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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1956
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1956

Baden.

von Klingnau wird ans Mango! an Zeit, darüber die crfordcrlichcn Jnforinationcn cinzuzichon, den Ob^aintleutcn zn genauer Untersuchung und Berichterstattung an die Orte überwiesen. Absch. 357. kiek- ^2211. (1699). Die Stadt Slrasibnrg stellt daö schriftliche Gesuch, es solle» ihrem Bürger Hans HeinrichKlein, Schuster, die 20 Ducatcn und 15 Thalcr rcstituirt werden, welche die von Baden ihm währetseiner Verhaftung alldort abgenommen haben. Dagegen legen die von Baden einen Auszug aus dem Ratb^Protokoll ein, woraus hervorgeht, daß gedachter vcrhciratheter Klein wegen mandatwidrigen VagircnSehebrecherischen Lebens mit Recht prvccssirt, um 20 Ducaten gebüßt und in die Kosten verfällt worden >'"'Dieser Auszug wird mit einem Schreiben denen von Straßburg als Widerlegung der Vorgaben KleinS >>^sandt. Absch. 417. hlikb. 2:jk>. (1701).Dasjenige Mensch" von Koblenz, welches vor einigenvon mchrcrn unter General-Wachtmeister Bürkli gestandenen Soldaten vcrlezt worden war, bittet aber»'^um Verwendung, daß es endlich einmal entschädigt werde. Bei diesem Anlaß wird berichtet, Bürklials der Untcrvogt aus obrigkeitlichem Befehl zu ihm gcschikt worden sei, garantirt, die Vcrlczte aus ^Kricgskassc zu bezahlen, in der Folge sich aber damit entschuldigt, daß er dabei als kaiserlicher Beauftraggehandelt und in dieser Eigenschaft gesucht werden müsse. Unter diesen Umständen wird befunden, daßMensch den Bürkli vor seinem Richter in Zürich suchen müsse, weshalb dorthin geschrieben wird, ih»> ^

und schleunig Recht zu halten. Aasch. 459. x. 2t! l. Hans Meyer, welcher mit Maria Meyer,von Birmenstorf, crstcrcr evangelischer lcztcrc katholischer Religion, außcrchlich ein Kind erzeugt hatte, "Betreff eines UrthcilS wegen Erhaltung und Erziehung dieses Kindes und wegen Verbannung vor

Sindicat citirt worden, aber ungeachtet der Edictalladung nicht erschienen. Da nun Bern die Sache anHand genommen und in Abwesenheit der Parteien versucht hat, eine landfricdlichc Sache daraus zuund die Appellation abzuschneiden, weil das Kind nicht von dem Prädicantcn, sondern von einem kathel» ^Pfarrer getauft worden sei und das Mensch unbefugter Weise und in Abwesenheit Meyers, welcher ,Ehcvcrsprcchen habe halten wollen, einen Andern gchcirathet habe, so wird von den mitrcgicrcnden kuth^^Orten in besonderer Bcrathung gefunden, die Hauptsache sei an der katholischen Erziehung des Kindesund es müsse der Appellation der Lauf gelassen werden, was den Gesandten von Bern unter Ausci»o>^sczung des Sachverhaltes zu rcmonstrircn sei. Die Appellation wird nun vor Session erörtert, u»d ^Eonscqucnz dem Landvogt anhcimgestcllt, was Hans Meyer der Mutter avcrsalitcr für die ErhalU»^^Kindes geben soll. Nach dem dann zu Stande gebrachten Vergleich behält die Mutter daS Kind, undMeyer bezahlt ihr dafür in drei Jahren 60 Gl. Absch. 468. >>>»66. 2>'!2. (1702). Der ^rügt, daß in Käufen und Täuschen die Bodcnzinsc bald nicht angegeben, bald vom Veräußcrcr Hbehalten, bald dem Erwerber mehr überbundcn werden, als auf den Gütern stehen, und sowerden, daß dcr Drittmann geschädigt und eine allgemeine Verwirrung herbeigeführt werde. Zur '^^i>dieses UcbelstandcS wird nun durch ein Mandat verordnet, daß bei Strafe des Betruges in Handä .ue ^und Gütcrthcilungcn alle falschen Vcrstvßungcn dcr Bodcnzinsc vermieden werden sollen. Absch. 493-

2113. (1703). Über den Auflauf, der sich jüngst aus dem Zürchcrgcbiet gegen Kaiscrstuhl ereignet,

dcr

Landvvgt ein Factum und Zürich einen Gcgcnbcricht, wobei cS eine Abschrist des erster» begehrt,auch zugestellt wird. Die unbcthciligtcn Orte sprechen gegen Zürich die Erwartung aus, es »verde die ^baren dem Landvogt zur Verantwortung stellen; man werde mit Discretivn gegen sie verfahren. Absch-2.'!4. (1704). Die Erben des Oberst von Roll, welche an de.» Prälatcnstand außer Rhein eineanspräche von 660 Dublonen habe», und die Erben dcr Frau Maria Magdalena Grcdcr, die