Baden.
1953
anderseits, betreffend die Prätcnsion, daö Schwarzenbcrgischc Landgericht auf der Hälfte der kaiserstuhlischen^Utbrüke zu halten, verlese». Über diesen Gegenstand hatten einige Orte ihre Entschließungen bereits mit-^>lt, andere aber bis auf diese Tagsazung vorbehalten. Nachdem auch noch die Jahrrcchnungsabschicdctlffliz, 1607 und 1697 über diesen Gegenstand vernommen morden, erklärt der Landvogt, er wisse demOffenen nichts beizufügen, nur müsse er um so mehr auf eine Entscheidung dringen, als daö Schwarzen-^ M)e Obcramt mit Schreiben vom 1. Dcccmbcr auf einer solchen bestehe, und er dasselbe auf diese Tag-Oi»»g vertröstet habe. Wegen mangelnder Instruction wird der Gegenstand nä rokoronäum genommen undOberau» in Thicngen davon Mitthcilung gemacht und die Entscheidung auf nächste ZusammenkunftAbsch. 616. o. — Ll5. Der Landvogt hat auf die Kunde, cS solle am 20. März auf derlnnbrükc zu Kaiscrstuhl daö fürstlich Schwarzenbcrgischc Landgericht gehalten werden, am l 9. März an das^ Imberg» che Obcramt eine Gegenvorstellung gemacht und dasselbe vor solchem Beginnen abgemahnt.^ ^ aber sogleich die Gcgcnantwort dahin erhalten, daß daS Oberamt in seiner alten Rechtsübung unbe-^fahren werde und das Landgericht dann wirklich auf der jenseitigen Hälfte der Brükc gehaltenhalt ^ ^ ^ Kanzlei eine Protestatio» erlassen und die Entschließung der regierenden Orte vorbc-
nun wollen sich dermalen nicht weiter in die Sache vertiefen und nehmen den Gegenstand nel662. p. — Llk». (1709). Nach dem Berichte von alt-Landvogt Kreuel hatte der Bogt„ . ^ ^^>rg vor einiger Zeit achtzig Mütt Früchte, welche im Rhein auf der Zurzachcr Seite angcländet worden,Kadclburg auf den ReichSboden geführt. Ruf die Borstellung des LandvogteiamteS an die thicngcn'schen^^^»tlcutc, vtchiu zu bringen, wo sie weggenommen wurden und den Bogt wegen Gcbiets-
^ruhcr zur Stellung zu vermögen, habe man vorerst gegen Bcrgütung deS Zolles die Früchte hcraus-der Hoffnung, daß dem Bogtc die Stellung erlassen werde; später sei aber auch dies abgeschlagenLandvogt wird aufgetragen, durch eine abermalige Zuschrift die Restitution der Früchte undtzj, / des VogteS im Namen der regierenden Orte zu fordern; sollte dies erfolglos sein, so soll er ohne^ bm Bogt greifen, wo er zu betreten sei. Wegen der noch andauernden Fruchtsperre aus dem«Usi ^ aufgerichtete Fruchtmandat in der Grasschaft Baden und in den Frciämtcrn neuerdings^kündet werden. Absch. 691.
i. Verschiedenes.
(1682). Nach Prüfung von Siegel, Briefen und OrtSstimmen deö Herrn Tschudi von^funtn-/Betreff der von ihm prätcndirten Jagdbarkeit und deS Strafrechtes über Jagdfrevel^>ßc ^ Wildbann auf Füchse, Hasen und Rebhühner in seinen Gerichten wohl bei neun Pfund
ü» ^shcrigc Frevel seiner Nntcrthanen bis auf neun Pfund abstrafen möge. Wenn aber
c> 1^ GcrichtSkrcis Gesessener innerhalb desselben einen Jagdfrevel beginge, so solle er dem Land-^chtet^ ^ bestraft und die Buße mit Herrn Tschudi gctheilt werden. Alö Frevel solle aber nicht
fchicßx ^'^öen, mcnn Jemand gelegentlich mit einem Rohr durch seine Gerichte passirc und einen Vogelm ^ Tschudi einen alten zwar allcgirtcn aber verlornen Brief wieder auffinden und daraus
ächtet können, so soll er dabei geschirmt werden. Absch. 31. 00,. — 213. (1685). Bern
^ ^cne ">9ä»g>t ein Bettler am Fahr zu Windisch auf Bcrnerscitc Nachthcrbcrgc genommen, dann in^^ÜÜundcn und auf Befehl deö Junker Hofmeister zu Königöfelden von dem Ufer der Grafschaftdcr Leichnam geschwemmt worden, herüber geholt und begraben worden sei. Hierauf habe der
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