffhauscn walte schonsiii/^ Streit, indem crstercr laut Zolltarif von jedem den Rhein hinunter fahrenden Lastschiff, so
^ lauter Frucht beladen, vom Sak 1 Schilling fordere, lezterc aber dieses verweigern, weil sie von 159-1^ ll>R) nur 5 gute Bazcn, und von <639 bis zu der Zeit, wo der alte Schwcri GcleitSmanu geworden,bezahlt haben. Während seiner Verwaltung aber habe er von einem grossen Lastschiff, danicht mehr zurükkchren sind also billiger gehalten werden, 1^/2 Gl. bezogen, so daß in leztcrcr Beziehung/ Zolltarif nicht eingehalten worden sei. Auö diesem Grunde glauben die Schiffleutc, daß man sie auchllbung belassen sollte, weil sie sonst die Waarcn leichter über Land befördern könnten undc>»c>' ^ lAclcit noch mehr darunter leiden würde. Der Laudvogt habe Anstand genommen, in dieser SacheZj ./^instanzlichcn Entscheid zu geben und die Parteien zu gütlicher Vcrglcichung gewiesen, welche unter^ ^lwusvorbchalt der regierenden Orte folgende Ansäzc angenommen haben: Von einem ganzen Lastschiffz ""l Frucht 1 Gl. 25 Schill.; von einem Halbnaucn, mit Frucht oder audcrm Gut beladen,
^ ^ Schill.; von einem Nauen mit Salz beladen wie bisher 1 Gl. 19 Schill.; von einem Wcidling,dicß^^ Coblenz gehe, soll nach Zolltarif bezahlt werden. Wegen mangelnder Instruction wird
h^^ß^ichöcntwurf in den Abschied genommen. Absch. 571. p. — Aus einem Bericht dcS Obcr-
^^u>gcr von Schellcnbcrg wird vernommen, daß einigen Schiffleutcn vor der Stilli, welche von dort^ Kaufmannsgut die Aare hinuutcrführten und zwischen Coblenz und dem neuen WirthShauS bei<5 Rhein hinausstießen, jene Waarcn in der Grafschaft Thiengen durch den Waldvogt Freiherr»
dvrj verarrcstirt tvurdcn, unter der Vorgabt, sie hätten den Hauensteinerzoll abgefahren, während doch
hh ^ sondern nur zu Hauenstcin und WaldShut ein Zoll bestanden habe. Auf Ersuchen Berns werdenheimreisenden Gesandten beauftragt, sich dieser Begebenheit beim kaiserlichen Gesandten zu^gc»^ Aufhebung dcS Arrestes zu verlangen, zugleich aber auch in der eidgenössischen Kanzlei nach-'^4l <>/" was dieser Materie wegen etwa früher verhandelt worden sei. Absch. 577. o.
^>sin ^ bereits im April von einigen Orten der Zollvcrglcich zwischen den Schiffleutcn von Schaff-^»cl„ Gclcitömann zu Coblenz ratisicirt worden war, stimmen auch Luccrn, Uri und Schwyz auf
^lbslh Obrigkeiten zur Ratification, verlange» aber Einverleibung dcS Vergleichs in den Abschied,
bv» ^ «!15. (1798). Auf die Beschwerde verschiedener Gcleitöhcrren, daß die Herren Fischer
»i>d ^ Postvcrwaltcr, auf ihren Pferden und Biessagcriewäge» allerhand köstliche Waarcn transitircn^ Fische ^ vcrwcigcrn, obschon sie in dem obrigkeitlichen Tarif nicht eximirt seien, wird beschlossen, daßsic kein Privilegium aufweisen können, das Geleit zu bezahlen haben; nur daS Pferd,^ ^ostillon reitet, soll darin nicht begriffen sein. Bern nimmt cö in den Abschied. Absch. 662. w.