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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1959
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Bade». 1959

^ ü»t dem Urbar auf der Jahrrechnungstagsazung von 1699 erkennt worden, daß dem Zinshcrrn frci stehe,^ zu nehmen oder dir Güter anzugreifen, und daß sich nicht um Boden-, sondern um Lchcnzinsc

e. Es bitte also, die Sache den Obrigkeiten dahin zu empfehlen, daß den Hofmeistern von Königsfeldcn^stattet werde, um Bodcnzinsc die Untcrpfandc anzugreifen und die über drei Jahre alten verbriefen zu lassen.^ ^ übrigen Orte nicht iustruirt sind, wird befohlen, den Artikel aus dem Gantrecht saimut den Gcgcn-bcizufczcn. In dieser Beziehung wird vom Landvogtciamt bemerkt, die beste AuSlegerin der Gesezc^ Übung; der Einzug der Boden- und aller andern Zinse sei immer so geübt worden, daß man demdrg ^ gepfändet und, »venu er kein Pfand habe geben können, den Auffall gehalten habe. Der Artikel^ 9rbars, überschrieben:ZinS mit Pfand einzuziehen" laute:Welcher Zius mit Recht oder Pfändung mußso soll der die ZinS schuldig ist dem ZinShcrru geben essende Pfand, wann die erfordert werden, soPfennings besser geachtet werden mögen, dann die Schuld des Ziuscö seien; und ob nicht essende"»d da sind, sonst fahrend Gut; auch in Gestalt derselben Pfänden solle gewartet werden acht Tag; darnachtzj,? Üinshcrr die auSzüchcu, tragen oder führen und verganten lassen, so lang bis der bezahlt wird.' Wichcr ZinShcrr ist nicht schuldig, Saamen zu Pfand zu nehmen um vergangene ZinS, oder die Güter^ ^ seinen ZinS nicht Pfand, wie abgemeldet ist; dennoch mag er auf dem Gut

^"6" gehört." Sowohl auö diesem Wortlaut, als aus der Übung gehe hervor, daß jeder Zinö-fahrende Habe und Pfand nehmen müsse, bevor er die Güter angreifen könne. Sodann sei derT>ic m^ ^ Orten nicht bestätigt worden, weil er eben dem Urbar schnurgerad widerspreche.

Ich» ^"t)tung der königöfeldischen Hofnicister, daß alle Güter, von denen sie Bodenzinse fordern, Lchcngüter^ uicht fest, da gegen diese schon auf der Jahrrechnuugötagsazung von 1658 von den Birmenstorfern^ilsa ^ ffi und Königöfcldcn die Sache nicht erörtert habe. Überdies sei auf der Jahrrcchnungö-

erkannt worden, daß nur solche Güter als Lchcngüter angesehen werden dürfen, um welchedqß Zeit Lchenbriefc genommen und Reverse gegeben worden seien. Das Landvogtciamt erwarte daher,^ ^ Einzugs der Bodenzinse halber bei dem Buchstaben des UrbarS und der Übung werde bewenden^Ührj ^9crwcnigstcn könne man begreifen, warum die Hofmeister das Recht haben sollten, die mehr als^)»ld/^ "^Mstndcn Zinse verbriefen zu lassen, da das Urbar klar laute:Sodann wird bei den laufenden""Erfragt, wer unter selbigen überschlagen wolle, unter welchen die leztc» und schlechtesten die WirthS-^Itci/ ^ Schill, belaufen, weilen laut gemeinem Untcrthanencid darum kein Recht solle

Hehr sodann die ältcrn ZinS über die drei jüngsten Jahrcözins, weil jederzeit in Auffallen nicht

^ehe v ^ Grund- und Bodenzinsen, auch Kapitalien gutgeheißen werden." Den Hofmeistern

Anrecht, wenn ihre ältern Zinse unter die laufenden Schulden cvllocirt werden. Die^ Üesig ^udvogtciamtes gegen die Vcrbriefung dieser ältcrn ausstehenden Bodcnzinsc gründe sich darauf,

anbegchrten Ausfalles ohne Präjudiz der andern Crcditorc» nicht mehr möglich^eg»i> ' ^^utheils lasse die Bestimmung des GantrechteS, daß nur drei Zinse guterkannt werden, diezu, daß Versäumnisse zum Vorthcil der Gläubiger gereichen könnten. Endlich sei 166-t^ dsiedrr ^^^tcn worden und wenn die Gläubiger ihre ältcrn Zinse verbriefen könnten, so würde derAchsen tragen, und würde daraus sowohl dem Schuldner selbst als andern Ercditvrcn Nachtheil

^^3 der Wiederholt beschwert sich Bern, daß das Haus KönigSfcldcn beim

^ttet xg ^enzinse allerhand fahrende Habe annehmen müsse, die nur schwer loswerden könne; dahermöchte es beim Abschied der Jahrrechnuugötagsazung von 1699 verbleiben lassen, damit cS