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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1937
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Baden,

1937

der Rhcinhaldc gelegen, soll in Fertigung, Gantrccht, Vcrschrcibung, Kauf und Tausch dem GcrichtsstabThcngcn unterworfen sein, mit dem Zusaz, daß bei Käufen und Täuschen in diesem Bezirk zwischen zweiUngern oder einem Kaiscrstuhlcr und einem Thcngcr den Kaiscrstuhlern kein Zugrccht zustehe, wohl aber^ Käufen und Täuschen Fremder. Dieser Bezirk soll auch der Stadt Kaiscrstuhl nicht höher versteuert^ zwei Bazcn die Juchart, während die andern außer diesem Bezirk gelegenen den Thcngcrn

gm Güter innerhalb des Ehcfadens gleich den kaiserstuhlischen bürgerlichen Gütern versteuert werdenDas Stadt- und Erbrecht, wie es von den regierenden Orten und dem Bischof von Constanz bestätigtKräften erkannt. Zur Beseitigung aller Mißhclligkcitcn wird das am 25. Juli l682 aufgc--Htctc Prosit, die nicdcrgcrichtlichcn Frevel im Ehcfadcn cnnet Rheins betreffend, vom Bischof ebenfalls^gciivttimm, mit dem Zusaz, daß die dort begangenen nicdcrgerichtlichen Frevel, wenn dafür kein Kläger auf-^ ox Meto untersucht werden sollen. Absch. 115.

3. In Betreff der Ämter Klingnau und Zurzach.

^ ^rt. (1681). Auf Klage einiger Einwohner von Klingna» wird dem Landvogt aufgetragen,"uf dix nächste Zusammenkunft der regierenden Orte dahin zu wirken, daß dem Einen der freie HandelIlst gegenüber dem Andern aber die jüngste Erläuterung der Verträge beobachtet werde. Absch. 16.1.' (1682). Der Gelcitsmann und zwei andere Einwohner von Klingnau werden angewiesen, ihre mündlich^ Klage gegen de» Obcrvogt daselbst schriftlich abzufassen und der Tagsazung zu Baden vorzulegen,

^^'ischc,, ^ beiderseits ein weiteres Vorgehen eingestellt sein. Absch. 36. 6. (1685). Da sich

de,,, ^ ^""igung dcS SchloßurbarS gezeigt hat, daß verschiedene Anstände zwischen dem Landvogteiamt und^chvflich-constanzischcn Obcrvogtciamt zu Klingnau nach Anleitung der Verträge erläutert werden müssen,!dcj ^ ^ Bischof bei Beginn der Tagsazung zur Absendung von Abgeordneten eingeladen, worauf wirklicherschienen. Diesen wird ein vom Landvogt und den Amtleuten ausgearbeitetes, in scchszchn!)(? " gehendes Memorial übergeben, worauf sie ebenfalls ein Gcgenmemorial aufstellen und auch der

^ ^vgt vmi Klingnau ein solches eingibt, worin er namentlich behauptet, das Landvogteiamt sei in verschiedenenbttm" bischöflichen Rechten zu nahe getreten. Es wird darauf untcr den Parteien über die Streitpunkte^ folgender Vergleich lolsranänin genommen: 1. In reinen (Zivilsachen mag der bischöflicheig Urtheil gibt, den Bcisiz im Gerichte haben und deö LandvogtS Statthalter abtreten, wenn

»lg s Urthcil kommt, oder beide bcisizcn. In Malefizsachen gebührt beiden der Beisiz, bis eine Sache^'^siloitlich erklärt wird. Beharrliche Scheltcr, die ihre Zureden nicht erweisen können, sowie solche

tvelck ^ ^ ,

^ge» ^ ^"redc erwiesen wird, sollen einem Landvogt überantwortet werden. 2. Es soll fleißig nachgc-

^hchaftcu

Ki lpocificirt erhoben werden, was hochobrigkeitlich oder niedcrgcrichtlich sei. 3. Die BewilligungHoheitsrccht prätcndirt, wogegen die bischöflichen Abgeordneten widersprechende Aetc^ regierenden Orte behaupten den Abzug von dem Gut, das von Coblcnz und Döttingen

Ist Mannrechtc zu schreiben gebührt nur der Obrigkeit, weil dortsclbst Alles lcibfällig

^ ^"'Ivn burch das Mannrccht vom nachjagenden Herrn geledigt wird; der Gerichtshcrr mag

machen. Für beides sollen Formularicn entworfen werden. 6. Die Bewilligung von^ kommt in nicdcrgcrichtlichcn Civilsachcn de» GcrichtShcrren, in Eriminal- und Malefizsachen

Übertretung hvchobrigkcitlichcr Mandate bestraft der Landvogt; die nicdergcrichtlichenlcu gemäß dem Vertrag von 1679 obscrvirt werdcil. 8. Wenn der Zurzachcr Markt jcwcilcn

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