1974
Baden,
man sich aber zu cincr Hcrabsezung des Pachtzinses nicht herbeilassen, weil die Wasscrfuhren beim Dienstantrittschon im Gange gewesen sind; dagegen wird ihm gestattet, von denjenigen, welche auf der Achse mehr ^fünfzig und in Schiffen mehr als hundcrtundfünfzig Ccntner führen, die doppelte Taxe zu beziehen, was a» .für andere Gclcitslcute gelten soll, Absch. 440. — Ü-U!. Der Landvogt rügt folgende auf daS Mlc>tbezügliche Mißbrauche ! l. Mit den zu Klingnau für die transilircnden Waarcn crthciltcn Gclcitszcddcln wcr^allerlei Betrug getrieben, durch Verdoppelung und Verfälschung, weswegen er ei» Reglement gemacht,den Gclcitölcutcn jewcilen die Frachtzcddcl sollen vorgelegt werden. 2. Von den österreichischen Schifft"'^sei wegen des Eisens zu Koblenz schon etliche Jahre nichts bezahlt worden, weil der alte nun abgcft^GclcitSmann im Einvcrständniß mit den Österreichern weniger gefordert als der Tarif laute, und der lasierst^Gesandte, mit dem er, Landvogt, conferirt, nun den alten Tarif nicht mehr anerkennen wolle. 3. Diereicher pflegen im Vorbeifahren bei Klingnau das Geleit nicht zu bezahlen und wenn der Geleitsman»Geleit in Waldshut einziehen wolle, so werde er ausgelacht, was ihm jüngst nebst andern Jnsvlcnzc»einem Wcinhändlcr begegnet sei. 4. Zu Waldshut sei neben dem der Stadt gehörigen Brükenzoll einkaiserlicher Zoll aufgesczt worden, in Folge welchem vom Saum Wein 4 Groschen und vom Vieh ein Krc>^aus jeden Gulden Kaufpreis bezahlt werden müsse. 5. Die laufcnburgischcn Schifflcutc mißbrauchen ihrlcgium, gemäß welchem sie tun ein Geleit von 18 guten Bazen während der Messe Waarcn von Zurzach "führen dürfen, indem sie hintcrrükisch mit mchrcrn Schiffen fahren und nur für eines bezahle». 6.nicht zu begreifen, warum diejenigen Waarcn, welche ab der Messe in Zurzach durch WürcnlingcnOrte hineingeführt werden, das Geleit bezahlen müssen, während die nach Zürich, Schaffhauscn, über Abund in's Reich gehenden Waarcn zollfrei seien. Die hierüber gepflogene Bcrathung hatte folgendes Ergft'"^Zu 1: Das Reglement des LandvogtcS wird genehmigt. Zu 5 und 3: Die laufenburgischen Schifflcutc h"ihre Briefe und Gcwahrsamcn aufzuweisen, nach deren Inhalt mit ihnen verfahren werde» soll; auf die d»gehenden österreichischen Handelsleute sei Acht zu haben und wenn sie ohne Bezahlung vorbeifahrensie an den Orten, wo man anlanden kann, anzuhalten oder auf andere Weise gegen sie einzuschreiten;des österreichischen Wcinhändlers, der daS Mehrere bezahlt, soll man sich in keine Weitläufigkeitenum so mehr, als seine Insolenzen auf österreichischem Gebiet begangen worden sind. Zu 2: Obsch^Eisen zu Coblenz laut Tarif höher verzollt werden sollte, findet man des neuer» Herkommens wcgcNrathsam, zu Repressalien zu schreiten, sondern überläßt dem Gcleitömann, ohne obrigkeitlichesfür das Vergangene und Zukünftige bestmöglichst seines Schadens halber zu vergleichen, damit das obrig^ ^Recht bis zu fernerer Erörterung in stubu guo erhalten »verde. Zu 4: Der zu Waldshut neuösterreichische Zoll scheint gerade derjenige zu sein, rüksichtlich wessen die gcsammtc Eidgenossenschaft >Beschwerde erhoben hat, deren Erfolg nun abgewartet wcrvcn soll. Zu ti: Allerdings erscheint es ,».i
warum die von Zurzach aus über Rhein gehenden Waarcn nicht auch verzollt werden; da jedoch dicft ^laut Bericht seit undenklichen Jahren bestanden hat, so findet man eine Neuerung bedenklich;der Gegenstand in den Abschied genommen und der Landvogt beauftragt, dem Grund desselben nachzuft^ ^sowie über alle obigen Punkte seine Wachsamkeit walten z» lassen. Absch. 440. — .!4>. (l7<1^' ^Schisflcute des nieder» Wassers von Schaffhauscn bringen in einem Memorial vor, daß sie von ^1030 dem Gelcitsmann zu Coblenz von cincr großen Schiffslast nur 5 gute Bazen, von dort an aberBazen bezahlt haben, daß nun aber der Gcleitömann von einem Mütt Kernen oder einem Ccntncr »3 Rappen fordere, was ans eine Schiffslast bis 10 Gl. ausmache, während auch die Laufcnburgcr« ^