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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1941
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Baden. 1941

^m>, »,cnr wcrdc es hoffentlich bci dem Projcct vom November <685 verbleiben lassen. Die versprochene^chtlichc Erklärung war aber bis zur Zeit der Ausfertigung des Abschiedes nicht eingegangen. Absch. 115. soo.(1691). Die Prätension des Obervogtcö Zwcycr, daß ihm in Sachen eines im Amt Klingnauscheuen Müllers, welcher außerhalb der bischöfliche» Gerichte in der Grafschaft Baden gegen obrigkeitliche"ndate gehandelt und deswegen vom Landvogt citirt und gebüßt worden sei, laut dem mit dem Bischof^offenen Vergleich die Präcognitio» gehört hätte, wird unbegründet erklärt und das Verfahren des Landvogtcs^^igt. Absch. 218. l'i's. 151». (1694). Der Landvogt beschwert sich, daß ihm Obcrvogt Zwcycr zu»Mau in verschiedenen Sachen, als im Abzug- und Jagdrecht, sowie in den Ehehaften Eintrag thuc; dasA vßurbar gebe ihm diese Rechte nicht, Zwcycr berufe sich aber auf OrtSstimmcn, die er indessen nicht habe^lfln wollen; ferner citirc er Fchlbarc auf fem Schloß und überweise dann dem Landvogt die Verfällten^ dnöthigc Information. Nachdem darüber der Obcrvogt vor die Session geladen worden, um seine, ""'"w vorzuweisen, der Vorladung aber keine Folge geleistet hatte, wird dem Landvvgt die Weisung^ , bis zur Vorweisung der angeblichen OrtSstimmcn nach dem Urbar und den alten Verträgen zu vcr-' "ttd nicht zu gestatten, daß der Obervogt gegen die Parteien außerhalb des Gerichtes procedire.kür. 157. (1696). Aus ein Schreiben des Bischofs betreffend Mißverständnisse zwischen dem^ bvgtciamt und dem Obcrvogt Zwcycr zu Klingnau wird geantwortet, der Gegenstand habe wegen verspäteterbehandelt werden können; der Obcrvogt sei aber angewiesen worden, mit dem lezten VertragW ^Wiinincn vor der im November stattfindenden Tagsazung zu erscheinen, um die Sache erledigen^ vimcn. Absch. 335. u/. 15N. (1697). Der Bischof läßt durch einen Abgeordneten und seinenö" Klingnau vor einer erbetenen Eommission das Ansuchen stellen, die <679 und 1685 gemachten^ Bubcnbcrgische» und Landcnbergischen Vertrags in ein Libell zu bringen und so einzurichten,bri» ^ Abseitigen Beamten sich darnach richten können. Nach Anhörung der bischöflichen Abgeordneten^Kli" ^ ^bischen Amtleute folgende Fragen vor: 1. Ob Befehle des LandvogtcS nicht auch vom Obcrvogtbicht vespcctirt werden müssen, soweit sie bischöflich-constanzischc Untcrthancn betreffen; 2. ob die Juden^g-,^^^ß9ch unter die Gerichtsbarkeit des LandvogtcS gehören; 3. ob nicht die landfricdlichcn Fehlersürcilia ^ ^ Bestrafung durch daö badischc Obcramt unterliegen. Diejenigen Orte, welche 1685 denErtrag bestätigt haben, finden nach Verlesung deS Abschieds vom Februar 1686 und der Jahr-Niur 1686 und 1687 cS wohl der Mühe Werth, die Erläuterungen von 1679 und 1685

Prüfung zu unterwerfen und dieselben dem Abschied beilegen zu lassen, damit darüber auf diecv»st^ "^^''^^"^üötagsazung instruirt werden könne. Absch. 357. 666. 15i1. (4 698). Der bischöflich-es leztj )/^ ^icordnetc spricht die Erwartung aus, es wcrdc der 1685 entworfene Vergleich gemäß Anleitung^r»el)»,r, ^rhrrcchnungSabschicdcö »u» einmal genehmigt und dadurch die beidseitigen Amtleute in gutes^fchvflm werden. Auf diese Eröffnung wird ein Ausschuß bezeichnet, welcher, nachdem er mit dem

Prosts ^'ürordncten die Abschiede und Verträge durchgangcn, wieder Bericht erstattet und findet, daß dasihr/g>^'^ völlige Richtigkeit noch nicht erlangt habe. Da man sich aber crinncrt, daß einige^rselbc,, UU'ation durch Missive» ausgesprochen habe», wird der bischöfliche Abgeordnete zur Hcrbringung

sie eingegangen, zeigt sich daraus ebenfalls nur eine kleine Minderheit für dieDer z ^ird der Gegenstand nochmals in den Abschied genommen. Absch. 387. ssK.

Zachen Erschwert sich schriftlich, daß nicht nur das badische Obcramt den Stadtschrciber zu Klingnau

/ welche die bischöflichen Rechte dircct angehen, vor sich berufen habe, sondern daß Namcnö der