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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1929
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Bade».

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in siegeln berechtigt sind, eilten spccificirten Tarif ihrer Taxen eingeben sollen, noch nicht vollzogen worden>v wird der Landvogt bcaliftragt, alle Gcrichtöherren, mit Ausnahme desjenigen von Klingnau, dcsseilschv» vorliegt, anzuhalten, jenem Beschlüsse innerhalb Monatsfrist nachzukommen. Absch. 662. v.

^eriitschc GcrichtShcrrlichkcit zu Birmcnstorf und Obcrhcrrlichkcit ans der Rcuß.(Man sehe auch Obrijffcitliche Güter, Lehen, Zinse; Jnstizsachc»; Kirchliches, Glanbenösachen, Geistliche.)5 ^lrt. 144». (1684). Da Bern wegen der GcrichtShcrrlichkcit zu Birmcnstorf mehr fordert, als von^ ^ KöiiigsfcldcnS jemals geübt worden ist, so wird dem Landvogt lind den Amtleuten aufgetragen, einFinnen, vrial auszuarbeiten und den katholischen Orten einzusenden. Absch. 74. FA. Ilii. (1685).erneuert seine Prätcnsioncn wegen des Schreibens und Sicgclnö, der Bestrafung der Frevel und derTwing Birmenstvrf, was Allcö dem Kloster Königsfcldcn zugchöre, und legt einen Kaufbriefc»ic Schenkungsurkunde, beide von 1364, sowie auch das königsfcldischc Urbar zur Untcrstüzung ein.^ behauptet es die ausschließliche Jurisdiction auf der Rcuß, soweit das Berncrgcbict und die Grafschaftan angrenzen. Im Abstand Berns finden die übrigen regierenden Orte die vorgelegten Dvcumcntehinüber dem mehr alö zwcihundcrtjährigcn Besizc nicht maßgebend. Zürich und GlaruS lassen cS zwar inSchreibens und Sicgclnö bei ihren crthciltcn Ortöstimmcn verbleiben; die übrigen fünf Orte aber^ und Uri hatten ihre frühcrn Ortöstimmc» rcvocirt) bleiben instruetivnSgcmäß beim unvordenklichen"^">lich daß Kauf- unv ZinSbricfc, Gülten, Instrumente, Thcilungen, Auskänfc und Aufschlagbricfc,^^ukcn, Mannrccht u. s. w., tvic bisher, in der Kanzlei Baden geschrieben und vom Landvogtsollen. Was dagegen vor Gericht zu Birmcnstorf verhandelt wird, möge vom GcrichtSschrcibcr^^)^bcn und vom Hofmeister zu KöiiigSfeldcn besiegelt werden, mit Ausnahme jedoch der vor Gericht^ Mn Kaufe. Als Lchcnhvfc anerkennt man nur solche, deren Bcsizcr von Zeit zu Zeit von ihren Lchcn-^ ' ^»ditionirtc Lchcnbricfe nehmen und dagegen Reverse ausstellen; alle übrigen Höfe aber sollen alsdubenamset werden. Nur rüksichtlich der erster« anerkennt man die Pralcnsion Berns. In BetreffUtä dieselben jederzeit und ohne Widerspruch von Königsfcldcn dem Landvogteiamt

^ gewesen seien. WaS endlich die ausschließliche Jurisdiction auf der Rcuß betrifft, so wird dieselbeweil in solchen Fällen allenthalben die Mitte dcS Flnsscö die Grenze bilde. Nachdem dieser"'b den Gesandten von Bern schriftlich mitgcthcilt worden war, beschwerten sich diese, eine solche Schriftäußerten, sie müßten eher das unparteiische Recht anrufen und indessen protestiren, daß diesfallshy . bas neue Urbar gcsczt werde. Bezüglich der Hinwcisung auf das unparteiische Recht wird vonOrten crwicdcrt, solches konnte nicht angenommen werden, weil das Kloster KönigSfclden undh», ^ Stand Bern GcrichtShcrr zu Birmcnstorf sei und es unerhört wäre, daß ein niederer GcrichtShcrr^ das Recht vorschlüge. Nach diesen Verhandlungen wird von einigen Orten vorgeschlagen,

Projcct zurükzukommen, welches schon 1648 von einem Ausschüsse in dieser Sache aufgestelltiiih ^ bcr Hoffnung, daraufhin einen Vergleich zu Stande zu bringen; allein einige Orte finden

^ ^ genugsam instruirt, besonders weil der Bericht gefallen ist, daß die Bauern zu Birmcnstorf mit^ ^ SigcristcngütlcinS und der Niühlc im Lindl keiner Lchcnö- sondern nur der ZinSpflicht geständig^ V katholischen Orte nehmen ihrerseits in Betreff des Schreibens und Sicgclns das Projcct vondsi beiden Urkunden von 1364 bchufö JnstruetionScrthcilung auf künftige Jahrrcchnung in den^b>ch. 79. vv. ll7. (1694). Bern stellt vor, wie cS an seiner 1364 an das Kloster Königsfcldcn

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