Baden.
1945
^ Parteien vor Gericht zu kehren und einander zu „entschlagcn" haben, wo sie dann dem Landvogt einzigdie Strafe antworten sollen; wird aber die gerichtliche Entschlagung unterlassen, so soll die Scheltung^ aufgehoben, sondern sowohl diese als deren Bestrafung dein Landvogt zugewiesen sein. Dabei erklären^ ^ blasischen Dcputirtcn, eö solle damit ihren Gerichten keinerlei Präcognition vorbehalten sein. 6. Slrcitig-»in Erb und Eigen, und waS den Pfenning gewinnt oder verliert, sollen vor die st. blasischcn GerichteFurcht uiiv wo nöthig die Güter von denselben gcschäzt werden; gegen die dahcrigcn Urthcile ist aber dieDilation an das badischc Obcramt vorbehalten. Absch. 284. oo. — 174. st696). Aus den an Luccrn^ )trtc» Schreiben des llntervogtcs über den Anstand zwischen dem Landvogt und dem nicdcrn GcrichtShcrrn^ ^^gcrfeldcn wird entnommen, daß diese Angelegenheit leicht zu Weitläufigkeiten fuhren könnte, wenn der^^6l)crr auf der Bcsczung der GcrichtSgcschworncn beharren wolle. ES wird daher gefunden, der GcrichtS-^ habe das von ihm prätcndirtc Recht der Bcsczung und der Entsczung der GcrichtSgcschworncn vor derbeweisen; dagegen kann nicht zugegeben werden, daß der Landvogt mit Umgehung der Kanzlei^'vrd^ ^'utlcutc obrigkeitliche Befehle erlasse, weil ihm dieses schon auf der Jahrrcchnungstagsazung untersagtsollt ^ Erklärung, daß solche außer der Kanzlei gemachte Erlasse als kraftlos angesehen werden
Hierüber, sowie über andere vom Landvogt berührte Punkte sind die Gesandten auf die nächste Tag-bliss^ üistruircn. Absch. 336. l>. — l75. Rüksichtlich der znüschen dem Propst zu Klingnau, als st.^ 4 Nievern GcrichtShcrrn, und der evangelischen Gemeinde Dcgcrfelden waltenden Streitigkeit wegen^ '>ng des Gerichtes daselbst wird Zürich ersucht, die Sache, wenn möglich, dahin zu vermitteln, daß dieH >^chuuw»en von der Gemeinde mit drei Evangelischen und einem Katholischen und die Richter vom»ech mit zwei Evangelischen und zwei Katholischen bcsczt werden. Absch. 346. n. — 171». Das
»icd^^ Frücht, daß die neue st. blasischc Öffnung rüksichtlich der in der Grafschaft Baden habenden' buchte »elmitö lUnuelw" habe, soll untersucht und daS Ergcbniß zu Papier genommen werden.
(1698). Von den Untcrthanen von Coblcnz wird laut Bericht des Obcramts^hi dn" st. blasischen Obcrvogt zu Gurtwcil und der Stadt WaldShut von ungcfähr
^h>li^ Matten, welche cnnet Rheins im Gurtwcilcr und WaldShutcr Schlatt liegen, Steuern und^^Ükfvrdcrt werden, und zwar unter ExecutivnSandrvhung, da doch diese Wiesen gemäß Erbeinung?lbj ^ schtväbischcm Frieden von 1499 steuerfrei seien. Auf diese Verträge gcstüzt werden an den^ ^ ^ Arsten und an Waldshut dringende Gegenvorstellungen gemacht. Absch. 397. r. — 17ii. Der^tcr stellt in Abrede, daß die den Coblenzcrn gehörigen und in dem Gurtwcilcr und Walds-
so>^ ^ gelegenen Wiesen von Jahrhunderten her steuerfrei seien, vielmehr behauptet er, daß die Coblcnzcr^c»,/^ ^ztvcrwichcnen schwäbischen Kriege an sich gebracht haben, und überhaupt ihnen der Beweis derv»i, ^ fliege. Da der Untcrvogt, welcher diesfalls mit dem Obcrvogt zu Gurtweil und den Aufgeschossenen^stcli" ^ ^"E"rt hatte, noch nicht zurükgckchrt ist, so wird daö Geschäft aufgeschoben und der Abt um^^nitl'3 der Exccution ersucht; nach der Rükkehr des UntcrvogtcS nach Klingnau werden die badischen^ dorthin verfügen und die Unterhandlungen fortsczcn. Dabei ist einverstanden, daß wenn
Gurtwcil auf der Stcuerpfticht verharre, ihm zu verdcutcn sei, er habe genugsam Mittel^^nde, ait denen man sich erholen könne. Einige Tage später kam auch von der Stadt WaldShutAchten ^ gleichlautendes Schreiben ein. Absch. 461. s. — 1711. (1699). Die Amtleute
^ßer ^m Abt gehaltene Confcrenz wegen der Besteuerung der den Coblenzcrn gehörigen
cmö gelegenen Güter. Es seien dabei drei Elasscn von Gütern unterschieden worden, nämlich Güter,
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