1958
Bade».
auf ein Jahr und cincu Tag gcsczt. Absch. 497. iii. — 242. In Erläuterung des Urbars tvird auf wicd^Heltes Begehren von Bern beschlossen, daß der Gläubiger von Bodcnzinscn bei der Schuldbetreibung »^verpflichtet sei, fahrende Habe zu nehmen, sondern daö Unterpfand angreifen könne. Absch. 4! 7. lelek' ^245. (1799). Aus dem lcztjährigcn Abschied wird wieder die Frage angezogen, wie derjenige, der bei 9>»lGant überschlägt, sich um den erlittenen Schaden bezahlt machen könne. Zürich, Luccr», Uri und SckMäußern ihre Ansicht dahin, daß der Überschlagende sich um den nach der Schazung leidenden Schaden "9keinen andern Untcrpfandcn als denen, so in seinem Brief begriffen seien, bezahlt macheu dürfe, weil er daravertraut habe; wenn aber in seinem Briefe ein oder mehr andere nicht vorgestellt seien und er solche aussi'!^müsse, solle er auch auf die dahcrigcn Untcrpfandc greifen mögen; fände er daselbst nicht vollständige T>9»^und besäße der Schuldner noch andere ledige Güter, so könne er auch diese pro rata angreifen; dabeies die Meinung, daß diese Verordnung für schon geschriebene und künftige Briefe gelten und die Sch»Z^nicht in der Stube, sondern auf den Gütern vorgenommen werden solle. Bern bleibt beim Urbar. Nidw»^will den Regreß nur auf die verschriebene» Untcrpfandc beschränken, für den Betrug aber die Klage ausPerson öffnen. Zug nimmt die Sache uel rakoronelum und Glarus tritt der Ansicht der Mehrheit >u>Ratificationsvorbchalt bei. Absch. 449. xp. — 244. (1792). Gemäß Beschluß der lcztcn Jahrrech»»»^tagsazung hätte dermalen das Gantrecht in Fallimcntösachen der Kauflcute, der Anstand mit dem Bischof ^Consta»; betreffend die Gerichte im Amt Klingnau, das rhcinthalischc Communcllageschäft und das M»»'^'dcS LandvogtS Balthasar bcrathcn werden sollen. Da man nun cincstheils für alle Geschäfte nicht die »AUZeit zu haben glaubt, andcrnthcilS mit Nükstcht auf das rhcinthalischc Geschäft von einigen Orten Wersch»'^auf eine besondere Tagsazung gewünscht, von andern aber besser gefunden wird, einzelne vorko»»»^Fälle zu erledigen, da das Ganze lauter genug sei, so wird das Communellagcschäft acl rokorei»genommen, rüksichtlich der übrigen Gegenstände aber Verschiebung auf die Jahrrcchnuugötagsazung besäM^Absch. 485. x. — 245. Bern beschwert sich, daß daS HauS KönigSfclden des mchrern Thcils s9"^der Grafschaft Baden habenden Bodcnzinsc verlustig gehe, weil ihm nicht gestattet worden, die 19>tcrphanzugreifen, sondern die Weisung zugegangen sei, die Gant zu begehren, wobei aber nicht mehr alsgutgemacht werden; und dennoch stelle der Jahrrcchnungsabschied den Zinöhcrrcu frei, für die »usstelff^Zinse Fahrnisse zu nehmen oder die Untcrpfandc anzugreifen. Sodann wolle nicht zugelassen werde»/ ^ein Schuldner, der viel Bodenzins schuldig sei und denselben nicht bezahlen könne, ihn zu Capital ^den Zinshcrrn damit versichere. Nun habe das Haus Königsfeldcn die Zinse auflaufen lassen müsse»/ ^es die Untcrpfandc nicht habe angreifen können. Es bitte also diesfalls um Remcdur. In Betreff/wenn die Gotteshäuser ihre Zinse also auflaufen lassen könnten, die Bauern schließlich ihre Güter ^abtreten müßten, und da nach dem Gautrccht der Grafschaft Baden bei Ausfällen jcwcilcn nur drei Ge^ ^Bodcnzinsc gutgemacht werden, und der Auffall erst bewilligt wurde, wenn Einer weder mit Geld nochbefriedigt werden könnte, und weil den laufenden Forderungen nicht wenig präjudieirt würde, wen» ^zu Capital gemacht werden könnten und denen allen vorgingen, wird gefunden, es habe das Hansscldcn diesen Nachtheil sich selbst zuzuschreiben, weil eS Fahrniß hätte nehmen können, und es um so ^ g,lzu Schaden gekommen wäre, als jcwcilcn der dritte Thcil von der Schazung abgezogen werde. Dicder Orte läßt es daher bei den Rechten der Grafschaft Baden bewenden; weil aber doch ungleichc ÄÜ»'walte», wird der Gegenstand uä rkt'öi'öinlum genommen. Absch. 485. — Z4<;. Bm, kom»ü » ^auf dic Verluste des HauscS Königsfeldcn in Betreff des Einzugs der Bodcnzinsc zurük und bcha»p