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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1943
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Baden. 1943

geäußert, man sollte so etwas vermeiden und jcwcileu die einzelnen Fälle gebührend erörtern; denn^ die Orte tractircn, desto mehr ivcrden sie verlieren. Obschon nun die meisten Orte über die Ausfälle^ Kmlffleute instrnirt waren, wird dieser Gegenstand doch mit den übrigen in den Abschied gcnommrn.^>ch läßt es bei der Priorität des badischen Gantrechtcs verbleiben. Absch. 468. gg. t<»4. (1706).Bischvs beschwert sich, daß laut Bericht des Oberamtcs Klingnau die Döttingcr gegen besagtes Obcramt^ ^»> Landvogt und den Ehrengcsandtcn Klage geführt, das Oberamt aber gänzlich umgangen haben. Er^ ^gt daher, daß die von Döttingen angewiesen werden, sich an ihn zu wenden, indem er sie bei ihrenwb'» schüzen und ihnen erforderlichen Falls gegen den Obcrvvgt gutcö Recht halten wolle. Hierüber wird

Pn, die Döttingcr sollen sich zunächst an ihren Obcrvogt wenden; können sie sich dann mit ihm nichtAachen, so märe am rathsamstcn, daß der Obervogt instrnirt würde, mit dem Landvogt in Baden eineConfcrcnz zu halten, um die Leute vor Kosten zu bewahren. Absch. 609. Irlr. j(»5. Abermalige» des Bischofs, daß seine Untcrthancn wegen eines im Coblcnzcrwald geschossenen Wildschweines

^ citirt worden seien; er bittet, die Sache in statu guo zu lasse», bis er an die regierenden Ortefori ^ haben. Er habe nämlich dortseitö die Jagdbarkeit bis 1676 ruhig besessen, wo sie dann angc-

^ ^ worden sei. In dem Verglcichsprojcet von 1685 sei diese ihm zuerkannt worden, und er habe nun>»> ^"'"^""whrhcit in Händen, indem er die von einigen Orten gestellten Bedingungen erfüllt habe. Da^9Pruch mit dieser Behauptung das badische Urbar die Jagdbarkeit im Umfange der hohen Gerichtedj° mit Ausnahme der Bogtei Dictikvn, den regierenden Orten zuspricht, das Prvject von 1685

Zh» ^"wnmehrhcit nicht erhalten hat und der Vertrag von 1605 nur das Thurga» berührt med überdiesmed über den Gegenstand instruirt ist, wird dieser zur Berichterstattung in den Abschied genommen.Übe' ^wlchc das Projeet von 1685 durch Ortsstimmcn ratifieirt hatten, verbleiben dabei. Im

Ili(; Ü^ucigt, über die streitigen Punkte eine Cvnfcrenz mit dem Bischof zu veranstalten. Absch. 609. ü.

Eine Deputation dcS Bischofs empfiehlt das bekannte klingnauische Streitgcschäft zu gedeihlichem^en^° Zugleich an, daß sie mit Gelegenheit auch ctwaö wegen der bischvfzellischen Anliegcnhcit zu

«» leztcrc schon beschlossen und das elftere schon ausgetragen ist, wie die Ehrengcsandten

Ii!? wissen, werden der Deputation zwei gebührende Rccrcditivc zugestellt. Absch. 635. ev.

der Der Bischof führt Beschwerde, daß er als Inhaber der Herrschaft Klingnau in dem Beschlüsse

^Urisl,^' mit den Gcrichtöhcrrcn der Grafschaft Baden auf gleiche Stufe gestellt med von der

^Nnd'"' Zivilsachen ausgeschlossen worden sei, indem denen von Klingnau die Veräußerung und^ird v gemeinen Gutes untersagt, und die vorgelegte Taxcnordnuug bestätigt worden war. Es

dc> ^ regierenden katholischen Orten billig erachtet, diesen Beschwerden im Allgemeinen zu entsprechen,^lte>, ^"glichen Beschlüsse nichts Anderes beabsichtigt wurde, als die bischöfliche» Rechte aufrecht zujs^' ^9cm Sinuc wird jedes einzelne Ort rükantwvrten. Absch. 671. ie. litt!. (1710). Vom^lc j ^cschwcrdc eingegangen, daß sich das Landvogteiamt von Baden zum Abbruch der bischöflichen^ Ernennung eines nelien Stadt- und Amtschreibcrö der Stadt Klingnau einmische. Nachdemplatte, Z"r Klarstellung des Sachverhalts berufen worden war und einen einläßlichen Bericht

^sielbr ^ ergibt, daß der Bischof i» seinen Rechtsamen in keiner Weise verkürzt worden ist,

landesherrlichen Befugnisse einzugreifen sich anmaßt, wird dermalen eine endgiltigc^ ^»tcrh »üchstc Tagsazung vertagt, um die Angelegenheit auch noch den Obrigkeiten zur Bcrathung

Absch. 7i<). Ausschuß der Stadt Klingnau trägt vor, bishin habe der