1926 Baden.
dic Tochtcrmänncr, als Bürger, ein besseres Recht auf das HauS haben. Hierüber wird befunden, daß ^gemachte Einsprache gegenüber der obrigkeitlichen Gewalt in Vergebung eines Lehens ohne Gewicht sei,daß Heinrich Rudolf das Haus zur Gloke ohne Widerrede bcsizcn dürfe. Es wird ihm ein neuer Lehenscrthcilt und ihm eine jährliche Abgabe von 6 Pfd. zu Händen der Obrigkeiten auferlegt. Da übrigens ^äffaus Privatgut sei, so soll Rudolf sich beim Todfall des Vaters mit seinen Schwestern gebührend abfingAbsch. 139- g- üi!' (1690). Der Landvogt eröffnet Folgendes: Dic Stadt Mellingen habe einen ^gehörigen Wald zu Rohrdorf ausgerodet und den Ihrigen als Ncugcrcut angewiesen; daranf habe dervon Mellingen ohne Vorwisscn seiner und des Spitals zu Baden, welch' lcztcrm sonst der Zehnten im ^Rohrdorf gehöre, den fraglichen Zehnten voriges Jahr eingezogen, wogegen nun im laufenden Jahr ^sowohl der Pfarrer als der besagte Spital dic Abgabe prätcndircn. Der Ncugcrcutzchntcn gehöre aber wä>Pder ersten drei Jahre („dic ersten drei Raub") dem Landcshcrrn, als Ersaz des geschmälerten vbrigkcitn)Jagdrcchtcs. Dieser Streitgegenstand wird in den Abschied gcnvmmcn und zugleich verordnet, der dicsjm)Ncugcrcutzchntcn soll unparteiisch dcponirt und von Seite des Pfarrer das leztcS Jahr Bezogene cbc"Uwieder herausgegeben werden. Absch. 183. lk. — jiil. (1691). Es wird neuerdings erkannt,authentische Exemptionc» nachgewiesen werden können, soll der Zehnten von Ncugcrcut während der drei GJahre den Obrigkeiten gehören. Absch. 218. äää. — INI. (1692). Der Landvogt bringt neuerdings^daß im Rohrdorfcramt vor zwei und drei Jahren gewisse Ncugercutzehntcn gefallen, welche nach altemund Recht während der drei ersten Jahre dem Landeöhcrrn gehören; nun beanspruche aber derBaden diesen Zehnten, weshalb derselbe thcilweisc unter Sequester liege. Spitalhcrr und StadtschrcibvBaden berufen sich dagegen auf Herzog Friedrichs Stistungsbricf, kraft welchem aller Zehnten selbigerdem Spital gehöre. Diese Einrede wird zu schwach befunden und daher erkennt, daß von den drei cRäubcn den Obrigkeiten der Ncugcrcutzchntcn zustehe, es hätte denn der eine oder andere Zchnthcrr vo» ^hohen Obrigkeiten selbst Siegel und Briefe darum aufzuweisen; demgemäß solle der Landvogt denHänden nehmen und übcr's Jahr den regierenden Orten verrechnen. Absch. 24V. evrv. — i)l. ^ ^Da dic von Baden für ihr neues Gebäude bei des Landvogts Wohnung einen Theil von dessen Garü» ^Reben weggenommen haben, so will man mit ihnen in Betreff einer angemessenen Vergütung .
nehmen. Absch. 259. 1)1,6. — 112. Der abtretende Landvogt eröffnet den mitrcgicrcndcn katholischen ^ ^Joggli Meyers großer Hof zu Würcnliugcn, zu welchem einige Güter der regierenden Orte als Ma>»'gehört haben, sei in den Auffall gekommen, in Folge wessen, sofern nicht das Mannlchcn, welches e) ^nichts eingetragen habe, aufgehoben werde, das Sckclamt Zürich Zustänvcr werden müsse. In hq>
könnten dann drei unkatholischc Haushaltungen dahin kommen. Wenn aber das Mannlchcnwerde, so finden sich katholische Zuständcr. ES wird nun auf Ratification der Obrigkeiten bcschlessi'b^Mannlchcn soll aufgehoben werden, derjenige aber, so diese Güter an sich zieht, jährlich sechs Viertel ^Bodcuziuö zur Anerkennung dieser Lchcnöaufhcbung zu Händen der regierenden Orte bezahlen. Absch. 259. u" ^(1694). Ein Vcrkommniß des Landvogtes mit den Bauern von Siggcnthal, daß sie künftig ^laut Urbar für das Pferd des Laudvogts zu liefernden Strohs diesem jährlich 2V Gl. bezahlen so9<^ ^mit dem Vorbehalt genehmigt, daß es wieder bei der Strohlicfcrung zu verbleiben habe, wenn das dü ^später besser finden sollten. Absch. 284. AA. — i>4. (1696). Der Landvogt berichtet, der ^Walter habe bei Anlaß einer Audienz das badischc Urbar mit sich nach Hause gcnvmmcn und cS erst ^c>>maligcs Verlangen zurükgcstcllt, worauf er in demselben Änderungen cntdckt habe. Dic evangelischen mitrcg"