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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1927
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Bado».

1927

^ ^ ^schließen, dcr Landvogt solle untersuche», ob die Änderungen den Abschieden gemäß seien, in jedemaber dem Kanzlcivcrwaltcr einen Verweis crthcilen, daß er ohne sein Norwisscn Einträge darein gemachtüber das Ergebnis» aber wird er Zürich und Bern Bericht erstatten. Absch. 346. p. '.15. (>698).^^cltc Haupturbar soll in die Kanzlei gelegt, die Abschrift aber dem Landvogt übergeben werden,»»d ^ Der Landvogt berichtet, daß das Hühncrgcld sehr ungleich entrichtet werde

^ die Gcrichtshcrrc» oft mehr beziehen als dcr Landvogt. Darüber wird erkennt, weder dcr Landvogt noch^ Gcrichtshcrr, »och Jcmand anders dürfe für ein Huhn mehr beziehen als 16 Schillinge; daö soll in's»»d^ ^"'ZUragcn werden. Absch. 446. eee. '.17. Weil die Lehen dcr regierenden Orte nicht verzeichnet"lsijtrirl sind, hat dcr Landvogt ein Mandat erlassen, daß sich die Inhaber solcher bei der Kanzleik dc»; rg sind aber nicht alle erschienen; auch fehlt vielfältig eine Verordnung über die Größe dcr LchcnS-Landvögtc haben über diese Lehen Supcrvivcnzcn crthcilt. Es wird beschlossen, dcr, stgs nochmaligen Aufruf zur Angabc dcr Lehen und zwar bei Verlust derselben erlassen; auch^'n Landvogt mehr Supervivcnzcn crthcilen, sondern eS sei dcr Anfall abzuwarten. Absch. 446.444.ji»z Bericht des LandvogteS haben die regierenden Orte zu Ober-Urdorf sechs Viertel Kernen Bodcn-- und der Brief laute klar, daß von verkauften oder vererbten Gütern ein billiger Ehrschaz zu bezahlenBeispiel, daß solcher bezahlt wurde. Das Urbar fordere Zürchcrmaß, ein Urthcil dcrde Zürich »per vom 9. Juli 16 >4 Badencrmaft. Da dieser Ehrschaz nicht hat verjähren könne», so solldie Leute vorbcrufcn, ihnen die Pflicht des Ehrschazcs anzeigen und sie im Fall dcr Weigerung^ Obrigkeit in Zürich rechtlich belangen; hinsichtlich des Maßes habe er sich an das erwähnte Urthcild ^ vos. Uli. Dcr schon lange bestandene und vom Landvogt aufgcdcktc Mißbrauch,

^lls» ^ brittcn Pfenning, welchen die Würenlingcr laut Urbar rind cincin Urthcil dcr JahrrcchnungS-1666 von allem aus dcr Gemeinde ausgeführte» Holz zu bezahlen haben, für sich behalte,de» ^ ^"9^ geduldet, bis die Landvogtci wieder an Zürich kommt; von dort an aber soll diese Gebührverrechnet werden. Absch. 446. I44r. 166. Die 5 Pfd., welche die Commendc Lcuggcrnde» ^^>9>g von Grien aus der Aare bezahlt, sollen künftig nicht mehr dem Landvogt verbleiben, sondern>h>» < Seiten verrechnet werden. Absch. 446. iii. lllt. Der Landvogt erhält den Auftrag, einige von^e» ^ '"cht ganz liquidirte Punkte und solche, die dem Urbar einzuverleiben wären, in

^ zusattimcnzustcllen und mit seinem Gutachten zu begleiten, wo dann bei erster Gelegenheit darüber^ dc/" E'" Ausschuß von Dictikon beschwert sich,

Landvogt Balthasar vor zwei Jahren auch von den Hauöarmcn das von jeder Hausräuki schuldige^tikv»^^ ^uigczogc» habe, was eine Neuerung sei. Da daS badischc Urbar diesfalls also lautet:Zuii»^ ^ d>ic so in dem Amt sizen, so gibt jede Hausräuki ein Viertel Fäscn; wo aber fast arme Lcutu bcschcidcnlich halten", so wird dcr Gegenstand in den Abschied genommen. Absch. 493. uu.^A'ffnung des LandvogteS beschwuren sich die Bauern, welche Tragcreien haben, daß wenn sie^ cingcmcsscn haben und an einen andern Ort führen müssen, sie nebst dcr Zcitversäumniß^ einbüßen und dadurch in großen Schaden gerathcn. Bei diesem Anlaß wird

^ Luccrn über die Tragcreien verlesen und dann dcr Gegenstand zn weiterer Überlegung

gnwnltticn. Absch. 493. xx. 164. (1763). Dcr abtretende Landvogt berichtet, im Aull^crcn sich vieleicht gar »ermögliche Leute den im Urbar verzeichneten Burg-Fäscn zu bezahlen."6 Urbar klar befunden wird, läßt man es bei dessen buchstäblichem Inhalt verbleiben. Absch. 52>. px>.