1970 Baden.
Waarcn über dm Rhein hinunter führen, bitten, auch fürdcrhin gcschüzt zu werden, und berufen sich aufBrief Friedrichs und einen Vergleich mit de» Schiffleutcn von Bafel und Schaffhauscn, Der Landvvgt bcrich^darüber, daß die Schifflcutc dem Gclcitsmann selbst gestanden, sie hätten von den regierenden OrtenSiegel noch Briefe und führen, statt früher nur zweihundert, jczt bis auf sechshundert Ccntncr in einem SWund bezahlen gleichwohl nur 18 gute Bazcn für ein ganzes, und die Hälfte für ein halbes Schiff, so daß ^obrigkeitliche Zoll sehr geschwächt und die Unbilligkeit verübt werde, daß die regierenden Orte mehrbezahlen müssen als die Auswärtigen; laut dem lcztcn Auftrag habe er, der Landvogt, die Schifflcutc voft'lschieden und Vorweisung ihrer Briefe verlangt; sie haben aber vorgcschüzt, die Briefe seien auf der KanZ^in Laufcnburg durch die Kricgszcitcn in Zerrüttung gekommen. Da Neuerungen wegen der Nachbarschaft ^der Gcgcnrcchtc bedenklich erscheinen, und nach der Versicherung der Schifflcute keine neuen Schiffe gc»»')'sondern so, wie sie von Bern kommen, mit höchstens fünfhundert Ccntnern beladen werden, wird der Landvbeauftragt, zu untersuchen, ob durch Vergrößerung oder Vermehrung der Schiffe eine Neuerung cinjsiftOworden sei, und in diesem Fall einzuschreiten und Bezahlung des gebührenden Geleits zu fordern. Absch. 448.Al4» (1707). Der Abt von Einsiedel» macht auf die Gefährlichkeit der Überfahrt bei dem Klostcr 8^aufmerksam und bittet um Abhilfe. Das Gesuch wird ucl rkkergnünin in den Abschied genommen undAbt davon Mitthcilung gemacht. Absch. 635. x.
ü. Zoll und Geleit. Anstände mit dem Reich.
Art. Alk». (1681). Es wird beschwerend angezogen, daß die Zürcher Schifflcutc für die Spedit»'"^Waarcn auf der Limmat unter Berufung auf einen alten Bcfreiungsbricf kein Geleit bezahlen wolle». ^Orte bezweifeln, ob unter den gegenwärtigen Verhältnissen alte von Kaisern und Fürsten, vielleicht vor MV ^der Eidgenossenschaft crtheilte Briefe noch Anwendung finden können; auch Luccrn und andere Orte ^solche haben. Auf daS Versprechen Zürichs, seine Briefe auf die nächste Versammlung mitzubringen, ^dem Wunsche, Luccrn möchte ein Gleiches thun, wird die Sache in den Abschied genommen. Absch. 6.Alt». Ein Antrag, das Geleit zu Baden um eine gewisse Summe und auf eine bestimmte Zeit zuwie solches sonst in der ganzen Grafschaft eingeführt sei, wird behufs Jnstruetionscrthcilung in dengenommen. Absch. 6. 666. — Al7. (1682). In Folge des lcztjährigcn Abschiedes wird das GeleitStadt Baden auf sechs Jahre dem Dietrich Vodmcr verliehen, und zwar für daS erste Jahr fürfür jedes folgende für 875 gute Gulden. Die laut Liste aus diesem Geleit zu bestreitenden Ausgabe» ^einer genauen Prüfung unterworfen und mehrere derselben nicht nöthig befunden. Indem diese ^»verde», findet man hinwieder billig, dem Gesuche dcö Untcrvogtö in Siggcnthal um Bestimmungliehen Besoldung, und demjenigen sämmtlichcr Untcrvögtc der verschiedenen Ämter um VerabreichungSchüzcngabcn zu entsprechen, welche neue Ausgaben auf das Geleit zu Baden angewiesen werde»,mächtigung des neuen GclcitSmanns, solche auf Johannistag an seiner Pachtsummc abzurechnen. Ä^'sch ^Ali!. Zürich, welches, wie im lcztjährigcn Abschied erwähnt worden ist, von der Waarcnspcditio» "Limmat bis in den Rhein kein Geleit schuldig zu sein behauptet, legt zur Unterstüzung seiner Prätc»si^' ^Brief vom römischen König Friedrich von 1447 vor, desgleichen Luccrn einen Befrciungsbricf von R»^' p ^Erzherzog zu Oesterreich, von 1361, für den Schiffpaß und den Waarentranöport über die Rcuß ^„dessen sie sich aber nicht zu bedienen wissen". Beide Briefe werden behufs Instruction auf die »ü»)>sammlung abschriftlich in den Abschied genommen. Absch. 31. ff. — Ali). Auf die Kunde, der