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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1942
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Baden.

regierenden Orte in den Ämtern Klingnau und Zurzach ein Mandat publicirt worden sei, welches demwenigstens indircet präjudicirc. Uni solchen Anständen einmal gründlich abzuhelfen, beantragt er, daß ^obwaltenden Streitpunkte durch gleiche Säzc ausgetragen werden. Nun erinnert man sich aber keines M'träges, welcher die Orte dazu verbinde, solche Streitigkeiten durch gleiche Säzc auszutragen, wohl aber,der erste mit dem Bischof geschlossene Vertrag durch gleiche Säzc zu Stande gebracht worden sei, wobei ab"die Orte den Obmann gegeben habe». Überhaupt findet man bedenklich, mit allen Gerichtshcrren durchSäzc zu rechten. Absch. 397. p. N»i. Der bischöfliche Antrag, die waltenden Streitigkeiten durch gkeiASäzc entscheiden zu lassen, crwcktc den Zweifel, ob der Bischof für dieses Rechtsvcrfahrcn etwa schrift^Belege habe, weswegen der Kanzlei Baden aufgetragen worden war, die bezüglichen frühem Verträge Z"durchgehen. Aus dem dahcrigcn umständlichen Berichte geht nun hervor, daß in den alten Verträgen ^voil Säzcn, bald nur von Parteien lind nur in einem von 1497 von einem Obmann gesprochendaß eine Verbindlichkeit zur Austragung von Streitigkeiten durch gleiche Säzc jedenfalls nicht bestehe. ^wird auch überhaupt für sehr bedenklich angesehen, wenn die regierenden Orte mit jedem GcrichtShcrrn d»gleiche Säze verhandeln und an den Spruch eines fremden Richters kommen müßten. Absch. 491. 6'lkL. (1799). Der Bischof verlangt: 1. Daß die Obcramtlcutc von Baden sich mit dem Obcrvogt^Klingnau wegen Verlegung der Hcrbst-Zurzachcrmcssc nach dem neuen Kalender und unter Bcrüksichtig»»gveränderten Zeit der Frankfurtcrmcssc auf beiderseitige Ratification verständigen; 2. daß die dem Amt Klingserwachsenden Beschwerden endlich einmal durch gleiche Säzc beigelegt werden möchten. Uber elfteres U'crwicdcrt, die Fcstsczung der Zurchachcrmcssc stehe ausschließlich den regierenden Orten zu und bereits ^angeordnet, daß sie nächsten Herbst noch am früher bestimmten Tag, von dort an aber jcwcilcn am 12. Sepü"'gehalten werde. Rüksichtlich dcö zweiten Punktes wird dem Bischof bedeutet, daß aus Mangel anderselbe den Obrigkeiten zu weiterer Verfügung hintcrbracht werde. Absch. 449. xx. lii.'t.

Herr Dilgcr, des Bischofs von Constanz geheimer Rath und Obcrvogt zu MerSburg.und Ittendorf, legtCrcditiv vor und begehrt einen Ausschuß, der ihm bewilligt wird. Diesem eröffnet er Folgendes: ^zwischen dem Landvogtciamt und dem Vogtciamt Klingnau waltenden Differenzen sei 1685 ein Vergleichst^aufgerichtet und von einigen Orten ratifieirt worden; dieses Projcct bedürfe aber noch in einigeneiner Erläuterung; seither, namentlich unter dem abgetretenen Landvogt, haben sich wieder neueerhoben, und da der Bischof mit den regierenden Orten in gutem Vcrständniß zu leben wünsche, bitte 9, ^zur Beilegung aller bekannten und noch etwa von der einen oder andern Seite aufgegriffenen Differenz^ ^besondere Confcrcnz angcsczt und Alles entschieden und in ein Instrument gezogen werde. EinenAnstand bilden die Auffallösachcn in Betreff der Waarcn, welche Falliten in Zurzach liegen haben, und .da nicht zeitlich vorgcsorgt werde, könnten dem Zurzachcrmarkt große Nachthcilc daraus erwachsen; nicht » ^sollte wegen Berechtigung der obrigkeitlichen Fälle eine Verordnung vereinbart und inzwischen nichtsstatuirt werden. Auf den dahcrigcn Bericht des Ausschusses wird beschlossen, es sollen diese Gcgenstüu^ ^die rhcinthalischc Gemeindcrschaft auf der nächsten Tagsazung in Baden behandelt werden. JnzaÄch^^,Obcrvogt Dilgcr über die ihm bekannten Anstände ein Memorial eingeben, sowie ein Gleiches auch ^Obcramt in Baden mit Zuzug des abgetretenen LandvogtS aufgetragen wird. In Betreff der ÄUssa ^Kauflcutc wird erinnert, daß laut JahrrechnungSabschicd von 1684 durch die regierenden Orte sci

Gantrecht für die ganze Grafschaft Baden angenommen worden sei. Hicbci wird aber auch bemerkt, ^zwischen Fremden und Einheimischen ein Unterschied zu machen, und rüksichtlich eines Vergleichs u"