1936
Baden,
nchmm die Dcputirtcn nel rskoiönelnm. Was dann den Herrn Tschudi von Schwarzcn-Wasserstelzen betrifftso finden die anwesenden Orte nicht, daß in den seit vier Jahren hier vcrpflogcncn Handlungen ihm etw^Nachteiliges geschehen sei, weil die von Kaiscrstuhl erklärt haben, wider seine Rechte, Siegel und Brmnichts zu suchen. Auf den Fall, daß das untcrthänige Bitten deren von Kaiscrstuhl unfruchtbar ablauft"sollte, erwartet man von ihnen auf nächste Taglcistung gründlichen Bericht, um dann dasjenige beschließe» i"können, was der Stadt Kaiscrstuhl zur Ruhe zu helfen geeignet sein konnte. In dieser Beziehung hat ft'ein und anderes Ort bereits erklärt, zur Ratification des lcztjährigcn Vergleichs ermächtigt zu sein, ,wird gefunden, daß die von Kaiscrstuhl nicht die Verursachen solcher großer Kosten seien, indem manwisse, woher dieser Streit seinen Ursprung habe. Absch, 49, M. — Jost Dietrich Balthasar ^
Luccrn und alt-Landammann Lussi von Untcrwaldcn erstatten Bericht über ihre Namens der VIII regiere»^'Orte unternommene Mission an den Bischof von Constanz. Diesem Bericht zufolge werden die RechteStadt Kaiscrstuhl und der regierenden Orte im Ehcfadcn cnnct Rheins vom Bischof bestritten. Es wbeschlossen, cS sollen behufs Widerlegung dcS Bischofs die Gründe und Gcwahrsamcn der regierenden ^aufgesucht und der Stadt Kaiskrstuhl aufgetragen werden, soweit es ihre Rechte betreffe, die Widerlegung ft^zu machen. Diese Widerlegungen sollen dann den regierende» Orten vorgelegt werden. Absch. 63> ^140. (1684). Auf das Anerbieten dcS Obervogtcs Zwcycr zu Kaiscrstuhl, sich über die gegen ihn lffflftftBeschwerden zu verantworten, sowie auf die Bitte cincö Abgeordneten dcö Bischofs, in dieser Sachc "Anhörung seines Vollmachtträgcrs nicht fürzufahrcn, und in Betracht, daß es sich nicht allein um das .stuhlcr Stadtrccht,
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sondern auch um das den VIII alten Orten zustehende Mannschaftsrccht cnnct NÜ"
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handle, wird den Obrigkeiten allerseits überlassen, den auf der Luccrner Konferenz vom Dcccmbcr v. Ä'Abschied beigelegten Aufsaz wegen der die Prätcnsivncn der Orte betreffenden Dokumente wohl zuund darnach zu trachten, daß den Orten ihre Gerechtigkeit erhalten und die Kaiscrstuhlcr möglichst sch»^ihren Bedrängnissen und Kosten befreit werden, Absch, 65, o. — 144. Die Vorstellung deren vonstuhl, wie nothwcndig eine Erläuterung wegen des Falles der Landzüglinge dortsclbst sei, wird behufs Jnft"^ .auf künftige Jahrrcchnung in den Abschied genommen, wie auch ein von den Kaiscrstnhlcrn späterMemorial, Absch. 74. ff. — 142. (1685). Da dem Vernehmen nach der Stadt Kaiscrstuhl in rci» ^gerichtlichen Sachen im sogenannten Ehcfadcn außer Rheins viel Irrung und Neuerung gesucht wird, > ^bisher nie die Rede gewesen, so wird der Bischof schriftlich angegangen, die von Kaiscrstuhl beim alte»kommcn verbleiben zu lassen, und solches auch den bischöflichen Abgeordneten mündlich empfohlen. Absch, ^143. (1687). Nach Kenntnißnahme von dem Memorial, welches die Stadt Kaiscrstuhl in BctEGenehmigung ihres Stadt- und Erbrechtes von Seite dcö Bischofs vorgelegt hat, wird ein JntcrccssionSs») ^an den lcztcrn erlassen, damit er der Ratification der regierenden Orte vom Jahr 1682 auch sic ifolgen lasse. Im Übrigen findet man nöthig, daß die regierenden Orte ihre Rechte und Herkommtdrei Ortschaften cnnct Rheins schirmen und handhaben. Ein nach dem Schluß der ConfcrcnzSchreiben des Grafen von Sulz vom 2. Juni, worin er als Lehcnträgcr des Reichs seine Rechtewird dem Abschiede beigelegt. Absch. 113. Ii. — 144. Über die Angelegenheit des kaiscrstuhlisch^und Erbrechtes und des Ehcfadcns cnnet Rheins erklärt sich eine Dcputatschaft dcö Bischofs u»ch " ^>idiesfalls mit den regierenden Orten und Abgeordneten der Stadt Kaiscrstuhl in Baden gehaltenen E^l ^.^1dahin: Was den Ehcfadcn cnnet Rheins betreffe, lasse man die Kaiscrstuhlcr im Genüsse aller laut ^und Herkommen ihrem Stab zustehenden Rechte. Einzig ein Stük Reben von ungefähr vierzehn