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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1934
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1934

Baden,

ziehen und dieselben im Namen des Bischofs zu vcrrcchtfcrtigcn, und berufen sich hicbci auf »euereältere bischöfliche Reverse, sowie auf verschiedene spcciclle Acten, Dagegen erklären die AbgeordnetenBischofs die prätcndirtc Bestrafung der nicdergcrichtlichcn Frevel als Usurpation. Darüber machen die ^Ausschüsse den Abgeordneten des Bischofs das Ansinnen, daß lcztercr, aus Achtung gegen die regiere»^'Orte, die Kaiscrstuhlcr fürbas bei ihrer Übung belasse, so nämlich, daß die innerhalb des Ehcfadcnö begnügtnicdergcrichtlichcn Frevel zwischen beiderseits Bcrburgertcn oder Eingesessenen zu Kaiscrstuhl, die zwi>^einem Bürger oder Eingesessenen und Fremden, wo der Fremde auf den Bürger oder Eingesessenenvor das Frcvclgcricht nach Kaiscrstuhl gezogen, allda im Namen dcö Bischofs vcrrcchtfcrtigt und die dahcN^Strafgelder, außer was der Stadt dem alten Herkommen gemäß zuständig, dem Vogtciamt zu Kaisers»^eingewiesen werden. Was aber innerhalb dcö EhcfadenS zur nicdergcrichtlichcn und was zur HochgerichtsJurisdiction gehörig, soll zwischen dem Bischof von Eonstanz und dem Grafen von Sulz, als den l'^Obrigkeiten im Amt Röteln, nächstens auf einer bereits verabredeten Cvnfcrcnz verglichen werden undden Kaiserstuhlcrn rüksichtlich der niedergcrichtlichcn Frevel zur Richtschnur dienen. Wenn aber von Burgoder Einsaßen zu Kaiscrstuhl gegen Auölcutc oder Fremde oder von Fremden gegen Fremde wegenhalb des Ehefadens begangener nicdergerichtlicher Frevel Klagen erhoben werden, so sollen solche vorStab zu Thengen gehören und im lcztcrn Fall die Strafgelder ausschließlich zu Händen des Vogb"bezogen werden. Endlich sollen die von Kaiscrstuhl dem Bischof von Constanz eine demüthigc Abbitte lcUund die rükständigcn Steuern entrichten. Dieser Vorschlag wird von den bischöflichen und gräflich SulzU tAbgeordneten auf Ratification ihrer Obern angenommen und denen von Kaiscrstuhl die sichere H'A"gemacht, daß von ihnen der Kosten halber nichts werde gefordert werden. Zu künftiger Nachricht »KWahrung der Rechte der Eidgenossen gegen den Grafen von Sulz, mit welchem diesfalls der nöthigcaufgerichtet werden soll, wird folgender von der Gesandtschaft von Zürich aufgcseztc, den Parteien aber »mitgcthcilte Bericht in den Abschied genommen: Lütold von Rcgcnspcrg verkaufte Heinrich, Bischof zu ^die Stadt und die Burg zu Kaiscrstuhl und auch den Hof zu Thengen mit dem Kirchcnsaz um 806löthigcn Silbers, Constanzcr Währung; ferner noch <10 Mark Silber und 200 Mütt Kernen,Maß, seinen Vettern für den vom Gotteshaus Eonstanz erlittenen Schaden, an St. Waldburgcntag ^Mittwoch nach St. Waldburgcntag 1296 cedirte Lütold von Rcgcnspcrg für sich und seine Erben dci»von Constanz den Twing über Stadt und Burg zu Kaiscrstuhl sammt dem Hof und Kirchcnsaz z» ^ ^und Allem, so dazu gehört. Im Jahr 1415 ergriffen die Eidgenossen auf Befehl dcö Kaiser Sig^^und des Coneils zu Constanz die Waffen wider Herzog Friedrich von Österreich und nahmen die St^ ^Grafschaft Baden ein. Der Kaiser übergab diese der Stadt Zürich pfandweise um 4500 Gl., dieübrigen alten Orte auch in die Gcmcindcrschaft aufnahm. Es ging somit in diesem Jahr die ObcrhohO^.^Kaiscrstuhl, sammt dem Mannschaftsrccht zu Thengen, Licnhcim und Hcrdcrn jenseits der Brükc, welch''" ^Heinrich 1294 sammt den Niedern Gerichten an sich gekauft, an die Eidgenossen über, während d"^zt>Gerichtsbarkeit dem Grafen von Sulz verblieb. Im Schwabenkrieg 1499, im deutschen Krieg vv» ^bis 1648, im Krieg des Kaisers mit Frankreich von 1672 bis 1678, haben die Eidgenossen diese ^c>'jcilseitö dcö Rheins auch unter ihren Schirm genommen und erhalten. Die Unterthancn daselbstauch den eidgenössischen Trommelschlag und haben in den besagten KriegenSalvaguardicn Stüde"begehrt und erhalten; sie reisen auch im Nothfall mit den Eidgenossen. Absch. 31. -m.- 135. ^erklärt in einem Schreiben, daß er, der Graf von Sulz und die Gemeinde Hvhcnthcngcn sich wcgG