1944
Baden,
von dcr Stadt gewählte Stadtschrcibcr sämmtliche Verhandlungen in Gericht und Rath verschrieben. Da dcrbischöfliche Obcrvogt gegen den Willen dcr Stadt einen besonder» Gcrichtsschrcibcr cingcsczt habe und dal'äbeharre, so daß mittlerweile Gericht »nd Recht still stehen, stellen die Klingnaucr daö Gesuch, sie bei dc»>alten Herkommen zu schüzcn, und im Fall dcr bischöfliche Obcrvogt kein Gericht wolle abhalten lassen, ih»c>'ein anderes Gericht anzuweisen. ES wird dem Bischof zugeschrieben, von seinen neuen Prätcnsionc», ^rechtlich unhaltbar seien, abzustehen und sein Vogtciamt zu beauftragen, vor den Eidgenossen auf die BesflM^einzuantworten. Da dcr Bischof auch eine Verschiebung des Geschäftes verlangt hatte, wird diese mit MchrÜ^'jedoch den Rechten ohne Eintrag, bewilligt, Absch. 711. s. — 170. (1711). Dcr Stadt Kling»»" ^lcztcS Jahr aus ein Jahr erlaubt worden, daß dcr Stadtschrcibcr in Gericht und Rath schreibe. Ein AuSsch^'dcr diese Erlaubniß abermals nachsucht, erklärt, daß das Vogtciamt sich die ganze Zeit über diesem Beschswidcrsczt habe. Dcr Bischof dagegen verlangt schriftlich bis zu AuStrag des Streites, daß die Schreidurch einen Drittmann versehen werde. Eö wird jedoch der lcztjährigc Beschluß wieder bestätigt undLandvogt aufgetragen, die von Klingnau bei ihren Rechten zu schüzcn, so lange nicht ein anderes festigwerde. Das wird in geziemender Weise dem Bischof rükantwortlich zugeschrieben. Absch. 726. gß-171. (1712). DeS Klingnaucr Streites wegen, den dcr Bischof im lcztcn Jahre sogar an das RcichScolülss^gezogen hat, soll jedes Ort die Verträge und Acten nachlesen, damit auf die Jahrrcchnung durchgchendsbegründete und satte Instruction gegeben werden kann. Absch. 736. i.
ü. Verhältnis) zu St. Blasien alö Gcrichtshcrrn.
(Man sehe auch Justizsachen ic.; Bergwerke.)
Art. 172. (1694). Dcr Landvogt berichtet, er habe den st. blasischcn Gerichten zu Dcgerfcldctt ^Endingen, denen sonst von Obrigkcitswcgen Niemand bcigcscsscn, die Stcucrmcyer bcigcsczt, damit strafw»^^Sachen nicht verschwiegen werden. Dieselben beschweren sich aber, dabei zu erscheinen, weil sie keine» ^haben. Dcr Landvogt wird bevollmächtigt, diesen Bcisizcrn eine leidliche Belohnung zu geben. Absch. 284.17.'!. Zwischen den obrigkeitlichen und den nicdcrgerichtlichcn st. blasischcn Rechten walten einige Dissse^ .In einem Spccialfall hat sich dcr Landvogt an das Urbar von Baden halten wollen, wogegen vom Gotte ^St. Blasien eine alte Abschrift einer Öffnung vorgelegt worden, deren Original im Schwedcnkricg ^Obcrvogt Zwcyer verloren gegangen sei; das Gotteshaus anerbietet sich, durch lebende Kundschaften zu ^ ^,sidaß jenes Original noch in Händen Zwcycrs sich befunden habe; der Landvogt habe nun mitvon Klingnau und dem Schultheiß Schnorf, als Abgeordneten von St. Blasien, auf Ratification dcr Ol'9öeinen Vcrglcichscntwurf gemacht, dcr von dem bisher Geübten nicht abweiche. Dieser wird ß^nch»>b^^Urbar einverleibt und enthält folgende Punkte: 1. Dcr Propst von Klingnau ist berechtigt, in allen »ufWcid und Holzfrcvcl bezüglichen Verboten, die sich auf 3 Pfd. Buße crstrckcn, die Übertreterin Schuldsachcn aber, wenn des Gcrichtshcrrn Bot nicht crkleklich, solle des Landvogts Bot nachgesuchtund dcr Gcrichtshcrr nicht thürmcn. 2. Die Lösungsfrist bei erkannten Ganten wird von sechs ,.„h>Wochen beschränkt und eö soll der Gcrichtsschrcibcr in Anwesenheit eines Stcucrmcycrö und Gcsgldie Fahrnisse des Schuldners invcntarisircn. 3. Die Einzüglingc sollen sowohl dcr hohen alsObrigkeit 10 Gl. für den Einzug geben. 4. Des Fauststrcichs und Schlagcnö halber läßt man cS 'dem neuen Urbar einverleibten badischcn Abschied von 1617 bewenden. 5. Die beharrlichen Sglgehören, wie bisher, unmittelbar vor das badischc Obcramt; rüksichtlich dcr unbcharrlichcn ist vcrord> /