1946
Baden.
wclchc die Koblenzer vor und bis 1511 besessen, dann solche, welche sie seither erworben und steuerfrei in»^gehabt, und endlich solche, wclchc sie seit achtzig oder fünfzig Jahren an sich gebracht haben. Die erst"»anerbiete der Abt auch künftig steuerfrei zu lassen; es können aber die Coblcnzcr nur eine kleine Zahl derselbenachweisen, weil die alten Urkunden ein genaues Erkennen unmöglich machen; rüksichtlich der dritten kb^finde man die Steuerfreiheit nicht anwendbar, weil die RcichSconstitutioncn eine solche nicht zulassen, undEnde jeder in seinem Gebiete Meister sei, auch die Erbeinung hierin nichts statuire; die größte Schwierig^habe es mit der zweiten Classc; wenn nämlich die regierenden Orte mit ihrer Possessivn der Steuerfrei^weichen müßten, so würde dieses schlimme Conscgucnzcn nach sich ziehen, namentlich in den Dörfern LicnlP^äffohcnthcngc» und Herder». Dieser Gegenstand wird eingestellt, weil sich laut Bericht seither zwischen ^Waldvogt im Namen des Hauses Österreich, dem Abt und der Grafschaft Thicngcn ein Jurisdiction^!^erhoben habe, der vorerst ausgetragen werden müsse. Absch. 417. ggg.— litll. (1700). Auf die Anft^Luccrns, wie es um die Besteuerung der den Koblenzern gehörigen jenseits des Rheins im Schlatt undliegenden und bisher steuerfreien Wiesen stehe, wird berichtet, die Koblenzer seien zwar wieder von St. BU!^und WaldShut angesucht worden, der Landvogt habe aber dieses Ansinnen abgelehnt, bis beide Orte naä)!^wiesen haben, wem die dortscitS streitige obrigkeitliche Gewalt zustehe; seither sei in Sachen nichts ^geschehen. Dabei läßt man cS bewenden, mit Erneuerung des frühern Beschlusses, daß ine Fall wci^ ^Ansuchung Repressalien ergriffen werden. Absch. 446. diele. — li!l. (1766). Laut Bericht dcö Landw'^waltet ein Compctcnzstrcit betreffend die Judicatur über des Herzogen Hof zu Nicdcr-FiöliSbach. Derjelbcein Lehen der Propstci WiSlikofcn zu Handele dcö Klosters St. Blasien und sei lczthin vergantet wA 'Da aus einem Urthcilbricf von 1581 hervorgeht, daß damals in gleicher Streitigkeit vor denOrten gesprochen worden ist, läßt man die Parteien hichcr citircn. Wegen Kürze der Zeit können ßü "nicht angehört werden. Absch. k<>9. oe. — IZiÄ. (1708). Ans den Bericht, daß der Abt von St.und daö Stift Zurzach sich weigern, ihre Urbanen durch die Hauptkanzlci in Baden bereinigen zu lassen, " ^beiden Orten zugeschrieben, zur eigenen Wahrung des RcchtsstandcS und zur Vermeidung großer Verwirkder erlassenen Verordnung genugznthun und die authentisch errichteten Urbanen mit dem Siegel verwahr«^lassen. Absch. 679. A. — 11!.'!. (1709). Bezüglich des leztjährigcn Beschlusses wegen dcö vombewilligten Augenscheins in dem Streit der Propstci Klingnau, Namens des Stiftes St. Blasien, »»t ^Landvogtciamt zu Baden, wird auf den Bericht des alten Landvogts, daß St. Blasien wider diedes Schloßurbars von Baden seither nichts eingereicht habe, und nach Einvernahme der übrigen Ai»tlc»ü ^Urthcil des Landvogtciamtcs bestätigt, in dem Sinne, daß, wie bishin, das niedere Gericht in Civilfälü" ^Augenschein bewilligen und da, wo es erheblich scheint, auch einen gütlichen Vergleich anordnenaber ein rechtlicher Augenschein nothwcndig ist, läßt man es bei dem obrigkeitlichen Urbar und dcssc»stabcn bewenden. Absch. 691. x.
k. Gcrichtshcrrschaft zu Lcngnau und Sehn ei sin gen.
Art. tl!4. (1698). In einem Streite zwischen den Gemeinden Lcngnau und Schncisingcn psowohl der Schultheiß von Baden als daö Obcramt daö Recht des erstinstanzlichen Entscheides.erkennen in diesem Compctcnzstrcite zu Gunsten des Schultheißen, jedoch ohne Präjudiz für künfülff ^sofern daS Obcramt ans nächste Tagsazung seine Prätcnsion besser begründen könne. Absch. 687.lZi."». (1699). Nachdem vor einem Jahre zwischen den Gemeinden Lcngnau und Schncisingcn weg"'