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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1949
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Baden

1949

^>cht, Kanzleind Abt) aufstelle, von gewissen, bisher davon befreiten Gütern Ehrschaz beziehe, von Ganten^ Auffällen bisher ungewohnte Gebühren und von einigen Leuten zu viel Abzug fordere. Aus Mangel an^ wird das Obcraiut beauftragt, dicfc Beschwerden bei den Vögten, Stcucrmciern und Untcrthanen zu^hicircn und darüber auf nächste Tagsazung Bericht zu erstatten. Absch. 387. 00. 2M>. (1699).^ ° Kloster Wcttingcn hat gegen die vom Landvogt unternommene Bereinigung eines in seinen Gerichten zu^enivs liegenden Hofes, welcher dem Spital in Zürich gehört, Protestatio» erhoben. Diese Verwahrung^ als unbefugt erklärt, indem Güterbercinigungcn laut Herkommen obrigkeitlicher und nicht uiedergcrichtlichersticu; der Laudvogt wird daher angewiesen, in der Bereinigung vorzufahren; dagegen ist man geneigt,bwige Gründe WcttingenS auf der Jahrrechnungstagsazung anzuhören und zu würdigen. Für dermalen^ sich die Orte auf den Rcchtsbesiz. Absch. 412. 1. 291. Von den badifchen Amtleuten werden. das Kloster Wcttingcn folgende Anstände zur Entscheidung vorgelegt 1 l. Wcttingcn lege selbst in eigener^ Rvor man ein Recht gebraucht habe, Arreste an, wozu es nach den eidgenössischen Bünden nndA befugt sei. Aus die Erklärung eines Ausschusses des Klosters, daß es nichts begehre,

^ ^ Innen Boten und Verboten zu verbleiben, läßt man es dabei bewenden und behält die Arrestlegungen^bvvgtciamt vor. 2. Wcttingcn lasse Leute in den Thurm legen, welche sich außer dem Kloster verfehlen,das ^ ^ Erörterung ihrer Geschäfte vor der Kanzlei in Worten vcrtraben. Hierüber wird erkennt,^uuc wohl diejenigen einthürmcn lassen, welche sich in demselben außergerichtlich verfehlen, oder»dce Großkcllner einen Affront anthun, nicht aber solche, die sich außer dem Kloster verfehlen,

^ ^ Kanzlcigcricht in Worten vergreifen. 3. ES werden nicht alle Jahre zwei Gerichte gehalten,Geschäfte vor die Kanzlei gezogen. Auf die Erklärung dcö Ausschusses, daß das Klosterder k, ^ ^Mlch zwölf Gerichte zu halten, wenn man es verlange, und daß eines der Jahrgerichte auf Anhaltendaß .^^"üchörigcn behufs Ersparnng der Kosten abgestellt worden sei, beschränkt man sich ans die Weisung,»dh ^ Gericht oder Verhör in der Kanzlei gehalten werde, der Vogt oder Stcucrmcier zu avisircn sei,R» beiden der Verhandlung beizuwohnen und Alles das anzuzeigen habe, wodurch daö obrigkeitliche

t>»k» geschmälert werde» könnte. 4. Auf die Anzeige, daß daö Kloster unter dem Schein eines Wcndschazes»»t> ^ Gl. gemacht, wovon die eine Halste ihm selbst, die andere der Gegenpartei zufallen solle,

crkc»^ ^ Verantwortung des Klosters, daß keine Ursäze mache, auch deshalb nichts bezogen habe, wird^>2 Kloster soll bei seinen Boten und Verboten laut dem Schloßurbar gcschüzt bleiben. Absch. 497. nun.^Iches^^ ^ ^ Tagsazung vom Obcramt den regierende» Orten übersendeten Memorials,

Ermäßigung des Ehrschazcs in den gemeinen Herschaffen bczwekt, wird der Kanzler dcö Klosters^>chls^ ^^berufcn und befragt: l. Warum sich lcztcreS ohne Mitwirkung der Obcramtlcutc mit seinenHahx ^"llchörigen um den Ehrschaz verglichen und solches auf alle, oder doch fast alle Güter ausgedehnt^53 sti"^'^ ^utwortet der Kanzler, daö Kloster habe ehedem 8, 9 und 19°/» Ehrschaz bezogen; im Jahr^wgc»^ Gcrichtsangchörigcn zu einem Vergleich gcnöthigt worden, gemäß welchem es sich in

!>ch in Sprcitenbach mit 2°/v und in Dictikon und WürcnloS mit 3°/o begnügt, dagegen

^ Gütern auöbcdungcn habe. Dem entgegen ist ein Brief von 1578 von der

Ossein,, ^ besiegelt von Abt Christophor, abgelesen worden, worin gesagt wird, daß wenn die darin^c»> Reben verkauft werde», man davon laut deS Gotteshauses Zinsbuch 5 Schill. Ehrschaz nach

so daß es mit den 8 bis 19"/o nicht richtig sein könne. Der Kanzler crwicdert,Rfchlage nur eine Privatsache und sei nicht allgemein maßgebend; er habe den Brief nicht gekannt