Druckschrift 
6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1939
Einzelbild herunterladen
 

Baden.

1939

^iüksichtlich dcr Ausscheidung zwischen hoch- und nicdcrgcrichtlichcn Sachen wird die Spccification aus demZwischen den VII daö Thurgau regierenden Orten und den drei am Malcfiz theilhabcndcn Städten abge-lassenen Vertrag einläßlich aufgenommen, mit dem Vorbehalt, daß der Richter i» zweifelhaften Fällen die"che den beiderseitigen Beamten zu freundlicher Vcrglcichung überweisen solle. 3. In Betreff der Ebchaftcn^d fcstgcsczt, daß die Bewilligung zur Anlegung von Mühlen an schiffbaren Flüssen vor die Obrigkeiten,^ ^andcSfürsten, gehören; die übrigen Ehchaftcn mögen, wie bisher, in den bischöflichen Ämtern vom Bischofl'^vnstanz bewilligt werden; jedoch sollen die betreffenden Unterthanen beim Landvogt die Bestätigung nach-cheu, welche ihnen nicht verweigert werden darf. 3. Von dem ans der Stadt Klingnan fallenden Guts^ührt dm Kliuguaucrn selbst der Abzug nach Inhalt der daherigcn Begnadigungen von Seite des BischofsAd der VIII regierenden Orte. Die Abzüge zu Döttingen und Cvblcnz aber sollen zu Händen des Amtes^ "Mau bezogen werden, ausgenommen was der Bischof denen zu Döttingen aus besonderer Gnade zu ihrem. ""cindcnuzcn zu beziehen erlaubt; die Abzüge zu Zurzach hingegen sollen allein den regierenden Orten gehören.

Die Mannrcchtö- und GcbnrtSbricfc sollen in beider Obrigkeiten Namen und nach einem gemeinschaftlich^ ^»bnrtcn Formular ausgefertigt und sowohl vom Landvvgt als dem Obcrvogt zu Klingnan besiegelt werden.

^Mmg von Personen ans de» bischöflichen Ämtern ist, wenn nicdergcrichtlichc Sachen betrifft,Obcrvogt, wenn cS aber Malefizsachen berührt, vom Landvogt, jedoch mit beidseitiger Mitthcilung, zu»en. 7 Mandate halber läßt man es bei dem Bubenbergischcn Vertrag verbleiben, mit der Erläuterungs»>d ^ Übertretungen von landesherrlichen Mandaten, welche an und für sich niedcrgcrichtlicher NaturLandvogt, sondern vom GcrichtShcrrn zu bestrafen seien. 8. Wege» Befreiung des Zurzacher-^ bleibt es bei der alten Übung; für neue Ordnungen zu Gunsten dieses Marktes soll der Obcrvogt^ ^zogcn werden. 9. Wer einen Amtmann, der von Amteöwcgcn etwas mit einem andern zu handeln oder^ ^be» hat, ohne redliche Ursache sticht, haut, schlägt oder beschimpft, soll nach Art. 5 des Bubcnbergischensoll ^ Pstraft und die Strafe beiden Obrigkeiten gleichmäßig zugcthcilt werden. 10. Des WildbannS halber^ Freundschaft gegen den Bischof in seinen in der Grafschaft Baden gelegenen Ämtern und Vogteicn

^ de ^urgauischcn Vertrag von 1509 und dem badischcn Abschied von 1079 gehalten werden. Jedoch^fftcl" zu Baden und dem bischöflichen Obervogt nicht benommen, für sich selbst und durch hiczu

jy ^ ^aidmännisch zu jagen; dagegen ist keine der Obrigkeiten befugt, Jemand die Jagd bcstandö oder^>chi überlassen. Während dieser VcrgleichSuntcrhandlungen sind air die bischöflichen Abgeordneten

Ar F^rigm gestellt und von diesen beantwortet worden: 1. Warum die von Kaiscrstnhl das Recht^vrh von Ehchaftcn prätcndircn? Antwort: Es sei ihnen von hohen Fürsten und Herren verliehen

"dd g/ > ^vhcr dieselben daö Recht haben, auf die von den Obrigkeiten den Unterthanen ertheilten Gnaden^sse» ^ Wage und daö Waghanö zu Zurzach, Zinsbricfe zu schlagen? Antwort: Sic glauben

^ ^ ^urum im Jahr 1001 bischöftichcrscits, ohne Vorwisscn der Orte und des Land-

^kzach ^crglcichsbricfc erthcilt worden seien, welche die ganze Gemeinde und daö Collcgiatstift zu

gesizt ^ ^^n und rvic dem Landenbcrgischcn Vertrag zuwider »och ein Ursaz von zehn Mark Silber darauf^ ^ciru, Autwort: Die Parteien haben solches begehrt, weil es ein gütlicher Vergleich gewesen,

de», , ' bcm Zurzachcrmarkt bischöflichcrscitö von den Pferden ein Zoll genommen werde, von welchemZöllner nichts zukomme, da dieses doch ein Regal des Landcsherrn sei? Autwort:^"hre,l ^^cm her geübt tvvrdcn. 5. Warum der Obcrvogt von Klingnau seit etwa fünfundzwanzig

^Zurzachcrmarkt von den Juden ein gewisses Geleit nehme? Antwort des ObcrvogtS: Dieser Brauch