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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1931
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Baden.

1931

o. Verhältniß zu dem Bischof von Constanz.

(S. auch Obrigkeitliche Güter >c.; Jiistizsachen, Recht und Gericht; Zurzachermarkt; LocaleS.)

1. Allgemeines und Gemeinsames.

Art. t2-t. (1687). Ein von der Gesandtschaft von Lucern vorgelegter Aufsaz über die Rechte derOrte i dkr Herrschaft Röteln cnnct Rheins wird dcit Abgeordneten dcS Bischofs von Eonstanz eröffnet,nur crwicdcrn, daß sie hievon bisher keine besondere Kcnntniß gehabt haben. Absch. 115. 7.7..(1692). Luccrn eröffnet, der Bischof von Constanz beschwere sich sehr über den lcztjährigcn Beschluß,der Einnahme der Huldigung in seinen GcrichtSherrlichkeitcn Jemand aus dem obrigkeitlichen Amt bcizu-»>ch verlange namentlich, daß diese Maßregel, als eine Neuerung, in den Ämtern Kaiscrstuhl

^iingnau abgeschafft werde. Dieser Beschluß wird aber wohl begründet gefunden und daher dem Bischof^'icdcrt, cr habe sich dessen um so weniger zu beschweren, als für die Bciwohnung bei der Huldigung nicht./.Landvogt, sondern der Untcrvogt bezeichnet worden sei. Hievon wird auch dem Oberamt in Baden Mit-gc,acht. Absch. 238. h. lLti. Der Bischof läßt durch einen Abgeordneten eröffnen, cr sei Willens,^.^61 Ämtern in der Grafschaft Baden die Huldigung einzunehmen; cr halte aber den lcztjährigcn Beschluß,^ ^mand vom Obcramt zu Baden von der Hoheit wegen dabei sein soll, für eine Neuerung, wolle sichdazu verstehen, daß seine Beamten auch nicht dabei seien, wenn der Landvogt die Huldigung einnehme,^r Vorschlag wird als unstatthaft erfunden, weil der durch den Anstand geforderte Befehl, daß die Untcr-^ " mit Unter- und Ubcrgcwchr bei der Huldigung erscheinen, nur dem Landeshcrrn oder seinen Unter-""d weil das Obcramt nothwcndig wissen müsse, was die Untcrthancn einem GcrichtShcrrn^ "ttn. Daher läßt man cS bei dem Vorschlag der V katholischen Orte auf ihrer im verflossenen Juni zu^>d ü' Confcrcnz bewenden, daß der Untcrvogt von Baden der Huldigung dcö Bischofs beiwohne

^ Landvogt Tagö zuvor davon Anzeige mache, damit cr die anftandögcmäßcn Befehle crthcilcn^>C ^ ^ bischöflichen Abgeordneten angezeigt. Absch. 2-16. uu. 1L7. (1763). Der Bischof

Schreiben sein Befremden aus, daß die regierenden Orte durch allerlei unbegründete^ kinativnen in den unrichtigen Wahn gcrathcn seien, als geschehe dem abtrünnigen bischöflich-constanzischenc»> Buol mittelst amtlicher Abfordcrung des gewöhnlichen Abzugs Eintrag und den regierenden Orten

^sick/" Abbruch, da doch der fragliche Ort weder mit hohen noch nieder» Gerichten, viel weniger

^hrc ^ Territoriums den Orten zugcthan sei. Wegen Wichtigkeit der Sache und der Abwesenheit^ Gegenstand in den Abschied genommen und der Bischof ersucht, bis auf die nächsteden stalus guo aufrecht zu erhalten. Absch. 515. ILZt. (1766). EineRt ^ Bischofs führt Beschwerde, daß die Unterthaneu der Herrschaft Röteln sich unterstanden habenih z- ^Iprcchung der herrschaftlichen Abzuggcrcchtigkeit daS Obcramt Badenanzulaufen", während dochauf dem RcichSbodcn gelegen sei und dem Bischof allein schwöre, der auch bisher den^tcl bezogen habe, da derselbe ein Ausfluß der Jurisdiction sei, welche der Grafschaft Baden überZustand. Er bitte daher, diese Untcrthancn an ihn zu weisen. Sollte aber die Vogtci Baden^kh ^ ^mchc an die Herrschaft Röteln zu haben vermeinen, so sei der Bischof zu einer gütlichen Confcrcnz^b>c>rt " ^Vchin der Vertrag von 1685 noch nicht ganz in Richtigkeit sei. Hierüber wird dem Bischof die»nd daß ^ dm Unterthanen von Röteln ihren RecurS nicht in Ungnaden aufnehmen

Zwar in Anbetracht des vicljährigcn Schirms, welchen die regierenden Orte der Herrschaft Röteln