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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1938
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1938

Baden.

bci der Eröffnung im Namen dcS Bischofs befreit werde, glauben die regierenden Orte, daß dabei auch dckLandesherr» zu erwähnen sei. 9. Der Vertrag von 1679 untcrstüze die Prätcnsion des Obervogts ve»Klingnau nicht, als gebühre ihm die Hälfte der Buße, wenn ein Vorgcscztcr gescholten wird. 10. Die bischöflicheDcputirtcn prätcndircn alle Rechte, welche durch die Verträge nicht ausdrükiich den hohen Obrigkeiten z"'^schieden sind; die Orte aber behaupten, daß Alles dem Landesherr» zuständig sei, was der niedere Gerichtsnicht durch Verträge und Briefe als ihm gehörig nachweisen könne. Schließlich einigt man sich auf GenehmHaltung der Obrigkeiten, diese rakm-auelum genommenen Punkte auf einer Confcrenz in Baden auf ^23. September mit vollmächtigem Gewalt zu entscheiden. Am Ende der Tagsazung, nachdem die Gesandtvon Bern bereits verreist waren, äußerte man sich aber für Bcsammlung einer außerordentlichen TagsaM^auf der dann zugleich auch die Sache der VII Orte und der drei Städte wegen dcS MalcfizcS im Thurg^und das Juriödictionsgcschäft auf dem Bodensce behandelt werden könnte. Dieses Gutachten wird den OlnOkeilen zur beliebigen Verfügung hintcrbracht. Die bischöflichen Gesandten übergeben ihre Ansprüche wegen ^Ehchaftc» und des AbzugrcchtcS schriftlich, worauf die Kanzlei mit Aufsuchung der Gegenbeweise bcaufln''wird. Wegen der von Junker Tschudi prätcndirtcn Jagdbarkeit läßt man es einfach bci den Ortssinn"'verbleiben. Demselben wird auch zugestanden, von fremden Einzüglingcn in seine Gerichte diebeziehen, wie von Alters her. Absch. 79. 6I>6. l-tit. Die Orte erinnern einander gegenseitig, wcgc» ^Anstandcs zwischen dem Obcramt der Grafschaft Baden und dem bischöflich-constanzischcn Vogtciamt zu Klints"auf die bevorstehende Tagsazung zu Baden einläßliche Instruction zu crthcilen. Gleichzeitig wird Zürich est"-'den Bischof zur Verhandlung dieses Geschäftes einzuladen. Absch. 90. <1. Die auf lcztcr

rcchnung projcctirtcn Punkte werden verlesen und dann zwischen einem Ausschuß und den bischöflichen < 'ordneten bcrathcn. Als wesentlich streitig erscheinen die Fragen, wer das Recht habe, den Untcrthanen ^zu bewilligen und wem der Abzug gebühre. Die regierenden Orte beanspruchen diese Rechte als LandcslP^und erstcrcs überdies in Kraft eines Briefes von 1558; die bischöflichen Abgeordneten dagegen stü^" ^Prätcnsioncn auf den Kaufbrief von Klingnau von <269 und auf die uncrwicscnc Behauptung.vorfindlichcn Rechnungen die Abzüge zu Döttingen und Koblenz vom Bischof erhoben worden seien.langen Verhandlungen wird endlich ans beidseitige Ratification den 6. Dccember folgendes Projcct angen"""^dem Abschied einverleibt und in zwei gleichlautende» besiegelten Ausfertigungen den bischöflichen Abge"^^und der Kanzlei Baden bestellt: Im Allgemeinen verbleibt cS bei den Verträgen von 1-151, 1520 u»vbci den von den römischen Kaisern und Königen, den Bischöfen von Constanz und den VIIIOrten crtheiltcn Briefen, jedoch mit folgenden Erläuterungen: 1. Alle frevelhaften und malcfizischcnwelche dem Landvogt zu Baden oder dem Obcrvogt zu Klingnau vorkommen, sollen vor demGericht abgewandelt werden. In Civilsachcn mag der Obcrvogt zu Klingnau in erster und zweiter geO ) ^Instanz, sowie bci Appellationen vor Vogt und Rath dem Urthcil und der Verhandlung bcisizcn,hingegen der landvögtliche Gewalthaber bci solchen vor Gericht schwebenden Civilsachcn während derbcrathung abtreten soll. In Strafsachen mögen beide Beamte der Klage und Antwort und dem K»n ^verhör beiwohnen, sollen aber bci der Urthcilsbcrathung abtreten. In Malefizsachcn, womit Ehre,

Leben verwirkt sein möchte, soll nach dem Bubcnbcrgischcn Vertrag verfahren werden, so daß die beidenden Kundschaftövcrhörcn, der Tortur und den bisher üblichen Formalitäten beiwohnen können. ^,i,Scheltungssachcn der Weisung des UrthcilS, entweder den Kläger zu einschlagen, oder seine Zulage ZNnicht nachkommt, sondern einzig auf der Schütting bcharrt, soll mit Urthcil den Obrigkeiten zuerkannt