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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1947
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Baden. 1947

^dgangcs ein Streit entstanden, i» welchem Hcrr Schultheiß Schnorf, als Gcrichtöherr, und das basische'kramt die erste Instanz für sich in Anspruch nahmen, und zwar leztcrcS aus dein Grunde, weil alleArtigkeiten zwischen Gemeinden, oder zwischen einer Gemeinde und Privaten vor sein Forum gehören, erstattet"u» das Obcramt laut lcztjahrigcm Auftrag Bericht über die Ausübung seiner bisherigen Befugnisse. Darnach5ms Laudvogtciamt zu Ensingen in den st. blasischen Gerichten, wo Herr Schnorf ebenfalls GerichtShcrr'ß, in Streitigkeiten zwischen zwei Gemeinden und theilwcise auch zwischen einer Gemeinde und Particularen'"dm Jahren 1537, <545, 160V, 1613, 1634, <659, 1660, 1662, <665, 1676, 1680 und <693 rechtlich^rochc» Weil aber einige Orte meinten, man solle sich erkundigen, wie es bei andern Gcrichtsherrcn geübtund daß nicht alle gleiches Recht haben, und weil inzwischen andere Geschäfte einfielen, ist die Sache^tlchiedcn geblieben. Absch. 417.111. s<700). In der voriges Jahr rokerauclum genommenen

^ b", »b iit Streitigkeiten zwischen zwei Gemeinden, oder zwischen einer Gemeinde und Partieularcn der^tchtshcrr oder das Obcramt in erster Instanz zu entscheiden habe, wird, nachdem laut verschiedenen ausAbschied angeführten Acten diese Befugnis! vom Obcramt ausgeübt worden war, beschlossen, cS habedj, Schultheiß Schnorf für seine gcgenthciligc Meinung dem Landvogt seine Beweismittel einzugeben, damit^ nächste Tagsazung darüber entscheiden könne. Absch. 440. 11.

I. Gerichtshcrrschaft Wettlingen.

(S. auch Kriegs-nd Militärsacheu; Kirchliches, Glaubenssache», Geistliche.)

Hag ^ ^ (<681). Veranlaßt durch bedenkliche Einmischungen Zürichs in der Herrschaft Weitungen

^ 5>cr Landschreibcr voriges Jahr den Auftrag erhalten, die Verhältnisse dieser Herrschaft zu untersuchen,ächtet nun Folgendes: Weitungen liege laut Landmarchenbricf gänzlich in der Grafschaft Baden;^ltii> ^ und die ConfiScationcn seien den VIII regierenden Orten zuständig; die Mannschaft huldige

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jedes ^ 5>cn Abt von Einsiedel!! appcllirt werden; Zürich besitze daher daselbst nicht mehr Rechte als

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l'vst 2» ^ Einsicdcln, welchen! die Herrschaft gehöre, und die Junker Meyer von Kiivnan, als Burger«Mch, Vogthcrrcn und Verwalter darüber; ihre Civil- und Criminalurthcile können an den Propst

hklbe regierende Ort, vbschvn es allein seinen Schild am Thurm habe. Laut Bericht dcS Propstes

^»ii ^ Einsiicdelu die Anmaßung dcS Mannschaftörechtes bei Zürich geahndet und Junker Meyer

^ffistt^ ^^^^'schlrft besonders an Ort und Stelle gemustert. Der Propst habe im Weitem daö Vorhaben^ Herrschaft eine rechte Gefangenschaft zu bauen, damit man die Gefangenen nicht mehr in<fi,^fj^ ^amiiiuc» lassen müsse, und somit den regierenden Orten ihre Rechte in Bezug auf Malcfiz undßrwahrt werden können. Dieses Alles wird von den mitrcgicrcnden katholischen Orten zu»ist ^schlicht st, Abschied genommen und beschlossen, über die Musterung der Mannschaft zugleich^ Grafschaft Baden eine Verständigung mit dem Abt einzuleiten, und im Weiter» den^ S 5'^ allein am Thurm nicht zu dulden, sondern entweder nur denjenigen von Einsiedel» oder dannEch,^^,^cr VIII Orte hinzusczen. Absch. 6. I>ddl). Utk!. s<682). Landammann Bctschart von^ Einsiedeln, als Hcrr von Weiningcn, habe in Betreff dcS MannschaftSrechteS,

»ud des am dortigen Glokcnthurm angcbrachlcn ZürchcrschildeS gebührende Remedur versprochen,läßt. Absch. 31. ää«I. Zürich eröffnet den evangelischen Orten, in der

habe daö MannschaftSrccht schon über zweihundert Jahre, bevor die Grafschaft BadenAstschc Hay gekommen sei, und auch seither seinen Bürgern als Lchcnträgcrn vom GotteShaiyc