1948
Baden.
Einsiedel« zugehört. Aus diesem Bcsiz lasse es sich nicht verdrängen, und finde diese Eröffnung dcswcg"'nöthig, weil dem Vernehmen nach bei nächster Tagsazung von dem einen oder ander» regierenden Ort a"d^Prätcnsioncn gemacht werden möchten. Absch. 45. k. — 199. (1684). Ob an dem Kirchthurm zu Wensinsder Zürchcrschild allein zu dulden sei, da doch diese Herrschaft in der Grafschaft Baden liege und jedes regiertOrt dort gleichviel Rechte habe wie Zürich, wird wieder in den Abschied genommen. Absch. 74. 1-IUI. Der Landvogt erhält Auftrag, an dem Kirchthurm zu Weiningcn neben dem Zürchcrschild auch ^Schilde der übrigen regierenden Orte anbringen zu lassen. Absch. 74. es. — I9L. (1685). Der Zürä)^schild am Kirchthurm zu Wettlingen wird abermals als dem Ansehen der übrigen die Grafschaft Baden regiere"^Orte präjudicirlich angefochten. Zürich glaubt, man solle denselben, als vor alten Zeiten dort angebt^'fortbestehen lassen, worauf der Gegenstand in den Abschied genommen wird. Absch. 79. 199.
Der Abt von Einsiedel» wird eingeladen, die auf seinen Streit mit dem Lehen- oder Vogthcrrn der ^Wettlingen bezüglichen Documcnte dem katholischen Borort Luccrn vertraulich initzuthcilcn, indem auchkatholischen Orte hicbci intcressirt sein möchten, namentlich wegen einer beabsichtigten neuen zürcherische»"^karte. Absch. 115. 000. — 194. (1688). Der Bericht des Abtes über die Herrschaft Wettlingenungenügend befunden und derselbe um weitere Auskunft ersucht, nämlich lim eine authentische Abjchllst ^Bcrgabungsbricfcs an Einsiedel» und Fahr, und des ältesten LchcnbricfS, zu welchen Zeiten die Meyer ^Knonau dieses Lehen bekommen und zwar ob dircct oder als Aftcrlchcn, ob ihnen daS Mannschaftörcchtmit dem Lehen ausdrüklich crthcilt worden sei, und wie die Rcvcrsbricfc der Lchcnlcutc gegen Ei"^ ^lauten. Bis man hierin bessern Bericht bat, kann gegen Zürich nichts unternommen werden. Absch. 129-"'197». Die katholischen Orte wünschen zu vernehmen, was für Rechte Zürich an der Herrschaft Wc>""^prätcndirc. Zürich nennt als solche das MannschaflSrccht, sodann daß die dortigen Untcrthancn seinersciil sollen, ferner das Richtcramt in Streitigkeiten zwischen dem Kloster Fahr und den Vögten; nach ^gehören nur die Malcfizpcrsonc»; übrigens beruft sich die Gesandtschaft auf die Öffnung und andere DK"'"und nimmt die Sache in den Abschied. Lcztcrcs erklären auch die katholischen Orte mit der Ve»icrk""4 ^Sachen werden sich wahrscheinlich anders erfinden. Absch. 139. eee. — 191». (1693). DerAnregung, daß am Kirchthurm zu Weiningcn das Wappen Zürichs entfernt oder dann diejenigen jchOrte hingcsczt werden, wirb für diesmal keine weitere Folge gegeben, indem der Bericht fällt, daß ^dicscil Thurm rcparircn oder neu aufführen wolle. Absch. 259. leleiele.
Gerichts herrsch asten des Klosters Weit in gen.
(S. auch Justizsachen, Recht und Gericht.) ^
Llrt. 197. (1686). Auf die Klage des Abtes von Mellingen, daß er in seiner Herrschaftvoll Zürich an seinen Rechten beeinträchtigt werde, und sich solchem deswegen nicht streng widersize"weil des Gotteshauses Sachen im neuen wie im alten Urbarium zu kurz behandelt seien, wird derUrbar zur Genehmigung der Obrigkeiten in den Abschied genommen, daß alle Häuser, Taverne", ^,isMühlen und übrige Ehchaften, bcsczcndc und unbcsczcndc, einem Gotteshaus Wcttingcn zugchörcn,bricf von 1259. Absch. 191. lelele. — 199. (1687). Dem Gesuche von Abgeordneten deSMellingen, daß dessen Rechte in der Herrschaft Dictikvn ausführlich in das neue badischc Schloß"^'"',nominell werden möchten, wird auf Vorlage der Originalbricfc entsprochen. Absch. <15. I»bl>. —
Über daö Kloster Mellingen wird beschwerend angeführt, daß es in gcrichtShcrrlichen Sachen drei 5'