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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1940
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1940

Baden.

habe schon vor Antritt scincö Amtes bestanden. Schlicsilich war man bei den Unterhandlungen beiderseits einver-standen, daß die Spccisication der Malcfizfällc den hochobrigkcitlichcn Beamten, welche in den bischöflichen Ämter»der Grafschaft Baden den Gerichten bcisizen, von ObrigkeitSwegcn schriftlich übergeben werden solle, wie solchein dem Abschied von 1658 zwischen den das Thurgau regierenden Orten und den bischöflichen und fürstlichst. gallischen Gerichten aufgestellt worden sei, damit die obrigkeitlichen Beamten die Richter vor dem Urthalan die Compctcnz erinnern können. Absch. 92. p. l5<>. (1686). Der Vertragsentwurf vom lcztc»November wird im Wesentlichen nicht beanstandet; jedoch findet man, daß Mannrcchts- und Gcburtsbrststnicht in Gmein Actcnstük, sondern gesondert ausgefertigt und crstcrc vom Landvvgt, lcztcrc aber vom ObervoAlgegeben und besiegelt werden sollen. Was dann die nach dem Vertrag dem Abschied angehängten und >»chlentschiedenen Fragen an die bischöflichen Abgeordneten betrifft, ist man der Meinung, der nieder» Gcrichtöbaffchnichts nachzusehen, was davon für hochobrigkcitlich erfunden »verde. Schwyz nimmt an dieser Bcrath»»^keinen Theil. Absch. 95. e. 151. Uber den VerglcichSvorschlag melden Zürich, Bern, Uri, Untermaßnid dem Wald die ihrerseits erfolgte Ratification. Luecrn, Unterwaldcn ob dem Wald und Zug erhebeneinige Schwierigkeiten, während GlaruS sagt, seine Obrigkeit habe die Sache noch eingestellt. Dic >»»lcztcrn Stände nehmen dic Sache nochmals in den Abschied, unter Zusicherung der Mitthcilung ihrer C»l'schlicßung an den Vorort Zürich. Absch. 96. i. 152. Auf daö Begehren dcö Bischofs um Genehmigtdes Vertragsentwurfes wird wegen abweichender Instructionen nur darin ein Beschluß gefaßt, daß dic M»»"rechte vom Landvogt und hinwieder dic Gcburtsbricfc vom bischöflichen Amt zu Klingnau allein besiegelt wcl^sollen. Mit der Ratification des Vertrags will man einhalten, bis der Bischof das Stadt- und Erbrecht »e»Kaiscrstuhl ratisicirc. Absch. 100. ü. - 153. Der Bischof drükt in einer Zuschrift dic Hoffnungdaß der von den meisten Orten genehmigte Vergleich nunmehr einhellig ratificirt werde. Diejenigen Ortewelche dic Ratification noch nicht crthcilt haben, erheben dagegen mehrere Bedenken und werden vomschrciber auf an ihn gerichtete Frage darin unterstüzt, daß er in den Schriften manches dem VerbuchEntgegenstehendes gefunden habe. Alis dahcrigcn Befehl legt er diese Bedenken in einem scchözchnenthaltenden Memorial nieder, »vorauf dic Sache nel i-ölöi'enüum genommen wird. Dic V katholische»erklären, daß wenn auch der Vergleich als ganz richtig anerkannt wäre, sie doch nichts von Händenbis der Bischof dic von Kaiscrstuhl rüksichtlich ihres Stadt- und Erbrechtes zufrieden gestellt habe. ^ ^101. au. 154. (1687). Hinsichtlich der auf lcztcr Jahrrcchnung schriftlich geltend gemachten BcG»^gegen den Vcrglcichsvorschlag wird von jedem Ort, mit Ausnahme Berns, dessen Gesandtschaft schonwar, ein Abgeordneter bezeichnet, um die Documcntc der Untcrlhancn nochmals zu prüfen. Diese A»ö>^,finden nun, daß an den» Projcct von 1685 wohl noch einige Modificationcn zu machen seien, na»»»^1. Daß alle wohlerworbenen Siegel und Briefe der Untcrthanc» in Kräften verbleiben sollen; 2. ^spccisication der Malcfizfällc, wenn man eine solche »volle, besser bestimmt und Alles, was den Worth ^ .9 oder <0 Pfund übersteige, auö der uicdcrgcrichtlichcn in die landvögtlichc Compctcnz verwiese»>1. daß in Rüksicht auf die Ehchaftcn und Abzüge zu Döttingen und Coblcnz, welche ihrer Natur »»^ ^hochobrigkcitlich sind, untersucht werde, wie weit sich der von den GcrichtShcrrcn angerufene herkömmliche ^zurükcrstrckc, ob er ununterbrochen und den Obrigkeiten offenbar gewesen sei; 4. daß dic Erthcilung der ^rechte nur de» Obrigkeiten zustehe; 5. daß der laut Angabe deö Obcrvogts auf alter Übung beruht"^.,,von den Pferden am Zurzachcrmarkt wohl untersucht werde. Dieses Gutachten wird den bischöfliche» ^ordneten eröffnet, welche ihre Antwort schriftlich in den Abschied zu geben versprechen, sich aber bereits