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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1954
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1954 Baden.

Landvogt dem betreffenden Schiffmann, der auf die Citation nicht erschienen sei, eine Forderung mit Arrestbelegt, dessen Aufhebung nun verlangt werde. Die übrigen Orte finden die Handlungsweise des Landvogtsganz gerechtfertigt, da die Rcußiiiarchc noch im Streit liege, und erbieten sich nur gegen Bürgschaftsleistungund unter Verwahrung vor jeder nachteiligen Folgerung zur Aufhebung des Arrestes. Absch. 92. r.2111. (1999) Herr Schmid, Gcrichtshcrr zu Bcllikon und Hausen, legt eine österreichische vom 12. Deer»'^1405 datirte und von Landvogt Konrad Escher am 15. Mai 1571 erneuerte Öffnung vor, gemäß welchedie in seinem Twing gelegenen Güter nur vor offenem Gericht an eines VogtmannS Hand versetzt,pfändet, gefertigt, vermacht oder hingegeben werden dürfen, wobei dem Bogtmann für die nachgesuchte ^leihung rechtlich der dritte Pfenning der Kauf- oder Wcrthsummc erlegt werden soll, in Hoffnung, esin der That Gnade und Bescheidenheit geübt werden. Nebstdcm werden mehrere Urthcile der Landvögtcgewiesen, aus welchen thcilS eine Ermäßigung des strcngrcchtlichcn EhrschazcS, thcilö auch der Borgstdaß dieser auch bei Haudändcrungcn durch Auffall oder Gant entrichtet werden mußte, hervorgeht.erklärt der Gcrichtshcrr, daß er seinen Rechten unnachtheilig 5"/» Ehrschaz beziehe, und daß er einermeinen Verordnung über die Auffälle sich auch unterwerfen werde. Absch. 417. elelelü.

4. Jnstizsachcn, Recht und Gericht.

(S. auch ebrigkeitl. Güter ic.; Judicatur- u. Competenzanstände; Polizeisachen; Juden.)n. Verschiedenes und Allgemeines.

Art. 2211. (1686). Heinrich und HanS Willi ab dem Hügclcr-Hof bitten nm Aufhebung ^amtlichcil Verfügling, wodurch ihnen auf Klage der benachbarten Üler ihre ncucrbaute Hltrottc aberko"^

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worden sei. Die Gegenpartei beruft sich auf den unvordenklichen Besiz ihrer Öltrotten und verlangst

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diese als Ehehaftcn erklärt werden. Da lcztercs Begehren das Zugcständniß enthält, es seien die ftng^^

alten Trotten keine Ehehaftcn, sondern eigenen Gcwalts gebaut worden, werden die dermalenHltrotten als Ehehaftcn erklärt und damit der Beschluß verbunden, daß künftig ohne Erlaubniß derkeine neue errichtet werden dürfen, auch alle andern Öltrottenbcsizcr der Grafschaft angewiesen fti» > .dafür vom Landvogt Sigill und Briefe zu nehmen. Absch. 101. >v. 22l. (1688). Der Landvogtciil Mann von Engstringen in der Herrschaft Wenzingen habe sich in der Limmat ertränkt, so daß ^ .^r<laß dem Fiscus verfallen sei; der Landvogt habe aber nicht in Erfahrung bringen können, was jener ) ^lassen hat. Er wird beauftragt, dieses auszumitteln, wobei aber Zürich verlangt, daß näher untersucht ^wie die Person beschaffen gewesen und wie sich der Fall zugetragen habe. Absch. 140. 444. 222»

Karl Wcißenbach, gewesener Kanzler zu Muri, sticht Namens seiner Schwester, der Wittwc des JakvbStiftammannS zu St. Verena, und deren Kinder die Ratification eines Kaufvertrages nach, uwdurch ^Halls und Garten zu Zurzach, die Burg genannt, an den Prälaten zu St. Ruprecht zu einemiil Kriegszcitcn verkauft habe. Ferner bittet er um Nachlaß des Abzuges, da die Wittwc mit ihre»und Kindern nach Luccrn, wo ihr Mann Burger gewesen sei, zurükzukehrcn gedenke. Die Gcnehmstch^^>Kaufes wird von der Mehrheit, jedoch unter Vorbehalt des Zugrcchtcs, ausgesprochen; die Minderst^sich die Entscheidung der Obrigkeiten vor. Das Gesuch um Nachlaß des Abzugs wird von fast ratörenfium genommen. Absch. 201. p. 22.'!» (1692). Die Gebrüder Hans Georg u»bMüller in Lint bei Birmcnstorf tragen vor, sie haben vor kurzer Zeit die dortigen zwei Müh^'