1930
Baden.
gekommenen Gcrichtshcrrlichkeit zu Birmcnstorf in Betreff des Schreib- und Sicgclrcchtcö beeinträchtigt wcrde^Es verlangt daher, daß es gleich andern geistlichen und weltlichen GcrichtShcrrcn in der Grafschaft«»gekränkt belassen und das Kloster bei seinen Rechten bcschüzt werde. Aus Mangel an Instruction nclM"die Orte diesen Gegenstand in den Abschied. Zu besserer Instruction läßt Bern verschiedene auf Birmcnst^lbezügliche Documcnte dem Abschiede einverleiben. Absch. 284. nn. — 113. Die im allgemeinen Abjch^enthaltene Reklamation Berns wegen Beeinträchtigung seines Schreib- und Sicgclrechtcs zu Birincnstorfvon den regierenden katholischen Orten in den Abschied genommen, mit der Bemerkung, daß in den mitgethcilM'Urkunden nichts von einem Kanzlei- und Sicgclrccht enthalten sei, dagegen daS badischc Obcramt sichununterbrochenem Bcsize jener Rechte befinde, auch daß zwei Orte ihre Ortsstinimcn wieder aufgehoben h^'Absch. 284. M. — 119« (1695). Bern erneuert seine frühere Beschwerde wegen Beeinträchtigung ^Kanzlei- und Sicgclrechtcs in der Gemeinde Birincnstorf. Zu diesem Behuf weist es das mit Zustii»"»^der regierenden Orte 1600 errichtete und 1681 rcvidirtc Urbar auf und verlangt, daß diese Rechte,denen anderer geistlicher und weltlicher Herren dem Schloßurbar einverleibt werden. Zürich und cvangcmGlarus lassen es bei ihren Orlsstimmen bewenden, katholisch Glarus nimmt die Sache aci rvloioneluw >meisten Orte aber wenden ein, daß in den vorgewiesenen Documcnten nichts von Schreiben undenthalten sei, und daß die regierenden Orte sich in den fraglichen Urbanen ebenfalls ihre Rechte vorbch"^haben; verschiedene Gotteshäuser der Grafschaft haben auch kein Kanzlei- und Sicgclrccht, obschon M'Gerichtshcrrlichkcit bcsizcn, wie z. B. Gnadcnthal zu Nicdcrrohrdorf, Ötcnbach in Zürich zu Sulz und R>^schwyl, die Commcndc Bütkcn (Brüggen) zu Lcngnau, die Gemeinde Stetten zu Stetten; die crthciltcnstimmen seien von drei Orten zurükgezogcn worden, auch nie in bcschlußkräftigcr Anzahl gewesen; seit zwcihu"Jahren könne nichts aufgewiesen werden, daS vom Hallst KönigSfcldcn geschrieben oder gesiegelt wordenes sei auch darum bis 1642 kein Anstand gewesen; wenn alle alten österreichischen Briefe wiedergemacht werden wollten, so würde sich Bern ebenso sehr dagegen wehren wie andere Orte. Luccrndem Haust Königsfcldcn die Lehen der eigenen Güter zu schreiben und zu siegeln erlauben, was einigt ^acl rekeronäuin nehmen. Absch. 301. mm.— >20. Was gegen die Prätcnsivn Berns wegen des Sch^lund Sicgclnö zu Birmcnstorf crwicdcrt worden ist, besagt der allgemeine Abschied. Absch. 301. 13'l'^1L>. (1696). Bern legt ein neues Memorial wegen des Schreiberei- und Sicgclrechtcs zu Birmcnsü'^ ^das in den Abschied genommen wird. Absch. 335. «leid.— >2L. In gleicher Angelegenheit beantragt ^denen von Bern die Vcrschrcibung und Bcsicgclung der vor dem Gericht zu Birmcnstorf gefertigt» ^^und Täusche, nicht aber diejenige von Gülten. Schuldbriefen, Testamenten u. dgl. zuzugeben, indem ^Acten der Kanzlei Baden rcscrvirt seien; die Conccssion wäre etwas und daher nicht viel. Die übrigt»'" .erklären dagegen, beim Herkommen zu verbleiben, indem das Auffrischen alter österreichischer Briefe großehaben würde. Absch. 342. f. — >23. (1697). Bern wiederholt seine frühere Rcclamation. Zü^ ^es bei seiner 1653 crthciltcn Ortsstimme verbleiben; ebenso Luccrn bei seinem Mittclantragc; Uri,Ziidwaldcn und Zug beharrcil auf dem alten Herkommen; Glarus verlangt eine Copic seiner Orlöi^damit sich die Obrigkeit darüber entschließen könne. Absch. 357. rvrv.