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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1935
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Baden. 1935

aufgcsczten Stadt- und ErbrcchtScrläutcrung von Kaiscrstuhl zu beschweren habe», und auch wegen desGadens eine weitere Erläuterung erforderlich sei. Von diesem Schreiben wird dem Landschrcibcr zu Baden

^ Mitthcilung an Kaiserstuhl und Einholung ihres Berichtes eine Abschrift gegeben, dem Bischof aber

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schrieben, man sehe nicht ei», wessen er sich zu beschweren hätte, die Sache berühre die Hohcilörcchtc dcS

von Sulz nicht, und man werde nicht geschehen lassen, daß die ehrlichen Leute durch Wicderanhcbung' Streitigkeiten gegen sie ruinirt werden. Inzwischen soll vor Erlaß dieses Schreibens noch der Bericht^ Kaiserstuhl abgewartet werden. Absch. 4-1. m. (1683). Da daS von Kaiscrstuhl an Luccrn

^ °"u»cne Schreiben sammt den vielen Beilagen den Orten noch nicht hatte abschriftlich mitgcthcilt werdenso wird auf diese neue Reklamation dermalen nicht eingetreten, dagegen an den Grafen von Sulz^'M>d geschrieben, einen verhängten Arrest aufzuheben, desgleichen an Obervogt Zweycr, der die Stadtsehr verfolgen soll. Absch. 16. v. l!7. Da der Graf von Sulz mit Schreiben an Zürichgk x ""s JntercessivnSschrcibcn der V katholische» Orte vom verflossenen März Vorstellungen

leg! ^ Kaiserstuhler» prätendirtc Ausdehnung ihrer Rechte macht, und sich für Aufrechthaltung

>t»l ^^ss^ ^'o» 1681 ausspricht, so soll auf die nächste Jahrrcchnung instruirt werde», ob man den Kaiscr-^.^l)a»dcl nach dem Vergleich von l68< zu Ende bringen oder was Anderes versuchen wolle, und daß der^ durch cin Schreiben bestimmt werde» möchte, die Beschlüsse von 1681 ebenfalls anzunehmen. Absch.tz., ' 13Zi. Der Bischof von Eonstanz hatte unlängst den regierenden Orten cin neues Stadt- und^ sür Kaiscrstuhl übersendet, welches dem lcztjährigcn Vergleich und besonders dem Hauptvertrag von^^^rcchcnd gefunden wird. ES ist nun dem Bischof in einem ihm durch einen Expressen bestellte»^ " uachgcwicsen worden, daß die Unterhandlungen von 1680, 1681 und 1682 dem angeführten^ I und den alten Bräuchen und Verkommnissen gemäß verpflegen worden seien, und daß man sich über^^activn eines Stadtcrbrcchtes um so mehr verwundere, als daS lcztcs Jahr verglichene von der^ bischöflichen Kanzlei gcschrieben und allerseits unterzeichnet und besiegelt worden sei. Der Bischof^>uchh in Zeit von zehn Tagen genau anzugeben, worin das Sladtcrbrccht den alten Abschieden,>i und Bräuchen widerstreite. Darauf erscheinen von Seite dcö Bischofs eine Deputatschaft, auchI'tlbsj ^'vrduetcr des Grafen von Sulz und Franz Ludwig Tschudi von Schwarz-Wasserstclzen für sich^ichc ihre Bemerkungen gegen das lczteö Jahr vereinbarte Stadtcrbrccht schriftlich eingeben, worauf

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Kaiscrstuhl schriftliche Gegenbemerkungen erfolge». Bevor man in das Geschäft

>kiki,.' ^ben die bischöflichen Dcputirtcn angefragt, ob sie zu endlicher Austragung desselben bevollmächtigt^ eröffnen, dazu befehligt zu sein, jedoch laut Sprüche» nnd Verträgen, sonderlich den Ehcfadenbetreffend. Anderes aber nichts vcrbandcln zu lassen. Auf diese Erklärung werde» die von^lMücscn, mit schuldigem Rcspcet und Unterthänigkcit und in Bcgleit eines Herrn auö den^ »», ^ ^^"'"uOeln, dessen Wahl ihnen frei stehe, zum Bischof zu kehreu, ihre Bcwciöthümer »litzuuchmcn^^kräftigung der alten Gnaden sowohl im Ehcfaden cnnet Rhcinö, als sonst anzuhalten, jedoch^l>e.^^^^^^chcn Rechten unnachtheilig und in der Hoffnung, die Recommendation der regierenden Orte^^'6 daß der Bischof durch freundliche Willfahr dem langwierigen und kostspieligen Geschäft eine^iisä ^ ^'dschaft geben, und zu diesem Ende baldigst einen Tag zur Verhandlung ansezcn werde. Den/^^bnctcn ^ besonders in Aussicht gestellt worden, daß man im Gericht zu Kaiscrstuhl die^ ^ gräflichen Repräsentanten ad nudisnelum at retoroinluin wohl zugeben könnte, um dadurch^tic erzwcken, daß den Rechten der Landgrafschaft Sulz kein Eintrag geschehe. Diese Eröffnung