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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1924
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1924

Baden.

Abschied beizulegen. Absch. 67. II. «Z. Da das Fährcnhaus bei den kleine» Bädern seines baulos"'Znstandcs wegen die Obrigkeiten mehr Unterhalt kostet, als der jährliche Zins erträgt, so findet man rathß""-es einem Bürger in den kleinen Bädern zu verkaufen und das damit verbundene Fahr um einen gewiss"'Zins zu einem Erblchcn zu machen. Es wird daher dem Bürgermeister Eschcr, dem Landvogt und ^Amtleuten aufgetragen, vorläufig einen Kaufsvorschlag zu machen, und die Sache inzwischen in den Abs-H'^genommen. Abjch. 67. 00. ii.t. Die Scfiion beschäftigt sich mit Bereinigung des Urbarö des Schioss"zu Baden. In Gefolge dcficn werden viele seit lange nicht mehr entrichteten Naturalzinsc neuerdings aississnonimcn, andere, deren Unterpfand nicht mehr aufgefunden werden konnte, abgeschrieben. Rüksichtlich verschickentlegener und geringer Heuzchntcnbcträgc erhält der Landvogt den Austrag, dieselben in eine jährlichelcifiung umznwandeln zu suchen, wogegen die näher gelegenen Gemeinden Wcttingcn, Lcngnau lind Ehrend""!'^neuerdings angehalten werden, ihren Hcuzchntcn im vollen Betrag auf das Schloß zu bringen. Ingcwiger Psundgelds-Zinse, welche durch Gütcrtheilungcn bis auf Schillinge vcrstükclt worden, wirdLandvogt empfohlen, mit den Bauern zu unterhandeln, daß dieselben in jedem Amt auf ein gutes Untersgelegt werden können. Bei de» Städten Baden, Bremgartcn und Mellingen läßt man es beim Jnhai' ^alten Urbars verbleiben und es sollen ihre alten Rcchtötitcl in'ö neue Urbar eingetragen werden. ^geistlichen und weltlichen Gcrichtshcrrcn findet sich fast durchgchendö Alles in Richtigkeit und cS soll der ^Bestand in's neue Urbar eingeschrieben werden. Nur gegen das bischöfliche Bvgteiamt zu KlingnanKaigrjtuhl walten noch vcr>chicdcnc Anstände, welche, da sich der Bischof auf crtheiltcö Aviso zur Bereinignicht hatte vertreten, Mdcrn cnffchuloigcn lassen, auf nächste Jahrrcchnung verschoben werden. Dasgc,chicht rüksichtlich der Mißverständnisse mit Herrn Tschudi von Schwarzcn-Wasserstclzcn, als einem bischöst' ^Pfandlchcn. Der zur Bereinigung erschienene Verwalter der Comthurci Lcuggern erhält ans sein Bcgc>''"Dilation und einen Auszug der der Erläuterung bedürftigen Punkte zu Händen seines Prineipalc»! ^endliche Entscheid wird auf nächste Jahrrcchnung verschoben. In Betreff des Falls der fremden Einzügl'"^zu Kaffcrstuhl wollte man cS bei zwei Vcrglcichsbriefcn von 1493 und 1565 verbleiben lassen; da abc'^von Kasierstnhl nach dem Schluß der Session noch bei allen anwesenden Ehrcngcsandte» sich dagegen bcsch"'^wenn die aus den regierenden Orten und der Grafschaft Baden für fremde Einzüglingc solltenwerden, nahm die Kanzlei diesen Gegenstand auf Weisung der Gesandtschaften der Orte in den

Wegen des Verhältnisses der hohen und nieder» Gerichte zu Etzwhl zwischen der Herrschaft SchcnkcnbGl^,der Grafschaft Baden läßt man bei dem Brief von 1597 bewenden, vorbehalten daß Bern etwasbeweisen könne. In Bcrathung kommt dann, wie das Vcrhältuiß der Gcrichtshcrrlichkcit zu

auch des Schreibens und Sicgclns, so von undenklichen Zeiten zwischen Bern und den VII mitrcgi^ ,Orten streitig gewesen, und unterdessen das Amt zu Baden im Schreiben med Siegeln im Besizund endlich der Streit über die hohe Landcshcrrlichkcit auf der Rcuß, soweit dieselbe zwischenund der Grafschaft Baden läuft, möchte festgestellt werden. Bern prätendirt diesfalls die niedere Gerichtzu Birmcnstvrf sammt dem davon abhängenden Schreib- und Sicgclrccht, und beruft sich dabeiKaufbrief von 1363, worin Herr von Trostbcrg die Höfe und Güter zu Birmcnstorf der König"' ^verkaufte, welche solche im gleichen Jahr dem Kloster Königöfcldcn mit gewissen Conditionen vergabt >^'1dieselben ein Lehen gedachten Klosters seien, was durch ein Memorial weiter begründet werde. Da^'sich Bern ans eine in, Jahr 1653 von Bürgermeister Wascr und Oberst Zwcycr gegebene documcntirtc Erla"welche damals durch Mehrheit der Ortsstimmcn genehmigt worden sei. Warum ein Thcil der