1932
Baden.
crwicscn und des wohlgeneigten Entgegenkommens der Orte in Betreff der Abzüge im Thurgau. Absch. 699. leic- ^12«). Dem Untcrvogt wird auf dessen WcisungSbcgchrcn der Auftrag crthcilt, der Huldigungsvornabmc dckneugcwähltcu Bischofs iu seinen Niedern Gerichten in der Grafschaft Baden nach Anleitung des Abschieds v?»1692 beizuwohnen und die hochobrigkeitlichcn Rechte zu wahren. Absch. 699. nn. — 131). (1799). 9l»lAnsuchen der Bcsizcrin des Schlosses Wcißwasscrstclzcn und Licnhcim, Wittwc Maria Barbara von Holzapst^gcbornc Freifrau von Wangen, hatten die regierenden Orte, als Appcllationsinstanz, in dem Streit derselbebetreffend die Erb- und Lchcnsueccssion gegen Wittwc Helena Christine Holzapfel und Genossen Vorladung»'erlassen. Hiergegen beschwert sich der Bischof von Constanz, weil er nicht nur als Lehcnhcrr, sondernals freier Rcichsfürst in der gleichen Sache bereits ein Appcllationsurthcil gefällt habe, und die TagsaZ»»llsich das Appcllationsrccht doch nicht wohl werde anmasscn wollen. Da aber aus den in Original vorliegend»'Erkanntnisscn der Tagsazungcn von 1549 und 1559 und aus dem Urbar deS Schlosses Wcißwasscrstclzcn1556 das Appellationsrccht der Tagsazung klar und unwiderleglich hervorgeht, hält sich die Session st'verpflichtet, dem Recht suchenden Thcil beizustehen, und erläßt daher ein Contumazurthcil gegen die ausgeblieben»'Appellatcn. Gleichzeitig wird die Einmischung dcö Bischofs als grundlos zurükgcwicscn, was ihm mit Schrest'"vom 22. August angezeigt wird. Dem Landvogtciamt wird die Vollziehung des Urtheils befohlen; die Abschlißder Erkanntnisse von 1549 und 1559, sowie ein Auszug auS dem Urbar von 1556 werden dem Ab!»)»beigelegt. Absch. 691. g.a.
2. In Betreff des Amtes Kaiscrstuhl.
Art. (1681). Ein auf der Jahrrcchnung von 1679 zwischen dem bischöflich-consianstsst''
Vogtciamt zu Kaiscrstuhl und Schultheiß, Rath und Bürgerschaft daselbst erwirkter gütlicher Vergleich >»''in der Folge vom Bischof, dem Grafen von Sulz und von Franz Ludwig Tschudi von Glarus, als Pstinhabcr der bischöflich-constanzischen Gcrichtshcrrlichkcit Schwarzcn-Wasscrstclzcn beanstandet, und das neu drl'st ^Stadtrccht zu Kaiscrstuhl gab neuen Stoff zu den schon vorhandenen Beschwerden. Es erscheinen dahceden Boten der VIII alten Orte die Abgeordneten der drei genannten Parteien und ein Ausschuß derKaiscrstuhl, nach deren Vorträgen und nach vorläufiger Untersuchung der Documcnte den Parteien und ^intcrcssirtcn folgende Vergleichspunkte eröffnet werden: 1. Rüksichtlich der Wahl des SchultheißenBcsczung der andern Ämter soll es bei dem alten Herkommen verbleiben, so namentlich, daß Kaiscrstuhl e ^Bürger zum Schultheißen zu erwählen habe, welcher dem Bischof und Vogt gefällig sei. 2. Rüksichtlich ^Ehcfadcns von Kaiscrstuhl, der einen gewissen Kreis der Grafschaft Baden, eine Strckc Landzürcherischen Hoheit bis nahe an die Ringmauern der Stadt Kaiserstuhl und einen Landstrich deS Grast» ^Sulz cnnct Rheins in sich begreift, worin die niedere Gerichtsbarkeit dem Bischof zugehört, läßt »»'^„kStadt Kaiscrstuhl bei ihren hergebrachten Übungen verbleiben, soweit diese nicht den Siegeln, Briest» ,Verträgen des Bischofs zuwiderlaufen; wegen Bestrafung der Frevel innerhalb des Ehcfadcns, worüber;»'' ,dem Bischof, den regierenden Orten und dem Grafen von Sulz Mißverständnisse walten, sollen die beststRechte erforscht und auf die nächste Versammlung im Dcccmbcr zur Entscheidung gebracht werden; ^
Herr Tschudi innerhalb des Ehcfadcns bei seinen durch Abschiede, Verträge und Ortsstimmcn er»»» ^Rechten gegenüber der Stadt Kaiscrstuhl geschirmt sein, desgleichen die Stadt gegen ihn, und Z»'»'Alles ohne Eintrag für die Rechte der hohen Obrigkeiten. 3. Den bischöflichen Vögten zu Kaistrsi»^ ^der bisherige Bcisiz gewahrt sein, namentlich bei der Wahl dcö Schultheißen, des Raths und Gericht