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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1955
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Baden,

1955

Altern nnd Schulden gcthcilt; der ältere, HanS Georg, habe die kleinere Muhle mit nur Einem Mahl-

jüngere, Heinrich, die große mit zwei Mahlhaufcn und einer Rolle erhalten;lcztern sei zwar übcrbundcn worden, des erstem Früchte um die Gebühr neben den scinigen zu rollen,^ zu Zeiten verziehe sich dieses so lange, daß Hans Georg die Kunden verliere und verderben müsse;^ ^üc also, daß ihm in seiner Mühle eine Rolle bewilligt werde. Dem entgegen wendet Heinrich ein, wenn^ Rolle ihm durch Bewilligung einer neuenverstümplct" werde, so müsse er in kurzer Zeit zum Bettlerda sein Anthcil Güter und Mühle mit schweren Schulden belastet sei. Die meisten Orte zeigen sich/ü, de», HanS Georg eine Rolle zu bewilligen; Bern dagegen wendet ein, daß diese Mühlen nnd Zubc-^ ^ ein rechtmäßiges Erblchcn seines Hauscö Königsfcldcn seien, welches nach Lchenrccht ohne Zustimmung^ Rhenhcrrn bei Bcrlust desselben nicht könne vcrthcilt werden; ebenso wenig könne der eine Anthcilhabcr^ Bewilligung des Lchcnhcrrn in seinem Anthcil zum Nachthcil des andern etwas Neues einrichten;^ übrigens Alles nach rechter Lchcnmanicr hergehe und die hohen Obrigkeiten eine Gnade erweise» wollen,Lehen nicht nachthcilig sei, so werde es nichts dagegen einwenden. Hierüber findet die Mehrheit, esc»n besten, wenn die Thcilung der Brüder ausgehoben werde, oder einer den andern mit Zustimmung des^/"^rru auskaufe; ebenso sind alle Orte, mit Ausnahme von Bern, der Ansicht, daß die hohen Obrig-ciiicm Untcrthanen auch ohne Zustimmung des Lchcnherrn ein Privilegium ertheilen können, wenn dasnicht geschwächt werde. Die Sache wird schließlich in den Abschied genommen. Absch, 249, ?/.,^' Räch dem Berichte des Landvogts sei es eine Rcchtsübung, für die sich auch neuere und ältere Urtheilc^^^'6 Rrß in Fällcit, wo Güter außer Lands oder in todtc Hand verkauft werden und der Kauf-so hoch gestellt sei, daß kein Eingesessener das ihm sonst zustehende Zugrccht ohne Schaden ausübeny Güter amtlich gcschäzt werden und um diesen Schazungsprciö gezogen werden können. Der

meint nun, diese Rcchtsübung sollte im neuen Urbar bei den Zugrcchtcn eingeschrieben werden,^ibsaa ^ mcistcit Orte ganz am Plaze; auf die Einsprache Zürichs aber wird der Gegenstand in den

°l> ^ iMonimen, Absch. 24t), 000. 225». (1693). Die lcztcö Jahr in den Abschied genommene Frage,Erzogenen Kinder der Malcficanten als Findelkinder zu betrachten seien, wird allgemein verneinend

(1694). Gegen das Gericht zu Fisibach werden vom Landvogt^ Beschwerden vorgebracht: In einem Fall seien vier Ersazmänncr in dasselbe berufen worden, die^!al ^chschaft gesessen und den regierenden Orten nicht mit Eid verbunden seien. Ein anderes

der Proccß um ein Capital, wobei ein Betrug unterlaufen sei, habe das Gericht troz der Weigerung

Partei einen Vergleich erkennt, und Herr Tschudi zu Schwarz-Wasscrstclz die de» Rechtspruchz»r q> . ^ Partei mit dem Thurm zum Vergleich bezwingen wollen, so daß, wenn er, Landvogt, nicht BefehlRncs unparteiischen Gerichtes gegeben hätte, der Obrigkeit der Fehler verheimlicht und der^ich^ ^ entzogen worden wäre. Hierüber wird beschlossen: I . ES soll künftig in kein bischöfliches^ svß R'thtcr der nicht in der Grafschaft gesessen und den regierende» Orten vereidet sei;

234"""^ ^ Vergleich gcztvungen, sondern auf Verlange» Jedermann Recht gesprochen werden,^sus" > 227. (1695). Da sich während dieser Jahrrcchnungstagsazung ein gewisserwichtiger

^ dir zugetragen hat, so kommt in Frage, wer solchen abzustrafen habe. Darüber wird befunden,

^ ^ Jahrrcchnungstagsazung sich ergebenden Eriminal und Malcfizfälle nach alter Übung

^^"ücsandtschaftcn, die während andern Tagsazungcn begangenen aber vom Landvogt abzustrafench> 391. Ii. 22Zi. (1697), Eine Klage deS abgetretenen Landvogtcö gegen den Stadsichreiber