Baden.
1957
"bclbcn 12,000 Gl. fordern, tvcrdeit mit ihrem Gesuche um Bewilligung, die hicrseits gelegenen Güter desflöten von St. Blasien angreifen zu dürfen, für einmal abgewiesen und dahin verständigt, daß sie die^gtcn auf nächste Tagsazung zu contradietorischer Verhandlung anher zu citircn haben. Absch. 5-11. an.P» (1708). Der Landvogt berichtet, eS sei eine unehliche Person mit Hinterlassung von ctwaö Vergostorbcn, nun streiten die väterlichen und mütterlichen Verwandten um den Nachlaß, während erUrbar den regierenden Orteil gehöre. In Handhabung des Urbarö wird der Landvogt angewiesen, den-^ Unzuzichcn. Landammann Tschudi nimmt cö in den Abschied. Absch. 062.,,. Z.'tl». (1712). Derftägt ein, ob er den in Schalstadt, in dem badisch-durlachischen Gebiete, angesessenen zwei Kindern^>t dreißig Jahren verreisten Heinrich Fischer von Rumikon einen Erbthcil, der ihnen daselbst angefallen,^ lAgcn lassen dürfe; diese Kinder seien nämlich nach dem Tode ihres BaterS in der protestantischenZilien erzogen worden. Da diese Sache keine Eile hat, wird der Entscheid bis auf die Jahrrechnung^St. Absch. 736. m.
6. Gant- und Auffallörccht. Schuldbetreibung.
(S. auch u»tee chel. Gütereccht.)
LU7. (1681). Gemäß leztjährigem Abschied tvird über das Gant- und AnffallSwcscn eine-5 ^Bing vorgelegt und nach Prüfung und theilwciser Modisieation durch einen Ausschuß von gemeinerkst»/" Mchmigt. Einzig die Frage, ob ein Gerichtöhcrr seine Güter ohne Vermittlung der Kanzlei verpfänden-e . ' ""b ob sein Siegel und seine Unterschrift kanzleiischc Kraft haben sollen, wird bestritten und daher zurH^^^uvcrthcilung auf nächste Confcrenz in den Abschied genommen. Absch. 67. tele. — L.'iZ!. (1696).
Beschwerde, daß dem HauS KönigSfelden, wenn eS bei den Saumseligen die Bodenzinsc einziehenPfand vorgeschlagen werde und bittet daher, eS möchte durch eine Verordnung ermächtigt^ ^ Unterpfandc zu greifen, wie Bern solches auch Auswärtige» gestatte. Wird in den AbschiedUtcnt^ Absch. 335. W. — (1697). Bern verlangt, daß seinem Hofmeister zu KönigSfelden
^bc, die ihm in der Grafschaft zustehenden Bvdenzinse auf dem Unterpfand zu suchen, weil die^>ril anderweitigen Pfände oft nicht verkäuflich seien. Auf den Bericht des UntcrvogteS, daß werr ^argcschlagcnc Pfand auf der Gant nicht bezahlt werde, den Auffall verlangen könne, wo er dannHeu ^ ^ ^ allen andern Gläubigern bezahlt werde, lassen cö Uri, Schwpz, Unterwalde» und Zug beim(st"'"-" ^^blcibcn. Absch. 357. nu.— LKU (1698). Die Amtleute werden beauftragt, daS Gantrcchtl'r^, Baden zu rcvidiren und auf die nächste JahrrechnungStagsazung ein Gutachten darüber zu
9- ^ LH. (1699). DaS Oberamt verlangt über folgende Punkte Weisung: 1. Ob"'A)r als drei Zinse bezahlt werden sollen. 2. Ob cm ZinS, der bis an vierzehn Tage verfallen,Marchzahl anzurechnen sei. 3. Ob bei einer Gant für den bei einer Schazung erlittene»8rjst s. Güter angegriffen werden können, welche der Verauffallte niemals besessen. 1. In wie langer^ Schaden bezahlt machen könne, welchen er bei einer Gant erlitten. Hierüber wirdber ^"^uing gegeben: Zu 1: ES sollen die drei lczten Zinse und der laufende bis zur Exemtion^ii,x q. ""ch Marchzahl bezahlt werden; tvcnn aber der Gläubiger aus Nachlässigkeit für mehrere Zinse^ '""ff vorgenommen habe, so sollen ihm nur drei Zinse gutgemacht werde»; zu 2: der laufende^ltep Marchzahl berechnet wcrdcn; die dritte Frage, über die zwei cntgegeugcseztc Meinungen
nebst dem einschlägigen Artikel dcö Gantrcchtcö in den Abschied genommen; zu 1: die Frist wird