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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1925
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Baden. 1925

^ Ortssti»,,zurükgczogen haben, sei ihm nicht bekannt. Auf der Rcusi prätenbirc Bern die hohe LandcS-'chkcn, weil da Zoll und Geleit einnehme und von Mellingen bis an die Aare die ganze SchifffahrtsN ^ Grafschaft Baden keine geduldet werde. In Folge gütlicher Ver-

>gung begibt sich jBern hierauf in Austritt, worauf die übrigen Orte am gedeihlichsten finden, der'Wen Erläuterung von l653, welcher ein noch vorhandenes Projekt vom Juli l648 zu Grunde gelegen,M>jorjchcu und den Orten behufs Jnstructionöcrtheilung auf künftige Jahrrechnung mitzuthcilcn, waS nach^ ^ Eröffnung auch von Bern angenommen wird. Die Gesandten von Schwyz verlangen, daß man"ltcn Urbar nichts abgehen lasse, cS wäre denn eine Sache, welche gegen den Einen oder Andern obrig-°^r vor den großen Gewalten gemacht und bestätigt worden wäre; andernfalls protcstiren sie gegen^ ^"^ungcn. Absch. 74. rv. Z!4. (l685). DaS neu bereinigte Schloßurbar wird genehmigt undDullikcr angewiesen, dasselbe zu besiegeln. Einige wenige Punkte bedürfen noch weiterer Erörterung,l ?' Ztl». AuS Anlaß der Bereinigung dcö Schlvßurbars werden folgende Beschlüsse gefaßt:

^ Landvogt in Folge Auftrags der Tagsazung vom verflossenen November mit den Bauern vonlck: und DachSlcrn im Zürchergebict und denen von Schncisingen in der Grafschaft Baden abgc-

»Nd ^artrag, wodurch die Hculicfcrung genannter Bauern an daS Schloß zu Baden in eine» ewigen^ ^'^pfändlich versicherten HcuzinS umgewandelt wurde, und zwar für Nieder-Wcningen im Betrag voneiig j ^ Dachslern von <<> Gl. und für Schncisingen von l8 Gl., wird genehmigt und in's Schlvßurbar>i»t> befohlen; Schwyz nimmt es in den Abschied. 2. Ehrcndingcn, woselbst dem Schloß der Hcu-^^"'bzinö gehört, (ausgenommen gewisse Güter, die dem Domcapitcl zu Eonstanz zchntpflichtig sind), wirdde,,, ^ üctrcucr Leistung deö Zehntens verpflichtet und der eingerissene Brauch, dem Landvogt fünf und!^^vvgt vier Fuder Heu zu liefern, abgeschafft; dagegen wird dieser Zchcntcnbczug dem Landschrcibcrln» Verlangen als Tragcrci überlassen, mit der Verpflichtung, dem Landvogt und dem Untcrvogt die^ » Fuder Hm alljährlich zu liefern, auch wenn der Zehnten diesen Betrag nicht erreiche. 3. Für die^ wegen Erstellung deö neue» UrbariumS wurden auö dem Rechnungsvorschlag des abgetretenen

^itc,^^ Gesandten ltl und dem Landvogt selbst 2t)l) LouiSthalcr bezahlt, und der Rest den Obrig-^bändigt; auö den obrigkeitlichen Gefällen deö künftigen Jahreö sollen dem Landschrcibcr lt)9, dem^ ^vgt und Untcrschrcibcr je 25 und dem Läufer l> LouiSthalcr verabreicht werden. Absch. 79. rvev.^ ^^^6). Das Gesuch eines Ausschusses von Unter- und Oberchrcndingcn, sie bei der Lieferung gewisserUc> Entrichtung deö HcuzchntcnS, zu belassen, wird angewiesen. Da aber das Heu schon

>'iir und weder der Zehnten entrichtet noch die früher üblichen Fuder Heu geliefert worden sind, sollenLandvogt fünf, dem Landschrcibcr zwei und dem Untcrvogt vier gute Fuder auö den^ üUicfcrt, künftiges Jahr aber der Zehnten laut dem neuen Urbar abgestattet werden. Nach dem^tzsch^ desselben werde sich dann zeigen, ob man in daS Anerbieten einer Gcldlcistung eintreten könne.

(^688). Heinrich Rudolf, der junge, Glokcnwirth und Fähre auf der Burg gegen^»s Zurzach, bringt beschwerend vor, daß sein alter Vater das Fahr über den Rhein und daS

^ ^lokc bcsizc. Nun wollen ihm aber seine Schwäger mit dem HauS Eintrag thun und ihn auch^ ^ vertreiben, auö dem Grunde, weil er nicht Bürger zu Zurzach sei. Da aber daS Fahr laut^sse authentischem Brief ei» Lehen der regierenden Orte sei und ein Fahr eine Herberge haben

^ikt> " ^ Schuz und Erneuerung des Lehens. Die Gemeinde Zurzach und die Schwäger Rudolfsnach jhrr,, Gebräuchen solle keiner, der nicht Bürger zu Zurzach sei, daselbst wohnen, weswegen