Baden.
1933
^ Ämter, auch in AppcllationSsachcn an Vogt, Schultheiß und Rath, bei Kirchen-, Waisen- und Wcin-^ch»ungcn, an der Hcrbstgcmcindc und andern Versammlungen, bei denen sie bisher den Bcisiz hatten. <1. DasKaiscrstuhl beanspruchte und vom Bischof bestrittene Recht deS „Anlaßes" bei Schcltnngcn wird alö!splclig, unnöthig und bei den regierenden Orten sonst nirgends gebräuchlich, auch dem GcrichtShcrrn und" Obrigkeiten nachthcilig befunden und daher verordnet, daß dcö Anlaßcs wegen kein besonderes GerichtEhalten, sondern im Urthcil über Schcltsachcn der Anlaß wohl gewürdigt werde, mit Vorbehalt der Appellation^ ^ogt, Schultheiß und Rath. 5. Denen von Kaiscrstuhl, die zwar von dem Wildbann in ihrem Ehcfadcn' ibcher Hoheit abgestanden, wird das Recht offen gelassen, sofern sie dasselbe mit Siegel und Brief bescheinigen6. Das Recht der Gefangenschaft wird ihnen auf Beschwerde des Bischofs abgesprochen, da sie nie^br besessen als das Recht des ThürmenS, wovon sich Einer mit zwei Pfund Hallcr ledigen konnte. 7. Demwird zugestanden, einen Vogt und Zollcr zu Kaiscrstuhl zu sczcu; doch erwartet man, er werde einen>chcn Bürger einem Fremden vorziehen und sofern ein fremder Zollcr bestellt würde, die Schlüssel derThorc einem ehrlichen Burger übergeben. 8. Nachdem dieses geschlichtet, soll das Stadtrecht gemäß' Verträgen und dieser Erläuterung in ein Libcll zusammengetragen werden und die Einwohnerschaft von>"stuhl dcm Bischof um das Vergangene demüthig und gehorsam abbitten, und damit Alles ausgehoben
die
^l'ch- g. nun. — lI.!L. (lli82). Die Anstände wegen der bischöflich-constanzischcn Gerichte in derBaden und wegen des Ehefadcnbczirks bei Kaiscrstuhl gegen den Grafen von Sulz werden aufJahrrcchnungötagsazung verschoben. Absch. l9. — NjZ. Ein durch Abgeordnete von Schnlt-
»nd Rath der Stadt Kaiscrstuhl eingelegtes Memorial über verschiedene Beschwcrdcpunkte wird
zur
^ süuctionscrthcilung auf die badischc Tagsazung verwiesen. Dort soll Herr Tschudi ebenfalls seine Documcntcbo» zb>erbc„.
Tünnen in Betreff der Vcrthcidigung der Stadt Kaiscrstuhl in KricgSzcitcn soll nach Baden genommenjli 30. Entgegen der Annahme, daß auf leztcr Jahrrcchnungstagsazung die Anstände
vo» Meinung, daß er bei wohlerworbenen Rechten gcschüzt werde. Auch der jüngste Abschied
äd
gcnligsam erörtert und erläutert worden seien, erscheinen abermals Abgeordnete des Bischofstz^.. der Stadt Kaiscrstuhl andcrnthcils. Erstrre beschweren sich über einige Punkte der lczthin gemachtenbcsvnocrö in Betreff des StadtrcchtcS. Da die Sache weitläufig zu sein schien, wurde den^cer/" Ausschuß von vier Herren verordnet: Bürgermeister Eschcr von Zürich, Schultheiß Amrhyn vonMuhcim von llri »nd Landammann Achcrmann von Untcrtvaldcn, vor welchen die^scs disputirt und constanzischcrscits ein neues Stadtrecht zur Ratification vorgelegt wird. Nachdem
^^Ütuhlischcn Ausschüssen mitgcthcilt und von ihnen in verschiedenen Punkten als hochbeschwcrlich!>i ^ ^^'^^cn war, wurden die Ausschüsse der Stadt angewiesen, sich mit den bischöflichen Gesandtenb°llk„d^^^ ^ einige Artikel gelang. Über diese werden die Parteien durch den Ausschuß noch^»>äß dieses kaiscrstuhlische Stavtrccht den Verträgen und dem leztjährigen Erläuterungsreceß
>>n m ""gerichtet, in ein Libcll gebracht und nach beidseitiger Genehmigung vor den ausgcschosscncn Herren^bctc» " agierenden Orte besiegelt und unterschrieben. Dem Bischof wird auf Begehren seiner Abgc->st ' ^hufs Ratification eilt Termin von einem Monat eingeräumt. Über den Ehcfadcn außer Rheins^chösli^^ ^uvorgrcifliche Projcct verfaßt worden: In dem cnnet Rheins auf dem RcichSbodcn in dem^ Röteln gelegenen Ehcfadcn gebührt dem Bischof die niedere Gcrichtshcrrlichkcit,
^18 ^ Hoheit. Die Kaiserstuhler aber suchen nebst den ihnen durch Vertrag von
^ O2 zugcschicdcncn Feldfreveln auch noch andere uicdcrgcrichtlichc Frevel vor ihr Frcvclgcricht zu